Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 LfbG - Ausbildungseinrichtungen, Ausbildung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Amtliche Abkürzung
LfbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-2

(1) Die Laufbahnordnungsbehörden haben die für die Ausbildung notwendigen Einrichtungen zu schaffen.

(2) Der Senat kann den Erwerb und den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung von Beamtinnen und Beamten für die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst (Ausbildung für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sowie in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz) als Maßnahme der dienstlichen Fortbildung durch Rechtsverordnung regeln.