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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1959, Az.: III ZR 233/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.04.1959
Aktenzeichen
III ZR 233/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 15.08.1957

Prozessführer

1.) des Dipl. Kaufmanns Hermann A. als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma B. & Co. GmbH, A., F.-W.-Platz ...,

2.) des L. R. in D. vertreten durch seinen Direktor,

Prozessgegner

1.) die Witwe Marianne O. geb. D.,

2.) den minderjährigen Dietrich O., gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1)

3.) den minderjährigen Helmuth O., gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1)

4.) den minderjährigen Hans O., gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1)

5.) den minderjährigen Wolfgang O., gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1)

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

1.) Die Revision des beklagten Konkursverwalters gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15. August 1957 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die von den Klägern zur Konkurstabelle angemeldeten Forderungen bis zur Höhe der geltend gemachten Klageansprüche dem Grunde nach zur Konkurstabelle festzustellen sind.

2.) Die Revision des beklagten Landschaftsverbandes gegen dasselbe Berufungsurteil wird zurückgewiesen.

3.) Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 17. Juli 1953 gegen 2 Uhr 50 befuhr der Ingenieur Fritz O. mit einem Mercedes-PKW die Bundesstraße 1; er kam aus Richtung Neuß und fuhr in Richtung Jülich. Am südwestlichen Ortsrand von Neuß befand sich zu dieser Zeit in unmittelbarer Nähe der Bundesstraße eine große Baustelle, die dem Bau einer Umgehungsstraße diente. Die Bauarbeiten wurden von der Firma B. & Co. GmbH (der ursprünglichen Erstbeklagten) im Auftrage des Landesstraßenbauamtes K. durchgeführt. Den bei den Bauarbeiten anfallenden Erdaushub (Lehm und lehmiger Sand) ließ sie mit Lastkraftwagen zu einer nicht weit von der Baustelle entfernten Kippstelle abfahren. Die Lastkraftwagen benutzten ständig in leerem Zustand, zeitweise auch in beladenem Zustand die Bundesstraße 1. Der den Rädern der Fahrzeuge anhaftende Lehm gelangte dann auf die Fahrbahn der Bundesstraße, die aus sog. Rutschasphalt bestand. O. prallte mit seinem Kraftwagen an einen Baum, der in der Nähe der Stelle am Straßenrand stand, an der die bei den Bauarbeiten eingesetzten Lastkraftwagen auf die Bundesstraße gelangten oder sie verließen. Der Baum stand, in der Fahrtrichtung des O. gesehen, auf der rechten Straßenseite. Durch den Anprall wurde der Kraftwagen des O. schwer beschädigt und fing Feuer; O. verstarb noch an der Unfallstelle an den erlittenen Verletzungen. Die Kläger sind die Ehefrau und ehelichen Kinder des tödlich verunglückten O..

2

Das gegen die bei der Firma B. & Co GmbH beschäftigten Schachtmeister G. und Gr. eingeleitete Strafverfahren wurde, nachdem in 1. Instanz gegen sie wegen fahrlässiger Tötung auf je drei Monate Gefängnis erkannt worden war, in der Berufungsinstanz auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 eingestellt.

3

Die von den Klägern verlangte Zahlung von Sterbegeld und Hinterbliebenenrente wurde durch Bescheid der Maschinenbau- und Eisenindustrie-Berufsgenossenschaft, bei der O. freiwillig versichert war, abgelehnt mit der Begründung, es liege ein Dienstwegunfall nicht vor. Über die von den Klägern dagegen bei dem Sozialgericht in Düsseldorf eingelegte Klage war bis zur letzten Tatsachenverhandlung noch nicht entschieden.

4

Die Kläger verlangen von der Firma B. & Co GmbH sowie von dem beklagten Landschaftsverband aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkebrssicherungspflicht Schadensersatz und tragen hierzu vor:

5

Die Fahrbahn der Bundesstraße 1 sei zur Unfallzeit im Bereich der Unfallstelle mit einer Lehmschicht bedeckt gewesen. Diese Lehmschicht sei durch die Erdtransporte auf die Fahrbahn gelangt, die zum Teil mit eigenen Fahrzeugen der Firma B. & Co GmbH, zum Teil nach deren Weisung mit Fahrzeugen von anderen selbständigen Fuhrunternehmern ausgeführt worden seien. Die Lehmschicht auf der Fahrbahn sei infolge des in der Unfallnacht seit 23 Uhr niedergegangenen Regens besonders glitschig gewesen. Irgendwelche auf diesen Gefahrenzustand hinweisende, bei der gegebenen Sachlage aber notwendige Warnzeichen seien nicht vorhanden gewesen. Der Kraftwagen des O. sei infolge der glitschigen Lehmschicht aus der Fahrbahn geraten und gegen den Baum geprallt. Ein Mitverschulden des Getöteten sei nicht gegeben: Er sei weder übermüdet gewesen, noch habe er unter Alkoholeinfluß gestanden; auch die Betriebsgefahr des Kraftwagens könne nicht berücksichtigt werden. Demnach sei der gesamte Schaden von den Beklagten zu ersetzen: Die Beerdigungskosten beliefen sich auf 1.927,42 DM; der Unterhaltsschaden der Kläger betrage unter Zugrundelegung eines Monatseinkommens des Getöteten in Höhe von 2.043,69 DM insgesamt monatlich 1.200 DM. Es seien daher für die Zeit bis 31. Dezember 1953 an die klagende Ehefrau insgesamt 2.200 DM und an die Kinder je 1.100 DM an Unterhalt zu zahlen. Dieser Teilunterhaltsschaden, der keinesfalls durch etwaige Leistungen der Berufsgenossenschaft gedeckt werde, werde - neben den Beerdigungskosten - zunächst geltend gemacht.

6

Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die Firma B. & Co GmbH und den Landschaftsverband als Gesamtschuldner zu verurteilen,

  1. 1.)

    an die Klägerin zu 1) 1.927,42 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1954,

  2. 2.)
    1. a)

      an die Klägerin zu 1) 2.200 DM,

    2. b)

      an die Kläger zu 2)-5) je 1.100 DM mit 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1954 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen seien.

7

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten.

8

Die Firma B. & Co GmbH hat im wesentlichen geltend gemacht: Ihr habe eine Verkehrssicherungspflicht für die Bundesstraße 1 nicht obgelegen, zumal die Erdtransporte von selbständigen Fuhrunternehmern ausgeführt worden seien; einer etwaigen Verkehrssicherungspflicht habe sie genügt, denn die Fahrbahn der Bundesstraße sei jeweils nach Beendigung der Arbeiten ordnungsmäßig gesäubert worden, zu weiteren Maßnahmen sei sie nicht verpflichtet gewesen. Weiterhin sei zwischen dem Unfall und der angeblichen, übrigens höchstens geringfügigen Verschmutzung der Bundesstraße ein ursächlicher Zusammenhang nicht, gegeben oder jedenfalls von den Klägern nicht nachgewiesen worden, zumal nach dem Unfall eine Schleuderspur des verunglückten Kraftwagens auf der Fahrbahn nicht festgestellt worden sei. Bei dem gegebenen Sachverhalt, insbesondere der Art der Beschädigung des angefahrenen Baumes und des Kraftwagens, ferner bei der festgestellten, zunächst geradlinig verlaufenden Fahrspur des Kraftwagens müsse eine Anwendung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis zu dem Ergebnis führen, daß der Kraftwagen infolge einer von dem Fahrer verschuldeten Unaufmerksamkeit oder einer zu hohen Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen und gegen den Straßenbaum gefahren sei. Der Unfall könne auch auf eine Ermüdung des tödlich Verunglückten, auf ein technisches Versagen seines Fahrzeugs, auf eine Blendung des Getöteten durch Gegenverkehr oder auf seine irrige Annahme, daß die Baustelle die Straßenabzweigung nach Rheydt - dem Wohnsitz des Verunglückten - gewesen sei, zurückzuführen sein. Abgesehen hiervon treffe den Getöteten ein so überwiegendes Verschulden an dem Unfall, daß die Kläger den Schaden allein zu tragen hätten.

9

Der beklagte Lendschaftsverband leugnet ebenfalls eine Schadensersatzpflicht und trägt vor: Er sei für den etwaigen Gefahrenzustand und die hieraus entstandenen Folgen nicht verantwortlich; er habe die Verkehrssicherungspflicht für die Bundesstraße 1 im Bereich der Baustelle durch den Bauvertrag auf die bauausführende Firma B. & Co GmbH übertragen, die deshalb allein bei einer etwaigen Verschmutzung der Straße verpflichtet gewesen sei, die Straße zu säubern und (oder) die Baustelle durch Hinweiszeichen kenntlich zu machen. Die Firma B. & Co GmbH sei dieser Pflicht durch ordnungs- und regelmäßige Säuberung nachgekommen; auch seien Warnschilder vorhanden gewesen. Der Pflicht zur Aufsicht darüber, daß der Bauunternehmer die erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen durchführe, sei er der Landschaftsverband - nachgekommen. Mit der Aufsicht und Überwachung der Baustelle sei der technische Angestellte St. beauftragt gewesen, der sorgfältig ausgewählt und ordnungsmäßig überwacht worden sei. Zusammen mit St. habe auch der zuständige Straßenmeisterei N. die Baustelle und damit die Bundesstraße ständig auf ihre Verkehrssicheifheit geprüft und entsprechende Anordnungen gegeben. Im übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Straßenzustand für den Unfall ursächlich gewesen sei; es seien auch andere Unfallursachen und damit verschiedene Geschensabläufe möglich.

10

Jedenfalls treffe aber den verunglückten O. wegen seiner zu schnellen Fahrweise ein überwiegendes Verschulden, mindestens die überwiegende Betriebsgefahr.

11

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klageansprüche dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt und hinzugefügt, daß auf diesen Bruchteil die Beträge anzurechnen seien, in deren Höhe die Ersatzansprüche der Kläger auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen seien; die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.

12

Hiergegen haben die Kläger und die Firma B. & Co GmbH Berufung, der beklagte Landschaftsverband Anschlußberufung eingelegt; die beiden Letztgenannten mit dem Ziel der vollen Klageabweisung, die Kläger mit dem Ziel der Zuerkennung der Klageansprüche (dem Grunde nach) im vollen Umfang, also auch soweit das Landgericht die Klageansprüche zu einem Drittel abgewiesen hat. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Firma B. & Co GmbH und der Anschlußberufung des beklagten Landschaftsverbandes auf die Berufung der Kläger das landgerichtliche Urteil wie folgt abgeändert:

13

Die Zahlungsansprüche werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf einen öffentlichrechtlichen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

14

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch zur Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz - an das Landgericht zurückverwiesen.

15

Mit seiner Revision verfolgt der beklagte Landschaftsverband seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Demgegenüber bitten die Kläger um Zurückweisung dieser Revision.

16

Über das Vermögen der Firma B. & Co GmbH ist unstreitig bereits am 5. Juni 1957, also vor dem Erlaß des Berufungsurteils vom 15. August 1957 und vor der letzten mündlichen Verhandlung am 4. Juli 1957 in der Berufungsinstanz, das Konkursverfahren eröffnet worden. Nach der Zustellung des Berufungsurteils an ihren bisherigen Prozeßbevollmächtigten am 12. September 1957 hat zunächst die Firma B. & Co GmbH zulässigerweise frist- und formgerecht Revision eingelegt mit dem Ziel der Aufhebung des gegen sie ergangenen Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil das Urteil wegen der Nichtbeachtung der zwischenzeitlich erfolgten Konkurseröffnung unwirksam sei. Nachdem die Kläger ihre Schadensersatzforderung gegen die Firma B. & Co GmbH, und zwar in einem noch weiteren Umfange als die Klageansprüche, zur Konkurstabelle angemeldet haben und diese von dem Konkursverwalter bestritten worden sind, haben sie in der Revisionsinstanz in zulässiger Weise und gehöriger Form den Rechtsstreit gegenüber dem Konkursverwalter aufgenommen; sie beantragen insoweit jetzt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die zur Konkurstabelle angemeldeten Forderungen bis zur Höhe der Klageforderung dem Grunde nach berechtigt sind und der Konkursverwalter verpflichtet sei, sie in der noch zu ermittelnden Höhe zur Konkurstabelle festzustellen.

17

Der Konkursverwalter hat sein Einverständnis mit der Aufnahme des Verfahrens durch die Kläger und selbst die Aufnahme des Rechtsstreits unter ausdrücklicher Genehmigung (§ 56 ZPO) des bisherigen Verfahrens und der Prozeßführung der Gemeinschuldnerin erklärt; er begehrt mit seiner Revision, die er in Beachtung der §§ 240, 249, 250 KO fristgerecht begründet hat, nunmehr die Aufhebung des Berufungsurteils und die Sachabweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

18

1.)

Das Berufungsgericht stellt fest, daß zur Unfallzeit die Bundesstraße 1 im Bereich der Unfallstelle auf einer Länge von mindestens 100 m und auf einer Breite zwischen 1,5-3 m, stellenweise sogar in fast völliger Breite, mit "Lehmmatsch Beschmiert" gewesen ist; ferner, daß der Lehm durch die Lastkraftwagen, die im nahmen der von der Firma B. & Co GmbH durchgeführten Bauarbeiten den Erdtransport besorgten, auf die Bundesstraße 1 gelangt ist. Das wird von beiden Beklagten auch nicht mehr angegriffen.

19

2.)

Das Oberlandesgericht stellt nach den Regeln des Anscheinsbeweises weiter fest, daß der Kraftwagen des verunglückten O. nur deshalb im Bereich der Unfallstelle von der Fahrbahn geraten und gegen den Straßenbaum gefahren ist, weil die Straße mit Lehm beschmiert war.

20

Daß es hierbei die Grundsätze der Regeln des Anscheinsbeweises (z.B. BGH in VersR 1956, 793 und 799) verletzt habe, kann nicht anerkannt werden. Denn daß ein Kraftwagen bei einer - wie hier - geradlinig verlauf enden, aber auf einer kurzen Strecke mit Lehm verschmierten und deshalb glitschigen Fernstraße an dieser Stelle aus seiner Fahrtrichtung ab kommt, ist ein Sachverhalt, der nach allgemeinen Erfahrungssätzen den Schluß zuläßt, daß das Abweichen des Kraftwagens aus der Fahrtrichtung auf die mit Lehm verschmierte und glitschige Straßendecke zurückzuführen ist. Aus der Tatsache, daß in der von der Polizei angefertigten Unfallskizze (in Hülle Bl. 5 der Strafakten) eine schräg auf den Baum zu laufende, aber gerade Fahrspur aufgezeichnet worden ist, will zwar die Revision des beklagten Konkursverwalters herleiten, daß der Anscheinsbeweis hier nicht zur Anwendung kommen könne oder widerlegt sei; denn es sei naturgesetzlich unmöglich, daß ein schräges, geradliniges Fahren durch Straßenglätte verursacht werden könne, weil für das erste Abweichen aus der Fahrtrichtung in solchem Falle stets ein Schleudern des Wagens in Form eines Querrutschens notwendig sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Mit dieser Frage hat sich das Berufungsgericht eingehend auseinandergesetzt und hierzu im wesentlichen ausgeführt: Die Möglichkeit, daß anschließend an die (nur kurze geradlinige und schräge) Fahrspur eine, später nicht mehrfestgestellte und feststellbare Rutsch- oder Schleuderspur vorhanden gewesen sei, sei nicht auszuräumen. Die festgehaltene geradlinige und schräge Fahrspur sei so zu erklären, daß der Verunglückte durch das Abgleiten seines Fahrzeugs auf der lehmverschmierten Fahrbahn überrascht worden sei; diese Annahme stehe mit dem Gutachten des Sachverständigen, dem sich das Berufungsgericht im übrigen anschließt, im Einklang, der die Ansicht vertreten hat, daß das Fahrzeug durch die zum rechten Straßenrand hin stärkere Verschmutzung - das ist auch in dem in Bezug genommenen landgerichtlichen Urteil ausdrücklich festgestellt - zunächst einmal nach rechts "gezogen" worden sei. Diese tatrichterliche Würdigung läßt einen Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze nicht erkennen. Insbesondere kann nicht zugegeben werden, daß - wie die Revision des beklagten Konkursverwalters meint - das erste Abweichen aus der Fahrtrichtung infolge Straßenglätte stets und naturnotwendig ein Querrutschen sei. Die tatrichterliche Würdigung der festgestellten Fahrspur ist jedenfalls möglich und kann deshalb vom Revisionsgericht nicht beanstandet werden.

21

Es kann auch nicht anerkannt werden, daß das Berufungsgericht zur Frage der Verursachung des Unfalls den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe. Es ist in seinen Urteilsgründen allen, von den Beklagten behaupteten anderen Möglichkeiten einer Verursachung des Unfalls (Übermüdung, Alkoholeinfluß, überhöhte Geschwindigkeit, irrtümliche Annahme einer Straßenabzweigung, Blendung durch Gegenverkehr) nachgegangen und hat sich hiermit im einzelnen auseinandergesetzt. Wenn es dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, daß jedenfalls die ernsthafte tatsächliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs nicht nachgewiesen sei und hierfür noch nicht einmal tatsächliche Anhaltspunkte gegeben seien, so bewegen sich diese Ausführungen auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.

22

3.)

Das Berufungsgericht stellt auf Grund der im Unfallzeitpunkt an der Baustelle bestehenden Lehmverschmutzung der Straße fest, daß die - von den Arbeitern der Firma B. & Co GmbH nach deren Behauptung regelmäßig und auch am Abend vor dem Unfall durchgeführte. - Reinigung der Straße für regnerisches Wetter nur unzulänglich gewesen ist. Hiergegen richten die Revisionen der Beklagten auch keine Angriffe mehr. Wenn das Oberlandesgericht weiter ausführt, daß der vorhandene, trotz Reinigungsarbeiten auf der Fahrbahn verbliebene Lehm bei einem Regen "zu einer furchtbaren Gefahr für den schnellen Kraftfahrzeugverkehr" auf der stark befahrenen, verkehrswichtigen Bundesstraße 1 werden mußte und geworden ist, so daß der Kraftwagenverkehr durch Vorkehrsschilder hätte ausreichen gewarnt werden müssen, so ist dies rechtlich zutreffend und steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LM Nr. 1 und 2 zu § 41 StVO; Nr. 17 zu § 823 [Dc] BGB = NJW 55, 298, 300; auch LM Nr. 8 und 10 zu § 823 [Ea] BGB).

23

Daß aber Warnzeichen irgendwelcher Art oder Lampen in der Unfallnacht nicht aufgestellt oder angebracht gewesen sind, stellt das Berufungsgericht unangefochten fast.

24

4.)

Die Unterlassung des Aufstellens von Warnzeichen hat das Oberlandesgericht der Firma B. & Co GmbH als schuldhafte Unterlassung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten, angelastet, und zwar sowohl nach § 823 Abs. 1, § 31 BGB als auch nach § 823 Abs. 2, § 31 BGB i.V.m. § 41 StVO; die gleiche Verantwortung hat es auch aus § 831 BGB hergeleitet.

25

Die Angenommene schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Firma B. & Co GmbH wird schon durch die Vorschriften des § 41 StVO i.V.m. §§ 823 Abs. 2, 31 BGB, aber auch der §§ 823 Abs. 1, 31 BGB gestützt, so daß es eines Eingehens auf die Rügen der Revision des beklagten Konkursverwalters, soweit diese den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB betreffen, nicht bedarf. Insoweit hat das Oberlandesgericht mit Recht darauf abgehoben, daß den Geschäftsführer T. der Firma B. & Co GmbH selbst ein Verschulden deshalb trifft, weil er unbeschadet der mit Schaufeln, u.U. auch mit Besen durchgeführten Reinigungsarbeiten wegen des bedeutenden Verkehrs auf der Bundesstraße 1 für die Zeit des Abfahrens der Erdmassen und schon mit Beginn dieser Arbeiten eine Sicherung durch - nachts auch beleuchtete - Varnschilder hätte anordnen müssen; denn er hätte bedenken und voraussehen müssen, daß der trotz der Säuberungsarbeiten auf der Fahrbahn verbliebene Lehm bei einsetzendem Regen zu einer ungewöhnlich großen Gefahr für den schnellen Kraftwagenverkehr auf dieser wichtigen Verkehrsstraße werden mußte. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß der Geschäftsführer T. noch am Abend vor dem Unfall - und nicht, wie in der Revisionsverhandlung vorgetragen worden ist, am Vormittag des 16. Juli - auf der Baustelle gewesen ist, ohne sich um die Sicherung des Verkehrs zu kümmern, insbesondere ohne durch Aufstellung von Warnschildern auf eine ordnungsmäßige Verkehrssicherung Bedacht zu nehmen oder die für die fragliche Baustelle verantwortlichen Schachtmeister daraufhin zu kontrollieren. Das läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen (vgl. LM Nr. 7 zu § 831 [Fc] BGB zu 2.) Abs. 3 sowie LM Nr. 1 und 2 zu § 41 StVO). Es ist für die Annahme eines Verschuldens des Geschäftsführers T. keineswegs erforderlich, daß erst Beschwerden über den Straßenzustand hätten einlaufen müssen, und es ist unerheblich, ob es bereits am Unfallabend zur Zeit der Anwesenheit des Geschäftsführers T. auf der Baustelle geregnet hat und ob bis zum Unfall des O. schon etwas "passiert" war, ferner ob der Zustand der Straße immer so gewesen ist, wie er zum Unfallzeitpunkt festgestellt worden ist, worauf die Revision des beklagten Konkursverwalters im einzelnen abstellen will.

26

Daß der Firma B. & Co GmbH bei dem hier gegebenen Sachverhalt eine eigene Verkehrssicherungspflicht - sei es aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 41 StVO - blieb, selbst wenn sie selbständige Fuhrunternehmer mit dem Transport der ausgehobenen Erdmassen beauftragte, hat das Oberlandesgericht ebenfalls frei von Rechtsbedenken angenommen. Die Revision ist darauf auch nicht mehr zurückgekommen.

27

5.)

Eine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des beklagten Landschaftsverbandes gemäß §§ 823 Abs. 1, 89, 31 BGB leitet das Berufungsgericht aus folgendem ab: Der Landschaftsverband sei verpflichtet gewesen, zu verhüten, daß ein verkehrsgefährdender Zustand der Bundesstraße auch nur einige Zeit angedauert habe; wegen der unvermeidbaren Beeinträchtigung des Straßenverkehrs habe ihm eine eigene Verkehrssicherungspflicht obgelegen unabhängig davon, daß die Bauarbeiten auf einen tüchtigen - seinerseits auch verkehrssicherungspflichtigen - Unternehmer übertragen worden seien; der Leiter des zuständigen Landesstraßenbauamtes habe als verfassungsmäßiger Vertreter des Landschaftsverbandes nicht überprüft, ob und welche Verkehrssicherungen mit Rücksicht auf die durch die fortschreitenden Arbeiten auf der Baustelle unvermeidbare Verschmutzung der Bundesstraße notwendig wurden; es sei nicht einmal sichergestellt worden, daß dem verfassungsmäßigen Vertreter der Beginn von Bauarbeiten, die in ihren Auswirkungen für den Verkehr auf einer Bundesstraße gefährlich werden konnten, gemeldet wurden; das sei mindestens für eine so bedeutende Verkehrsstraße wie die Bundesstraße 1 erforderlich. Wenn der mit der Aufsicht und Überwachung der Baustelle beauftragte Angestellte Stienen die beiden Schachtmeister der Firma B. & Co GmbH aufgefordert habe, an der Baustelle Warnschilder aufzustellen, so sei diese allgemeine Aufforderung für die hier gegebene Situation unzureichend gewesen.

28

Der beklagte Landschaftsverband meint, mit Rücksicht auf die Haftung der Firma B. & Co GmbH aus § 41 StVO treffe ihn eine eigene Verkehrssicherungspflicht nicht. Das ist nicht richtig. Die Verkehrssicherungspflicht des Landschaftsverbandes ergibt sich nicht erst daraus, daß er hier als die die Bauarbeiten vergebende Stelle auch "Bauherr" war, sondern ihm oblag als der für die Verwaltung von Bundesstraßen allgemein verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Körperschaft auch die allgemeine Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB für die Bundesstraße 1. Daß aber der Träger der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für den Fall, daß der Zustand einer öffentlichen Straße - wie hier - erhebliche Gefahren mit sich bringt, zur Beseitigung dieser Gefahren oder wenigstens zur Warnung vor ihnen grundsätzlich auch dann verpflichtet ist, wenn neben ihm noch ein anderer (z.B. aus § 41 StVO) verpflichtet ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. September 1957 (LM Nr. 30 zu § 823 [De] BGB mit weiteren Nachweisen) ausgesprochen. Dieser Grundsatz gilt auch für den vorliegenden Fall. Die Übertragung der Bauarbeiten und eine etwa damit verbundene Begründung von Verkehrssicherungspflichten der Firma B. & Co GmbH befreite den Landschaftsverband von seiner eigenen Verkehrssicherungspflicht niemals völlig, mag sie auch gegenüber dem Normalfall aus dem Gedanken des "Zumutbaren" gemindert oder abgeändert worden sein (vgl. hierzu LM Nr. 30 zu § 823 [Dc] a.E.). Zumindest blieb also bei dem beklagten Landschaftsverband im Hinblick auf die festgestellte besondere Bedeutung der Bundesstraße 1 für den allgemeinen Verkehr die Pflicht zur Beaufsichtigung und Kontrolle der Sicherungsmaßnahmen der bauausführenden Firma.

29

Daß die aus § 823 Abs. 1 BGB fließende Verkehrssicherungspflicht nur bei allgemeinen oder wenigstens periodisch wiederkehrenden Gefahrenzuständen auf den öffentlichen Straßen bestehe, worauf die Revision des beklagten Landschaftsverbandes in diesem Zusammenhang abheben will, kann nicht anerkannt werden. Gerade einer von dem normalen Zustand abweichenden und nur vorübergehenden Verschmutzung einer öffentlichen Straße und der damit verbundenen unerwarteten Gefährdung des Verkehrs muß auf Grund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht in geeigneter Weise begegnet werden. Es handelt sich auch nicht um die Kenntlichmachung der Baustelle als solcher, sondern um die Warnung der Verkehrsteilnehmer vor der Gefährdung, die sich aus dem Zustand der Straße selbst ergibt.

30

Mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung der Bundesstraße 1 für den allgemeinen Verkehr und auf die im Zuge solcher Bauarbeiten entstehende außerordentliche Gefahr für den hier sehr starken und schnellen Kraftfahrzeugverkehr bedeutet es auch keine Überspannung der an den Leiter eines Landesstraßenbauamts zu stellenden Anforderungen - wie die Revision meint -, wenn das Berufungsgericht verlangt, daß er durch entsprechende organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch generelle Anordnungen an seine Untergebenen dafür Sorge trägt, daß die notwendigen Sicherungsmaßnahmen der bauausführenden Firma kontrolliert und notfalls durchgesetzt werden; daran hat es nach den Feststellungen des Vordergerichts hier gefehlt. Auf die in Bezug auf eine Haftung des Landschaftsverbandes nach § 831 BGB erhobene Verfahrensrüge der Revision kommt es nicht an, da sich seine Haftung aus § 823 Abs. 1 i.V.m. §§ 89, 31 BGB ergibt.

31

Sollte der als örtlicher Bauleiter mit der Aufsicht und Überwachung der Baustelle beauftragte Angestellte Stienen selbst als verfassungsmäßiger Vertreter des beklagten Landschaftsverbandes anzusehen sein, so ergibt sich die Haftung des Landschaftsverbandes aus dem nicht entschuldbaren pflichtwidrigen Verhalten des Angestellten Stienen: Er hätte, da der Unfall erst am 17. Juli 1953, also erst zwei Tage nach Beginn der Erdtransporte erfolgte, schuldhaft entweder nicht rechtzeitig die Aufstellung von Warnschildern angeordnet oder die Firma B. & Co GmbH dazu aufgefordert, oder aber - im Falle einer rechtzeitigen Anordnung - die Aufstellung der Warnschilder nicht kontrolliert; denn nach dem festgestellten Sachverhalt waren Warnschilder oder dergleichen von der Firma B. & Co GmbH im Unfall Zeitpunkt nicht aufgestellt.

32

Soweit die Revision Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Behauptung, der Angestellte St. habe von der Firma B. & Co GmbH oder deren beauftragten Schachtmeistern die Aufstellung von Warnschildern verlangt, erhebt, können diese auf sich beruhen. Denn das Oberlandesgericht unterstellt bei seiner Würdigung, daß der Angestellte Stienen eine solche Anordnung gegeben habe.

33

6.)

Schließlich wenden sich beide Revisionen auch vergeblich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der Verursachung des Unfalls und eines Verschuldens der Beteiligten. Das ist tatrichterliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts und vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar. Daß das Oberlandesgericht hierbei nicht alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt und bei der Abwägung verwertet oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen habe (LM Nr. 1 und 2 zu § 254 [G] BGB), ist nicht ersichtlich. Die von den Beklagten behaupteten anderen Möglichkeiten, die den Unfall nach ihrer Meinung herbeigeführt haben könnten, hat der Berufungsrichter als nicht erwiesen angesehen, so daß er sie bei der Abwägung auch nicht zu berücksichtigen brauchte. Soweit die Revision des beklagten Landschaftsverbandes darauf abheben will, daß O. die Unfallstelle gekannt und das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft übersehen habe, daß Orth nach den Behauptungen der Beklagten am Tage vor dem Unfall die Unfallstelle passiert habe, braucht dieser Rüge nicht nachgegangen zu werden. Denn selbst wenn O. die Baustelle gekannt hätte, schließt das nicht ein, daß er auf seiner verhältnismäßig langen Autofahrt auch zur Nachtzeit diese sehr kurze, verschmutzte Straßenstelle wiedererkannt hat oder hätte wiedererkennen müssen, zumal nach dem festgestellten Sachverhalt die Verschmierung der Straße unter den gegebenen Witterungsverhältnissen für O. im eigenen Scheinwerferlicht nicht rechtzeitig erkennbar war.

34

Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (LM Nr. 18 zu § 823 [Dc] BGB a.E. und BGHZ 20, 259 = LM Nr. 9 zu § 17 StVG mit Anm.) geht das Oberlandesgericht davon aus, daß der verunglückte Orth sich zwar die Gefährdungshaftung oder die von den Kraftwagen ausgehende Betriebsgefahr (§§ 18, 7 StVG) entgegenhalten lassen muß. Es kommt jedoch bei seiner Würdigung zu dem Ergebnis, daß die von O. zu vertretenden Umstände in ihrer ursächlichen Wirkung angesichts des groben Verschuldens der beiden Beklagten ganz zurücktreten, so daß die mitursächliche Betriebsgefahr außer Betracht zu bleiben habe und den beiden Beklagten die Auswirkung des Unfalls allein zufalle. Das ist rechtlich möglich und zulässig (BGHZ 20, 259, 262 und Anm. zu LM Nr. 9 zu § 17 StVG) und läßt als tatrichterliche Würdigung keinen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler erkennen.

35

Hiernach war die Revision beider Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen; die Zurückweisung der Revision des beklagten Konkursverwalters hätte dabei in der Fassung zu erfolgen, wie aus dem Urteilsausspruch zu ersehen ist.

Dr. Geiger Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Beyer