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§ 19 PAngV - Entgeltliche Finanzierungshilfen

Bibliographie

Titel
Preisangabenverordnung (PAngV)
Amtliche Abkürzung
PAngV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
720-17-3

Die §§ 16 und 17 sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.