Bundesfinanzhof
Urt. v. 11.05.1983, Az.: III R 36/81
Berichtigungsveranlagung; Spielraum; Formfehler
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 11.05.1983
- Aktenzeichen
- III R 36/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NVwZ 1984, 334-335 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. § 129 soll gewährleisten, daß für den Bereich der Finanzverwaltung offenbare Unrichtigkeiten nicht nur dann angenommen werden können, wenn sie aus dem Bescheid ohne weiteres zu ersehen sind, entscheidend ist bei Massenverfahren vielmehr, daß der Fehler lediglich auf mechanisches Versehen zurückzuführen und die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen ist.
2. Für die Geltendmachung von Steuerforderungen im Wege einer Berichtigungsveranlagung kann den Finanzbehörden kein größerer Spielraum überlassen werden, als dies im ordnungsgemäßgen Steuerfestsetzungsverfahren der Fall ist. Finanzbehörden sind grundsätzlich verpflichtet, Steueransprüche, die sich aus den eine Steuerschuld begründeten Tatbeständen ergeben, gegenüber dem Steuerpflichtigen geltend zu machen.