Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.04.2021, Az.: 1 BvR 530/21
Ablehnung der Auslagenerstattung nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 21.04.2021
- Aktenzeichen
- 1 BvR 530/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 23346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210421.1bvr053021
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
[Gründe]
Nachdem die Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 23. März 2021 nicht zur Entscheidung angenommen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos wurde, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. April 2021 die Erstattung von Kosten gemäß "§ 34a BVerfGG i.V.m. § 91a ZPO" beantragt. Der Antrag ist als Antrag auf Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auszulegen. Die für eine Auslagenerstattung erforderlichen besonderen Billigkeitsgründe (vgl. BVerfGE 74, 218 [BVerfG 10.02.1987 - 2 BvR 397/82] <219>) sind jedoch weder dargelegt noch ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.