Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.09.1997, Az.: 4 StR 422/97
Wirksamkeit ud Unwiderruflichkeit eines Rechtsmittelverzichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.09.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 422/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 15524
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dessau - 04.04.1997
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Räuberische Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 9. September 1997
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 4. April 1997 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.
Wie sich aus der Sitzungsniederschrift (Bd. I Bl. 225 R.d.A.) ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärt, daß auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st.Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGH, Beschluß vom 8. Juni 1995 - 4 StR 278/95; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 302 Rdn. 21). Daher ist das Vorbringen des Angeklagten, er habe das Urteil unüberlegt und zu voreilig angenommen (Bd. I Bl. 245 d.A.), unbeachtlich. Sonstige Anhaltspunkte dafür, daß der Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß der Angeklagte bei Abgabe der Verzichtserklärung verhandlungsunfähig gewesen ist. Seiner Behauptung, er sei nicht in der Lage gewesen, "klare Gedanken zu fassen", steht entgegen, daß er den Sinn der Rechtsmittelbelehrung erfaßt, sich Gedanken über die Aussichten einer Revision gemacht und deshalb seinen Verteidiger um Rat gebeten hat. Der Angeklagte hat den darauf gegebenen Hinweis auf die Zwecklosigkeit der Revision auch richtig verstanden und demzufolge auf Rechtsmittel verzichtet.
Die Unzulässigkeit der Revision schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH NStZ 1984, 181; 329).
Maatz
Bode
Athing
Ernemann