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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1964, Az.: VII ZR 8/63

Sachverständiger; Auftrag des Schiedsgerichts; Auftrag der Parteien; Haftung; Schutzgesetz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1964
Aktenzeichen
VII ZR 8/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 26.11.1962
LG Aachen

Fundstellen

  • BGHZ 42, 313 - 318
  • BB 1965, 13
  • DB 1965, 68-69 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 124-125 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 298-300 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1965, 89-90 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ein Schiedsgericht, das einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, tut dies im Auftrag und in Vollmacht der Parteien.

  2. b)

    Der vom Schiedsgericht beauftragte Sachverständige haftet, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nach denselben Grundsätzen, wie der vom Staatsgericht herangezogene Sachverständige.

  3. c)

    Der § 410 ZPO ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Auftrag eines Schiedsgerichts an einen Sachverständigen, ein Gutachten zu erstatten, erfolgt im Auftrag und in Vollmacht der Parteien.

  2. 2.

    Vereinbaren die Parteien nichts anderes, haftet der vom Schiedsgericht beauftragte Sachverständige nach den selben Grundsätzen wie der vom Staatsgericht herangezogene Sachverständige.

  3. 3.

    § 410 ZPO stellt kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar.

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26. November 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger und der Fabrikant P. waren Gesellschafter eines Unternehmens gewesen. Sie hatten sich getrennt und einen Auseinandersetzungsvertrag geschlossen. Zur Berechnung des P. zustehenden Guthabens kam es u.a. auf den Wert von Bauten an, die auf dem Kläger gehörenden Grundstücken errichtet waren. Der von den Parteien beauftragte Schiedsgutachter Ma. schätzte diesen Wert auf 570.000 DM.

2

Hiergegen wandte sich der Kläger in einem Schiedsgerichtsverfahren gegen P. und beantragte,

die Schätzung für unverbindlich zu erklären.

3

Das Schiedsgericht hörte zunächst den Generallandschaftsdirektor R. als Sachverständigen; als darauf der Kläger Gutachten des Dr. Ing. Sch. vorlegte, vernahm das Schiedsgericht nunmehr den Beklagten als weiteren Sachverständigen. R. schätzte den Wort auf 426.000 DM, der Beklagte auf 477.827 DM und Sch. auf 280.000 DM. Alle 3 Sachverständigen bewerteten die Gebäude nach umbautem Rauminhalt, obwohl der Kläger den Beklagten und das Schiedsgericht darauf hingewiesen hatte, daß nach seiner Ansicht die Herstellungskosten als Grundlage dienen müßten.

4

Das Schiedsgericht erklärte durch Teilspruch das Gutachten von Ma. für unverbindlich und setzte den Wert der Gebäude auf 447.597 DM fest. Es stützte sich hierbei u.a. auf das Gutachten des Beklagten.

5

Der Kläger behauptet, dieses Gutachten sei falsch, weil der Beklagte von einer unrichtigen Bewertungsgrundlage ausgegangen sei. Hierdurch sei ihm, dem Kläger, ein Schaden von voraussichtlich 98.798,50 DM entstanden; denn es müsse damit gerechnet werden, daß ihn das Schiedsgericht zur Zahlung eines um diesen Betrug überhöhten Auseinandersetzungsguthabens verurteilen werde. Dafür hafte der Beklagte, weil er die ihm als Sachverständigen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt habe.

6

Der Kläger hat die Feststellung erbeten, daß ihn der Beklagte jenen Schaden zu ersetzen habe; hilfsweise hat er beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 98.798,50 DM zu verurteilen.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung verlangt. Er bestreitet, gegen seine Pflichten als Sachverständiger verstoßen zu haben. Ferner ist er der Ansicht, daß er auch aus Rechtsgründen nicht in Anspruch genommen werden könne.

8

Das Land- und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

9

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Der Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht führt verschiedene Umstände an, die nach seiner Ansicht dagegen sprechen, daß der Beklagte die ihm als Sachverständigen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt habe und daß der Schiedsspruch, wenn dies zu bejahen sein sollte, hierauf zurückzuführen sei.

11

Dem Urteil ist aber nicht zu entnehmen, daß das Oberlandesgericht insoweit abschließend entschieden hat. Denn es hält es S. 20 d. Urt. für möglich, daß die Erklärungen des Beklagten für das Schiedsgericht ausschlaggebend gewesen sind, und es unterstellt in meinen weiteren Erörterungen sowohl dies wie ein etwaiges Verschulden des Beklagten.

12

Das Revisionsgericht muß seiner Entscheidung diene Unterstellungen zu Grunde legen. Es kommt deswegen nicht auf die Rügen an, die die Revision in diesem Zusammenhange wegen Verletzung des § 286 ZPO erhebt.

13

II.

Wie das Oberlandesgericht feststellt, nimmt der Kläger den Beklagten nicht wegen vorsätzlicher, sondern nur wegen einer fahrlässigen Verletzung der ihm obliegenden Pflichten in Anspruch. Das greift die Revision nicht an.

14

1.

En nimmt ferner an, daß zwischen den Parteien ein auf Erstattung des Gutachtens gerichtetes Vertragsverhältnis bestanden habe, das nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sei.

15

Dem ist zuzustimmen. Zwar ist anerkannt, daß der vom Staatsgericht ernannte Sachverständige mit den Prozeßparteien in keinen Vertragsbeziehungen steht (BGH LM § 831 BGB F c Nr. 1). Das gilt aber nicht für den von einen Schiedsgericht zugezogenen Gutachter.

16

Die Schiedsrichter werden auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags tätig, den sie mit den Parteien geschlossen haben. Aus diesem Vertrag leiten sie auch die Ermächtigung her, alle erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Wenn sie in Ausübung jener Ermächtigung einen Dritten mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragen, so tun sie es demgemäß für die Parteien, die ihnen den Auftrag und die Vollmacht dazu gegeben haben. Dafür, daß die Schiedsrichter in eigenem Namen gehandelt haben, fehlt es nach den Sachumständen an jedem Anhalt (RGZ 74, 321 ff). Dieses Ergebnis wird übrigens durch den § 106 Abs. 1 ArbGO bestätigt, in dem gesagt wird, daß die Parteien dem Schiedsgericht die Beweismittel "zur Verfügung stellen".

17

Das Berufungsgericht hat auch mit Recht die Ansicht des Beklagten abgelehnt, der meint, daß sich die vertraglichen Beziehungen in einem solchen Falle auf die Pflicht der Parteien zur Zahlung der Gebühren beschränkten. Dieser Pflicht steht vielmehr eine solche des Sachverständigen gegenüber, das von ihm zugesagte Gutachten ordnungsmässig zu erstatten. Verletzt er sie, so ist er seinen Vertragsgegnern, also den Parteien, nach allgemeinen Grundsätzen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens gehalten (§ 276 BGB).

18

2.

Das Berufungsgericht weist trotzdem die Klage ab, weil es annimmt, die Haftung des Beklagten wegen des hier allein in Betracht kommenden fahrlässigen Verstoßes sei durch stillschweigende Vereinbarung ausgeschlossen worden.

19

a)

Die Revision wendet sich hiergegen mit der Begründung, es sei nicht zulässig, die Haftung des Sachverständigen im Schiedsverfahren in der gleichen Weise zu beschränken, wie die der Spruchrichter im Schiedsgerichtsverfahren und im ordentlichen Zivilprozeß.

20

Hier hat der Beschwerdeführer das Urteil mißverstanden. Dar, Landgericht hatte zwar S. 8 seines Urteils den Standpunkt vertreten, daß dem Sachverständigen im Schiedsprozeß dieselben Haftungsbeschränkungen zur Seite ständen, wie den Schiedsrichtern. Das hat aber das Berufungsgericht S. 22/23 des angefochtenen Urteils abgelehnt. Es nimmt an, die Schiedsparteien hätten stillschweigend vereinbart, der von dem Schiedsgericht zugezogene Sachverständige habe nicht weitergehend haften sollen, als ein im ordentlichen Gerichtsverfahren in Anspruch genommener Gutachter.

21

Diese Feststellung hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei begründet. Sie entspricht auch der Sach- und Rechtslage. Das Schiedsverfahren tritt an die Stelle des gerichtlichen Verfahrens, und der Schiedsspruch hat nach der Vollstreckbarerklärung die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§§ 1040 ff ZPO). Die an seinem Zustandekommen maßgebend Beteiligten bedürfen danach schon zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit des besonderen Schutzes gegen eine Inanspruchnahme wegen eines Versehens, das ihnen unterlaufen sollte. Es entspricht zudem der Lebenserfahrung, daß sie davon ausgehen werden, sie dürften, soweit ihre persönliche Haftung in Betracht kommt, nicht anders behandelt werden als die Mitwirkenden bei einem Zivilprozeß. Deswegen hat die Rechtsprechung angenommen, die Schiedsrichter sollten kraft stillschweigender Parteivereinbarung nicht schärfer haften, als die Richter im ordentlichen Verfahren (BGHZ 15, 12 ff).

22

Ähnliches muß für den Sachverständigen gelten. Er übt zwar keine richterlichen Funktionen aus, hat aber doch als Gehilfe des Schiedsrichters maßgeblichen Einfluß auf das Zustandekommen des Spruchs. Demgemäß kann er, ebenso wie die Schiedsrichter, jedenfalls dann abgelehnt werden, wenn das Staatsgericht gemäß dem § 1036 ZPO auszuhelfen hat (Baumbach-Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. Kap. 17 IV).

23

In diesem Zusammenhange ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts beachtlich, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die beim Spruch nur für Vorsatz haftenden Schiedsrichter dem Gutachter, den sie namens der Parteien bestellt haben, ein größeres Maß von Verantwortung hätten auferlegen wollen, als sie ein gerichtlicher Sachverständiger zu tragen habe; auch der Gutachter würde sich kaum dazu bereit gefunden haben, eine größere Verantwortung zu übernehmen.

24

Der Hinweis der Revision, daß ein Schiedsgutachter für Fahrlässigkeit hafte (vgl. hierzu RG JW 1933, 217) und daß der Sachverständige im Schiedsgerichtsverfahren nicht besser behandelt werden dürfe als jener, ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Denn die Aufgaben des Sachverständigen in Schiedsgerichtsverfahren stehen denen des gerichtlichen Sachverständigen wesentlich näher, als denen eines Schiedsgutachters, der nicht Gehilfe des Richters, sondern selbst zu einer die Parteien bindenden Entscheidung berufen ist.

25

b)

Die Entscheidung hängt also davon ab, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher gerichtlicher Sachverständiger für ein fahrlässig falsches Gutachten einzustehen hat.

26

Das Oberlandesgericht führt zutreffend aus, daß in diesem Falle eine vertragliche Haftung ausscheiden würde. Es befaßt sich alsdann damit, ob der gerichtliche Sachverständige für einfache Fahrlässigkeit unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung hafte. Eine solche Haftung käme, so meint es, nur in Betracht, wenn der § 410 ZPO als Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sei. Das sei jedoch zu verneinen.

27

Der Senat stimmt dem zu. Der § 410 ZPO regelt, ebenso wie der § 392 ZPO beim Zeugen, nur die Fassung des Eides und den Zeitpunkt seiner Abnahme. Er setzt die Sorgfaltspflicht des Sachverständigen voraus, bestimmt sie aber nicht selbständig. Insbesondere behandelt er nicht den Fall, daß der Sachverständige nur uneidlich vernommen wird. Eine solche Vorschrift ist zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, auch den Parteien dienlich; ihr Zweck ist aber allein, den ordnungsmäßigen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.

28

Die Rechte, die den Parteien bei einem unrichtigen Sachverständigengutachten zustehen, hat das Gesetz an anderer Stelle geregelt. Es hat ihnen, wie bereite erwähnt, die Ablehnungsmöglichkeit sowie, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, die Restitutionsklage gemäß dem § 580 Nr. 3 ZPO gewährt (vgl. für das Schiedsgerichtsverfahren den § 1041 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Ferner bedroht es einen fahrlässigen Falscheid im § 163 StGB mit Strafe; daß diese Vorschrift ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB ist, hat die Rechtsprechung anerkannt (BGH LM § 823 BGB B e Nr. 8 mit Nachw.). Im übrigen fehlt es jedoch an einer Bestimmung, die den Parteien bei jeder fahrlässigen Verletzung der Pflicht des Sachverständigen, sein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten, einen Schadensersatzanspruch gewährt.

29

Diese Regelung hat auch ihren guten Sinn. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es notwendig, die Einwendungen abzugrenzen und zu beschränken, die auf Abänderung eines durch gerichtliches Urteil geschaffenen Ergebnisses abzielen. Würde man bereits die nicht mit Strafe bedrohte uneidliche Verletzung der Zeugen- und Sachverständigenpflichten für einen Schadensersatzanspruch als ausreichend erachten, so könnte dies, wie von verschiedener Seite mit Recht hervorgehoben wird, zu einer großen Zahl von Prozessen führen, mit denen versucht würde, den gerichtlichen Spruch auf andere Weise unwirksam zu machen. Daß das Gesetz dies gewollt hat, kann nicht unterstellt werden.

30

Der Senat gelangt also zu demselben Ergebnis wie das Berufungsgericht, das dem § 410 ZPO die Eigenschaft eines Schutzgesetzes abgesprochen hat (ebenso OLG Celle, NJW 1960, 387 [OLG Celle 27.11.1959 - 11 U 85/59]; OLG Köln NJW 1962, 1773 [OLG Köln 16.03.1962 - 9 W 7/62]; LG Stuttgart NJW 1954, 1412 [LG Stuttgart 05.02.1954 - 8 OH 3/54]; Soergel, 9. Aufl., § 823 Anm. 332; Weimar VersR 1955, 263. A.A OGH HEZ 2, 236, 239 - ohne Begründung -; OLG Hamm MdR 1950, 221; Rosenberg, Lehrbuch, 9. Auf. § 120 III 3 b; Hendrix BB 1961, 996; Andresen NJW 1962, 1760 zu § 79 StPO).

31

c)

In seinem dem Schiedsgericht überreichten Gutachten vom 13. Juni 1960 hatte sich der Beklagte auf den von ihm ein für allemal geleisteten Sachverständigeneid berufen. Die Revision meint, unter diesen Umständen müsse das Gutachten als eidliches gewertet werden, da jener Eid bei den ordentlichen Gerichten geleistet worden sei.

32

Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Entscheidend ist noch dem Gesagten nur, ob der Beklagte, wenn er ein fahrlässig falsches Gutachten erstattet haben sollte, ein Schutzgesetz verletzt hat. Als solches käme der § 163 StGB in Frage. Gegen diese Vorschrift hätte der Beklagte aber nur verstoßen, wenn er vor Gericht einen falschen Eid geleistet hätte (§ 153 i.V. mit § 155 Nr. 2 StGB). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Denn die Berufung auf den Sachverständigeneid, die gegenüber dem Schiedsgericht als einer unzuständigen Stelle erklärt ist, ist wirkungslos und nicht geeignet, eine Bestrafung nach dem § 163 StGB herbeizuführen.

33

Es kommt somit auf die weiteren Zweifel nicht an, die das Oberlandesgericht daraus herleitet, daß sich der Beklagte bei seiner mündlichen Vernehmung auf jenen Eid nicht bezogen hat.

34

III.

Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Kläger beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Glanzmann
Heimann-Trosien
Rietschel
Erbel
Meyer