Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1966, Az.: II ZR 5/64
Unfall zwischen Pkw und Motorroller auf einer Bundesstraße; Gewährung von Versicherungsschutz; Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht und Schadensminderungspflicht; Ausschalten der Fahrzeugbeleuchtung nach Zusammenprall mit Motorradfahrer; Unzurechnungsfähigkeit infolge eines Schocks; Blutalkoholkonzentration von etwa 1,1 Promille und Übermüdung als schockbegünstigende bzw. schocksteigernde Umstände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1966
- Aktenzeichen
- II ZR 5/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG in Frankfurt (Main) - 18.09.1963
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Me. Versicherungsgesellschaft a.G. in H., Auf d. Em.
vertreten durch ihren Vorstand Dr. Hermann St., Rudolf P., Ernst G. und Herbert M.
Prozessgegner
Operator Eberhard Fr. in F. (Ma.)-Hö., E. J.straße ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1966
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 18. September 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Tatbestand
Der Kläger, damals 27 Jahre alt, fuhr mit seinem Ford 12 M-Personenkraftwagen, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war, am 12. Mai 1961 um 1 Uhr nachts auf der Bundesstraße ... zwischen N. und W.-Sch. auf den mit einem Motorroller in gleicher Richtung fahrenden Landwirt O. auf, der schwer verletzt wurde. O. wollte nach links in die Gr. Straße einbiegen, hatte sich zur Straßenmitte eingeordnet und das Bremslicht mehrfach aufleuchten lassen, auch durch Armbewegungen die Absicht nach links einzubiegen, angezeigt. Der Kläger hatte dies nicht bemerkt.
Nach dem Zusammenstoß schaltete der Kläger die Beleuchtung seines Fahrzeuges aus. Sein Wagen war ins Schleudern geraten und kam 370 m hinter der Unfallstelle zum Stehen. Kurz vor dem Unfall hatte der Kläger den Wagen des Angestellten Mer. überholt. Mer. hatte den Unfall beobachtet und war hinter dem Kläger hergefahren. Die Windschutzscheibe des Wagens des Klägers und der rechte Scheinwerfer waren durch den Zusammenstoß zertrümmert worden. Kotflügel, Karosserie und Kühlerverkleidung waren stark eingedrückt. Der Kläger hatte einen Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille. Er ist wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung infolge Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Von der Anklage der versuchten Verkehrsunfallflucht ist er freigesprochen worden.
Der Kläger hat mit der Klage die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz beantragt. Er hat geltend gemacht, er sei durch den Zusammenstoß außerstande gewesen, vernünftig zu reagieren. Von der zerbrochenen Windschutzscheibe habe er Splitter in die Augen bekommen, instinktiv am Lichtschalter manipuliert, um besser zu sehen, und dabei das Licht ausgeschaltet. Er habe sich nicht der Feststellung seiner Person entziehen wollen. Das sei auch gar nicht möglich gewesen, weil die Zündung infolge Abbrechens des Verteilerfingers ausgefallen sei. Infolge des Schocks habe er nicht bremsen können und habe den Wagen ausrollen lassen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hält die Aufklärungspflicht für vorsätzlich verletzt. Der Kläger habe das Licht bewußt ausgeschaltet, nach anfänglichem Bremsen den Wagen, der noch fahrfähig gewesen sei, wieder beschleunigt und nicht von selbst gehalten, sondern sei von Mer. zum Halten gebracht worden.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe die Aufklärungs- und Schadensminderungspflicht objektiv verletzt, indem er nach dem Zusammenprall mit dem Motorradfahrer die Beleuchtung ausgeschaltet und nicht auf dem kürzesten Wege, sondern erst nach 370 m angehalten habe. Er habe aber den Nachweis der Zurechnungsunfähigkeit infolge Schocks erbracht.
II.
Die Revision führt aus, die Klage müsse schon deshalb abgewiesen werden, weil der Kläger seine etwaige Unzurechnungsfähigkeit infolge Schocks dadurch schuldhaft herbeigeführt habe, daß er sich übermündet mit einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille ans Steuer gesetzt habe. Schuldlosigkeit dürfe nicht durch schuldhaftes Verhalten erreicht werden. Es könne nicht richtig sein, daß die Folgen einer Unfallflucht gestrichen werden müßten, je verantwortungslos er ein Kraftfahrer sich ans Steuer gesetzt habe. Jedoch berücksichtigt die Revision nicht, daß nach § 827 Satz 2 BGB bei verschuldeter vorübergehender Unzurechnungsfähigkeit nur eine Verantwortlichkeit wie bei Fahrlässigkeit in Betracht käme, hier aber eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit geltend gemacht wird.
III.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Kläger sich nach dem Zusammenstoß mit dem Rollerfahrer in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand der Bewußtseinsstörung (Schock) vom Aufprall bis zum Anhalten nach 370 m befunden hat. Es hält auf Grund der Angaben des Klägers für erwiesen, daß die Windschutzscheibe mit einem Knall zerbarst, der Kläger eine Menge Splitter in die Augen bekam, der Wagen ins Schleudern geriet und dann 370 m ausrollte, ohne daß der Kläger den Wagen wieder beschleunigte. Das sei schon deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die Zündung infolge Bruch des Verteilers ausgefallen sei. Gebremst habe der Kläger nicht. Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht, daß der Kläger bewiesen habe, ihm habe infolge erheblicher, die freie Willensbestimmung ausschließender Bewußtseinsstörung die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 827 BGB gefehlt, auf das Gutachten des in der mündlichen Verhandlung gehörten praktischen Arztes und Sachverständigen für Blutalkoholfragen Dr. med. L. Der Sachverständige hat ausgeführt: Es könne ganz allgemein davon ausgegangen werden, daß ein Eindringen von Fremdkörpern in die Augen einen gravierenden Schock hervorrufe. Vorliegend komme noch hinzu, daß der Kläger empfindliche Augen habe, was, da er früher geschweißt habe, glaubhaft sei. Darüber hinaus sei aber auch die Tatsache des Unfalls allein schon geeignet, einen Schock zu verursachen. Das wisse er aus eigener Erfahrung. Auch spreche der vom Kläger behauptete Ausbruch kalten Schweißes für einen Kreislaufschock. Ferner sei anzunehmen, daß der explosionsartige Knall, mit dem nach den Ausführungen des Sachverständigen S. die Windschutzscheibe zerborsten sein müsse, plötzliche Angstgefühle des Klägers ausgelöst habe, die sein Fehlreagieren erklärten. In diesem Zusammenhang sei auch die Tatsache von Bedeutung, daß der Kläger nach seinen Angaben leicht erregbar sei. Bei der Sensibilität des Klägers und angesichts des Vorhandenseins gewisser vegetativer Stigmata erschienen diese Angaben durchaus glaubhaft. Endlich sei auch zu berücksichtigen, daß Alkohol (Blutalkoholkonzentration zur Unfallzeit etwa 1,1 Promille und Übermüdung) schockbegünstigende und schocksteigernde Umstände seien. Die Betätigung des Lichtschalters durch den Kläger stelle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Fehlreaktion dar, für die der Kläger nicht verantwortlich gemacht werden könne. Zu einem alsbaldigen Bremsen, das erhebliche Kraftanstrengungen erfordert hätte, sei er infolge seines Zustandes nicht mehr in der Lage gewesen. Nach seiner Überzeugung habe sich der Kläger in der hier fraglichen Zeit vom Aufprall bis zum Stillstand des Wagens, die nach dem Sachverständigen S. etwa 33 Sekunden betragen habe, in einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand der Bewußtseinsstörung befunden. Daß er in diesem Zustand mit abgeschalteter Beleuchtung noch 370 m gefahren sei, vermöge einen Schluß auf die Zurechnungsfähigkeit des Klägers während dieser Zeit nicht zu erbringen, wenn er auch nicht verkenne, daß dazu normalerweise ein gewisses Konzentrationsvermögen gehöre.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Ansicht begründet, daß diesem Gutachten zu folgen sei, sind der Nachprüfung des Revisionsgerichts nur in begrenztem Umfang unterworfen. Regelmäßig kann vom Revisionsgericht nicht geprüft werden, ob die Überzeugung, zu der das Berufungsgericht gelangt, richtig ist. Der Tatrichter hat sich auf Grund der ihm nach § 286 ZPO vorbehaltenen Würdigung des Gutachtens zu entscheiden, ob er ihm folgen will. Eine Verletzung des § 286 ZPO kann jedoch vorliegen, wenn der Sachverständige von unzulänglichen tatsächlichen Grundlagen ausgegangen ist oder wenn sich das Berufungsgericht seine Überzeugung gebildet hat, ohne die sich bietenden wissenschartlichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen, wie sie etwa in wissenschaftlichen Gutachten oder Abhandlungen vorliegen (BGH LM ZPO § 411 Nr. 3). Die Revision rügt mit Recht, daß derartige Fehler in der Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts gegeben sind. Dieser Rüge steht nicht entgegen, daß die Sachkunde des Sachverständigen von keiner Seite in Zweifel gezogen worden ist.
Das in der mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten erschöpft die wissenschaftlichen Erkenntnisquellen für die Feststellung einer Bewußtseinsstörung im Sinne des § 827 BGB nicht. Soweit ein Kreislaufschock in Erwägung gezogen wird, ist lediglich ausgeführt, dem Kläger sei der kalte Schweiß ausgebrochen. Es bedürfte näherer Darlegung, inwiefern ein beachtlicher Kreislaufschock nach wissenschaftlicher Erkenntnis bereits auf Grund dieser Erscheinung und angesichts der Tatsache angenommen werden kann, daß der Kläger nach dem Ausschalten des Lichts den ins Schleudern geratenen Wagen abgefangen hat und 370 m weitergefahren ist, ohne von der Fahrbahn abzukommen. Die gutachtliche Äußerung nimmt ferner keine Stellung dazu, daß nach den Ergebnissen der ärztlichen Wissenschaft der seelische Ausnahmezustand nach dem Unfall (sog. Unfallschock) meist schnell abklingt und nur selten eine derartige Stärke erreicht, daß ein Zustand der Bewußtlosigkeit oder einer die freie Willensbestimmung ausschließenden Bewußtseinsstörung oder der Unzurechnungsfähigkeit angenommen werden kann (vgl. BGH 4. Strafsenat, VRS 20, 47, 40; ferner Arbab-Zadeh, NJW 1965, 1052). Eine schon vorhandene, durch andere Umstände als das Unfallgeschehen begründete Bereitschaft zu Erregungszuständen kann den Schluß auf einen Zustand der Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 827 BGB erleichtern, zumal wenn Alkoholgenuß dazutritt. Jedoch läßt das Gutachten nicht erkennen, woraus es die Sensibilität des Klägers entnimmt und welche vegetativen Stigmata es für gegeben erachtet. Es läßt nicht erkennen, daß der Sachverständige den Kläger vor der Erstattung des Gutachtens untersucht und welchen Befund er in dieser Richtung erhoben hat.
Ein die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigender Unfallsschock tritt in erster Linie in der Verhaltensweise zutage, die schon äußerlich als reine Angst- oder Schreckreaktion erkennbar ist (BGH a.a.O. und die dort angeführte Äußerung von Prof. Hirschmann (Tübingen), Mitteilungen der Kriminalbiologiüchen Gesellschaft Bd. X 1960 Heft 4). Eine solche Verhaltensweise des Klägers ist nicht festgestellt. Das Ausschalten des Lichts mag eine Fehlreaktion gewesen sein, erscheint aber nicht als typische Schreckreaktion, sondern kann ebenso eine in Erkenntnis des schweren Unfalls blitzschnell getroffene überlegte Maßnahme sein, die häufig die Einleitung der Fahrerflucht darstellt. Vor allem bedürfte es einer eingehenden wissenschaftlichen Analyse der Persönlichkeit des Klägers und seines Verhaltens, um die Frage einer beachtlichen Bewußtseinsstörung für die Bauer von etwa einer halben Minute nach dem Zusammenstoß zu beurteilen. Für die schwierige Frage des Einflusses eines Schocks auf die Schuldfähigkeit des Klägers kann das vorliegende Gutachten nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft nicht als einwandfreie Grundlage angesehen werden (vgl. BGH VersR 1962, 231, 232) [BGH 05.12.1961 - VI ZR 261/60].
IV.
Mit Recht rügt auch die Revision, daß die Aussage des Zeugen Mer. überhaupt keine Beachtung gefunden hat, der Kläger sei, als Mer. ihn eingeholt und sich vor den Wagen des Klägers gesetzt hatte, aus dem noch immer unbeleuchteten Wagen gestiegen und habe ihn gefragt, was los sei. Es war zu erörtern, ob dieser Umstand, falls er festgestellt wurde, dafür sprach, daß der Kläger, ohne eine Schockwirkung erkennen zu lassen, vortäuschen wollte, von einem Unfall nichts zu wissen. Soweit das Berufungsgericht für einen die Schuldfähigkeit des Klägers ausschließenden Schock anführt, sein Verhalten wäre unverständlich, weil der Kläger das Ausfallen des Motors sofort bemerkt und damit die Aussichtslosigkeit, unerkannt zu entkommen, begriffen hätte, wird zu der Ausführung der Revision Stellung zu nehmen sein, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit mindestens 90 km/h fahrende und unstreitig ins Schleudern geratene Wagen sei zunächst abgefangen worden. Auch kannte der Kläger eine vorübergehende Zündstörung durch den Aufprall angenommen haben. Für die Beurteilung, ob ein Schock vorgelegen hat, wird ebenfalls die Tatsache des Schleuderns und des Abfangens des Wagens von Bedeutung sein müssen, wie die Revision mit Recht hervorhebt.
V.
Hiernach bedarf es einer die gesamten Umstände erfassenden, wissenschaftlichen Analyse des psychisch-physischen Zustandes des Klägers, wenn angenommen werden soll, er habe seiner Pflicht, auf dem kürzesten Wege nach dem Zusammenprall mit dem Rollerfahrer anzuhalten, infolge Bewußtseinsstörung im Sinne des § 827 BGB nicht nachkommen können.
Er sei insbesondere noch 33 Sekunden lang außerstande gewesen, sein Fahrzeug, das er trotz Eindringens von Glassplittern in die Augen und hoher Geschwindigkeit abfangen konnte, durch Bremsen auf eine kürzere Strecke als 370 m zum Stehen zu bringen. Da den Kläger die Beweislast trifft, müßte bei verbleibendem Zweifel der Beweis als nicht geführt angesehen werden.
VI.
In der hiernach erforderlichen nochmaligen Verhandlung des Rechtsstreits wird in erster Linie erneut auf Grund des festgestellten Sachverhalts näher zu erörtern sein, ob der Kläger, der zunächst seinen schleudernden Wagen abfangen mußte, eine beachtliche Strecke weitergefahren ist, ohne zu bremsen. Nur dann könnte eine objektive Verletzung der Pflicht zum Halten auf kürzestem Wege (BGH VersR 1963, 524) angenommen werden. Das erscheint nach den bisherigen Feststellungen immerhin zweifelhaft. Bei der hohen Geschwindigkeit und dem Schleudern des Wagens war ein sofortiges Anhalten in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle nicht möglich. Auch wird man angesichts des starken Aufpralls und des dadurch herbeigeführten Schleuderns wohl davon ausgehen müssen, daß sofortiges Bremsen des Wagens nicht möglich war, solange der Kläger seinen Wagen noch nicht wieder abgefangen hatte. Bei dieser Sachlage ist es notwendig, durch einen Sachverständigen zu klären, an welcher Stelle der Wagen von einem Fahrer, wie es der Kläger ist, zum Stehen hätte gebracht werden können. Dabei muß der Sachverständige auch den Schrecken berücksichtigen, den ein Fahrer bei einem plötzlichen und starken Aufprall wie hier erfahrungsgemäß erleidet. Nach Feststellung der möglichen Anhaltestelle wird das Berufungsgericht sodann zu prüfen haben, ob der Abstand zwischen der möglichen Anhaltestelle und der tatsächlichen Anhaltestelle die Annahme einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch Fahrerflucht in objektiver Hinsicht rechtfertigt. Dabei sind auch die örtlichen Verhältnisse des vorliegenden Falles entsprechend zu berücksichtigen.
VII.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, und zwar zweckmäßig an einen anderen Senat, zu verweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen.
Bundesrichter Dr. Nörr ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben Dr. Fischer
Liesecke
Dr. Schulze
Stimpel