§ 15 LHO - Bruttoveranschlagung
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 6300-1
Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Bei der Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der damit zusammenhängenden Tilgungsausgaben kann hiervon abgewichen werden. Weitere Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. In den Fällen des Satzes 3 soll die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt oder in die Erläuterungen aufgenommen werden.