Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.03.1979, Az.: 6 AZR 397/77
Änderung der Streitwertfestsetzung; Bindungswirkung; Neufestsetzung des Streitwerts; Rechtsmittelklarheit; Streitgegenstand; Veränderung des Wertes; Wertverschiebung; Kündigungsschutzprozeß; Auflösungsantrag; Festellungsantrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.03.1979
- Aktenzeichen
- 6 AZR 397/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 08.02.1977 - 9 Sa 655/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 31, 338 - 343
- DB 1979, 1852 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ändert ein Landesarbeitsgericht zu Unrecht die vom Arbeitsgericht getroffene Streitwertfestsetzung ab, so bindet die Neufestsetzung des Streitwerts das Revisionsgericht aus Gründen der Rechtsmittelklarheit in gleichem Maße wie die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts das zweitinstanzliche Gericht bindet. Die Bindungswirkung entfällt deswegen nicht schon dann, wenn die Neufestsetzung rechtsfehlerhaft ist; nur wenn sie offensichtlich unrichtig und willkürlich ist, ist sie für das Revisionsgericht unbeachtlich.
2. Hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß sich der Streitgegenstand bzw. sein Wert geändert hat, so ist für das Revisionsgericht die zweitinstanzliche Streitwertfestsetzung maßgeblich, es sei denn, das Landesarbeitsgericht hätte seinerseits offensichtlich unrichtig und willkürlich den arbeitsgerichtlichen Streitwert für nicht bindend erachtet.
3. Unter den Begriff der Veränderung des Wertes des Streitgegenstandes im Sinne des ArbGG § 69 Abs. 2 fällt sowohl die Wertverschiebung als solche wie auch die Änderung des Streitgegenstandes selbst. Danach ist eine Neufestsetzung des Streitwerts durch das Berufungsgericht gerechtfertigt, wenn das erstinstanzliche Urteil nicht in vollem Umfang angefochten wird, insbesondere die Berufung sich auf einen Teil des erstinstanzlichen Urteils beschränkt.
4. Dies gilt auch im Kündigungsschutzprozeß, wenn in der Berufungsinstanz nur noch über den Auflösungsantrag, nicht mehr dagegen über den Feststellungsantrag gestritten wird.