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§ 7 AGSGG

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
AGSGG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
213-1

Das Ministerium der Justiz bestellt die ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter der Gerichtsvorstände des Hessischen Landessozialgerichts und der Sozialgerichte.