Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1965, Az.: Ib ZR 86/63
„Diplom-Ingenieur“
Untersagung der Führung einer Geschäftsbezeichnung; Rechtmäßigkeit der Verwendung des Titels "Dipl.-Ingenieur" in der Bürobezeichnung; Auslegung eines Klägerantrags; Anwendung des Firmenrechts des Handelsgesetzbuchs (HGB) auf Ingenieure
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.04.1965
- Aktenzeichen
- Ib ZR 86/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13518
- Entscheidungsname
- Diplom-Ingenieur
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 04.07.1963
- LG Waldshut
Rechtsgrundlagen
- § 1 UWG a.F.
- § 3 UWG a.F.
Fundstellen
- DB 1965, 1007-1008 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1965, 502 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1965, 729-730 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Verwendung des Titels "Diplom-Ingenieur" in der Geschaftsbezeichnung eines Ingenieurbüros ist irreführend im Sinne von § 3 UWG und damit unzulässig, wenn keiner der Inhaber des Büros zur Führung dieses Titels berechtigt ist. Dies gilt auch, wenn der frühere, inzwischen verstorbene Inhaber des Büros Träger dieses Titels war und auf die gegenwärtigen Inhaber durch Namensnennung ohne Beifügung des Titels "Diplom-Ingenieur" hingewiesen wird.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1965
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 1963 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Urteilsformel in Ziffer 2 wie folgt neu gefaßt wird:
Den Beklagten wird unter Androhung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten untersagt,
die Geschäftsbezeichnung
"Ingenieurbüro Dipl.-Ingenieur K. H. W. Inh. L. W. und B. K., Beratender Bauingenieur"
zu führen.
- II.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der im Jahre 1960 verstorbene Ehemann der Erstbeklagten, Karl Hans W., war Diplom-Ingenieur und in W. als Beratender Bauingenieur und Prüfingenieur für Baustatik tätig. In seinen ehemaligen Büroräumen wird von dem Zweitbeklagten, der selbst nicht Diplom-Ingenieur ist, eine gleichartige Tätigkeit ausgeübt; die Erstbeklagte, die ihrem Ehemann Jahre hindurch bei der Erledigung der Büroangelegenheiten zur Seite stand, ist in dieser Weise auch für den Zweitbeklagten tätig. Die Beklagten verwendeten zunächst die vom verstorbenen Ehemann der Erstbeklagten benutzte Büro- und Geschäftsbezeichnung:
"Dipl. Ingenieur K. H. W., Beratender Bauingenieur VBI, Prüfingenieur für Baustatik".
Nachdem der Erstbeklagten durch einstweilige Verfügung des Landgerichts Waldshut vom 11. Oktober 1960 (1 Q 15/60) untersagt worden war, für das in den ehemals von ihrem Ehenann als Ingenieurbüro benutzten Räumen betriebene Ingenieurbüro den Vor- und Zunamen sowie die Berufsbezeichnung "Dipl.-Ingenieur", "Beratender Bauingenieur VBI" und "Prüfingenieur für Baustatik" ihres Ehemannes zu verwenden, ohne gleichzeitig auf die jetzige Inhaberschaft hinzuweisen, änderten die Beklagten ihre Bürobezeichnung um ins "Ingenieurbüro Dipl.-Ingenieur K. H. W. Inh. L. W. und B. K., Beratender Bauingenieur".
Der Kläger, der selbst Diplom-Ingenieur und ebenfalls als Beratender Bauingenieur in W. tätig ist, hält auch diese Büro- und Geschäftsbezeichnung für unzulässig, weil sie beim Publikum den Eindruck erwecke, als ob das allein vom Zweitbeklagten geführte Ingenieurbüro von einem Diplom-Ingenieur geleitet werde.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten die Verwendung des Titels "Dipl.-Ingenieur" in ihrer Bürobezeichnung zu untersagen und sie zu verurteilen, diesen Bestandteil in allen Bekanntmachungen ihrer Bürobezeichnung zu beseitigen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie halten ihre jetzige Bürobezeichnung für rechtlich zulässig, weil sie sogar dem Firmenrecht des Handelsgesetzbuches entspreche. Der Inhaberzusatz schließe jeden möglichen Irrtum aus. Der Name und Titel des verstorbenen Ehemannes der Erstbeklagten werde in der Geschäftsbezeichnung aus Gründen der Pietät beibehalten, weil die ganze Büroeinrichtung von diesem beschafft worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, das Verhalten der Beklagten verstoße nicht gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Durchschnittsleser könne auch bei oberflächlicher Betrachtung erkennen, daß der akademische Grad "Dipl.-Ingenieur" nicht den Beklagten, sondern dem ursprünglichen Geschäftsinhaber zustehe. Es sei auch nicht wettbewerbsfremd, daß die Beklagten in ihrer Bürobezeichnung den Namen des früheren Inhabers weiter verwendeten. Aus dem Wesen der freien Berufe könne nicht gefolgert werden, daß der Gebrauch einer abgeleiteten Bürobezeichnung durch einen Ingenieur sittenwidrig sei.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Androhung von Geld- und Haftstrafen untersagt, in ihrer Bürobezeichnung den Titel "Dipl.-Ingenieur" zu verwenden. Das Oberlandesgericht hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts; der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat dem Antrag des Klägers folgend den Beklagten untersagt, in ihrer Bürobezeichnung den Titel "Dipl.-Ingenieur" zu verwenden. Dieses Verbot geht über die vom Kläger selbst vorgetragene Verletzungshandlung hinaus. Nachdem die Beklagten auf Grund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Waldshut vom 11. Oktober 1960 ihre Geschäftsbezeichnung geändert haben, streiten die Parteien darüber, ob die Beklagten die jetzt gewählte Bezeichnung
"Ingenieurbüro Dipl.-Ingenieur K. H. W. Inh. L. W. und B. K., Beratender Bauingenieur"
führen dürfen. Dementsprechend ist auch der Antrag des Klägers dahin zu konkretisieren, daß den Beklagten die Führung dieser Geschäftsbezeichnung untersagt werden soll.
II.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Benutzung der Berufsbezeichnung "Dipl.-Ingenieur" in der Geschäftsbezeichnung der Beklagten gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs im Sinne von § 1 UWG. Das Berufungsgericht führt dazu aus, entgegen der Ansicht des Landgerichts könnten sich die Beklagten nicht auf die Vorschriften des Firmenrechts berufen. Die freiberuflich schaffenden Ingenieure seien zwar wettbewerbsrechtlich Gewerbetreibende, aber keine Kaufleute, so daß das Firmenrecht des Handelsgesetzbuchs nicht unmittelbar anwendbar sei. Es komme auch keine entsprechende Anwendung in Betracht; denn die Leistungen von Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten, Wirtschaftsprüfern und dergleichen Vertreten der freien Berufe seien auf ein weitaus stärkeres, persönliches Vertrauensverhältnis, das auf eine ganz individuelle Tätigkeit abziele, gegründet als die Leistungen der Kaufleute. Auch soweit keine berufs- und standesrechtlichen Bestimmungen geschaffen worden seien, könnten also für die freien Berufe die firmenrechtlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs nicht gelten, jedenfalls nicht die den Nachfolgezusatz in der Geschäftsbezeichnung regelnden Vorschriften. Von der sich aus dem Wesen des Kaufmannstandes ergebenden inneren Berechtigung, die Tradition in der Firma und in der Werbung zu zeigen, könne bei der Einmaligkeit und Unwiederholbarkeit der in den nichtkaufmännischen freien Berufen zu erbringenden Leistungen keine Rede mehr sein; dort müsse das Ansehen jedes mal wieder höchstpersönlich von neuem erworben werden.
Die Zulässigkeit der jetzigen Geschäftsbezeichnung hänge mithin davon ab, ob der auch im Wettbewerbsrecht geltende Wahrheitsgrundsatz verletzt sei., Das sei zu bejahen. Es bestehe die Gefahr, daß ein nicht unerheblicher Teil des Publikums irregeführt werde. Dabei komme es nicht darauf an, ob etwa objektiv ein Leistungsunterschied zwischen einem Diplom-Ingenieur und einem nichtakademischen Bau- und Prüfingenieur bestehe. Entscheidend sei vielmehr, daß gerade in Deutschland ein ganz erheblicher Teil der Bevölkerung in dem Träger der qualifizierten Bezeichnung auch die Gewähr für bessere Leistungen erblicke. Aus der jetzigen Bürobezeichnung der Beklagten sei nicht ersichtlich, daß Dipl.-Ingenieur K. H. W. gestorben sei, und daß er daher als Mitarbeiter in gar keinem Zusammenhang mehr mit dieser Praxis stehen könne. Zwar würde ein Irrtum eines Interessenten darüber bald behoben werden können, doch genüge schon die Blickfangwirkung der Berufsbezeichnung "Dipl.-Ingenieur", um Interessenten anzulocken. Daß die Beklagten es sogar ganz absichtlich auf diese Blickfangwirkung angelegt hätten, ergebe sich zweifelsfrei aus dem Kopfbogen ihres Geschäftsbriefpapieres, den ihr Prozeßbevollmächtigter dem Senat im Termin vom 20. Juni 1963 vorgewiesen habe; dort seien nämlich die Worte "Dipl.-Ingenieur K. H. W." in erheblich stärkerem Schriftgrad den anderen Worten vorangesetzt. Die Bezeichnung dürfe auch weder aus Gründen der Pietät gegenüber dem Verstorbenen, weil dieser die Büroeinrichtung beschafft habe, noch deshalb geführt werden, weil der Zweitbeklagte zur Zeit einen Diplom-Ingenieur als Mitarbeiter eingestellt habe.
III.
1.)
Die Revision vertritt die Ansicht, die angegriffene Bezeichnung sei zulässig und nicht irreführend. Eine Irreführung des Publikums werde durch die berichtigenden Zusätze ausgeschlossen. Das Berufungsgericht habe die Bedeutung, die der Verkehr dem Zusatz "Inhaber" beimesse, verkannt. Überdies gestatte das Handelsgesetzbuch eine solche Geschäftsbezeichnung; die Grundsätze des Firmenrechts seien auf die Bezeichnung eines Ingenieurbüros anwendbar. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht die für Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten entwickelten Grundsätze auf den Streitfall angewendet.
2.)
Diese Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg; denn die Führung der jetzigen Geschäftsbezei2chnung verstößt auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts gegen § 3 UWG.
a)
Die Geschäftsbezeichnung ist eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 3 UWG; sie wendet sich an einen unbegrenzten Personenkreis.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Geschäftsbezeichnung der Beklagten auch unrichtig und irreführend. Denn wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt, ist aus der Bürobezeichnung nicht ersichtlich, daß Dipl.-Ingenieur K. H. W. gestorben ist und daher als Mitarbeiter in keinem Zusammenhang mehr mit diesem Büro stehen kann. Für die Ermittlung der Verkehrsauffassung ist von der Erfahrung auszugehen, daß Ankündigungen nur selten aufmerksam gelesen, vielmehr vom Durchschnittspublikum in der Regel nur oberflächlich nach ihrem Gesamteindruck, insbesondere nach den herausgestellten Schlagzeilen beurteilt werden (BGH GRUR 1951, 412, 413 - Werbetext; GRUR 1954, 333, 335 - Molkereizeitung; GRUR 1955, 342, 344 - Rheinpfalz). Maßgebend ist dabei der Eindruck des unbefangenen, unkritischen Lesers. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann der Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, daß die Geschäftsbezeichnung der Beklagten geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil des Publikums zu der Annahme zu verleiten, Mitarbeiter des Ingenieurbüros sei der Dipl.-Ingenieur K. H. W. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird nur die erste Zeile der Geschäftsbezeichnung, nämlich "Ingenieurbüro Dipl.-Ingenieur K. H. W." lesen und sich damit zur Identifizierung des Unternehmens begnügen. Aber auch der Teil, der noch die weiteren Angaben liest, kann dadurch einem Irrtum unterliegen, daß als Inhaber L. W. genannt wird; erfahrungsgemäß überliest ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil des Publikums abgekürzte Vornamen, so daß die Identifizierung des Inhabers L. W. mit dem in der ersten Zeile genannten Dipl.-Ingenieur K. H. W. naheliegt. Entgegen der Auffassung der Revision ist daher in diesem Falle die Bezeichnung "Inhaber" nicht geeignet, einen Irrtum der angesprochenen Verkehrskreise über eine Tätigkeit des Dipl.-Ingenieurs K. H. W. in dem Unternehmen der Beklagten auszuschließen.
Das Berufungsgericht hält es auch zutreffend für unerheblich, ob der Irrtum eines Interessenten schon bald aufgeklärt werden könne. Denn § 3 UWG bezweckt die Vermeidung der Gefahr eines durch Täuschung erreichten, noch vor dem Geschäftsabschluß liegenden Anlockens; das Rechtswidrige des Verhaltens liegt schon darin, daß durch unrichtige anlockende Angaben der in § 3 UWG bezeichneten Art ein wettbewerblicher Vorsprung erzielt wird (BGH GRUR 1962, 310, 313 - Gründerbildnis; GRUR 1960, 563, 565 - Alterswerbung; GRUR 1963, 203, 205 - Vollreinigung). Es kann unerörtert bleiben, ob, wie die Revision meint, eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchsüber das Recht des Kaufmanns, eine Firma fortzuführen, im nichtkaufmännischen Bereich überhaupt in dem Sinne möglich ist, daß der Vorgänger in der Geschäftsbezeichnung weiter erscheint; denn sowohl der Firmenname als auch die Geschäftsbezeichnung und auch jede andere wettbewerbliche Handlung unterliegen dem Gebot der Lauterkeit und Wahrheit. Die Berechtigung zur Führung einer Bezeichnung, wie immer sie erworben und wie lange sie ausgeübt sein mag, endet, sobald die Bezeichnung zu einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise führt (BGHZ 10, 196, 202 [BGH 09.06.1953 - I ZR 97/51] - DUN). Da, wie bereits ausgeführt, die von den Beklagten geführte Geschäftsbereichnung einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise über die wahren Geschäftsverhältnisse des Unternehmens der Beklagten irreführt, wäre die Geschäftsbezeichnung der Beklagten auch dann unzulässig, wenn es bei anders gelagerten Sachverhalten im nichtkaufmännischen Bereich unbedenklich erscheinen sollte, die Grundsätze des Firmenrechts über die Fortführung einer Firma entsprechend anzuwenden.
b)
Die unrichtige Geschäftsbezeichnung der Beklagten ist auch geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Das Berufungsgericht hat dazu in tatsächlicher Hinsicht ohne Rechtsverstoß festgestellt, es komme nicht darauf an, daß im Einzelfall ein nichtakademischer Bauingenieur und Prüfingenieur für Baustatik tüchtiger sein könne als ein akademischer Ingenieur. Entscheidend sei viel mehr, daß in Deutschland, wo das Examens-, Prüfungs- und Zulassungswesen als Voraussetzung für zahlreiche Berufe ein große Rolle spiele, ein ganz erheblicher Teil der Bevölkerung in dem Träger der Bezeichnung "Diplom-Ingenieur" auch die Gewähr für bessere Leistungen sehen zu dürfen glaube. Der Verkehr schließe hier aus der irreführenden, auf die Tätigkeit eines Diplom-Ingenieurs hinweisenden Bezeichnung auf ein besonders günstiges Angebot, weil er von dem Träger des akademischen Titels Diplom-Ingenieur bessere Leistungen als von einem nichtakademischen Ingenieur erwarte. Dabei kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nicht darauf an, ob die von dem Diplom-Ingenieur gebotene Leistung tatsächlich die Leistung eines nichtakademischen Ingenieurs übertrifft oder ob die Leistungen gleichwertig sind. Der Tatbestand des § 3 UWG ist auch dann erfüllt, wenn die Leistung des nichtakademischen Ingenieurs der Leistung des Diplom-Ingenieurs objektiv gleichkommt, aber - wie im Streitfall - die Angabe unwahr ist, auf der die subjektiven Erwartungen und Gütevorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise beruhen.
3.)
Da der mit der Klage verfolgte Anspruch gemäß § 3 UWG begründet ist, bedarf es keiner Prüfung, ob die von den Beklagten geführte Geschäftsbezeichnung im Verkehr als Firma angesehen wird und ob die Führung dieser Bezeichnung etwa aus dem Gesichtspunkt der §§ 37 HGB, 1 UWG unzulässig ist.
IV.
Das Berufungsgericht hat nach den vorstehenden Ausführungen der Klage im Ergebnis zutreffend stattgegeben. Der Urteilsausspruch war gemäß den Erwägungen zu Ziffer I neu zu formulieren. Da darin nur eine der Verletzungsform angepaßte Klarstellung liegt, waren die Kosten des Revisionsverfahrens in vollem Umfang gemäß § 97 Abs. 1 ZPO den Beklagten aufzuerlegen.
Pehle
Sprenkmann
Mösl
Alff