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Bundesfinanzhof
Urt. v. 11.05.1983, Az.: III R 36/81

Berichtigungsveranlagung; Spielraum; Formfehler

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
11.05.1983
Aktenzeichen
III R 36/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NVwZ 1984, 334-335 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. § 129 soll gewährleisten, daß für den Bereich der Finanzverwaltung offenbare Unrichtigkeiten nicht nur dann angenommen werden können, wenn sie aus dem Bescheid ohne weiteres zu ersehen sind, entscheidend ist bei Massenverfahren vielmehr, daß der Fehler lediglich auf mechanisches Versehen zurückzuführen und die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen ist.

2. Für die Geltendmachung von Steuerforderungen im Wege einer Berichtigungsveranlagung kann den Finanzbehörden kein größerer Spielraum überlassen werden, als dies im ordnungsgemäßgen Steuerfestsetzungsverfahren der Fall ist. Finanzbehörden sind grundsätzlich verpflichtet, Steueransprüche, die sich aus den eine Steuerschuld begründeten Tatbeständen ergeben, gegenüber dem Steuerpflichtigen geltend zu machen.