Fernmeldegeheimnis
§ 3 TDDDG
Art. 35 BayStVollzG
§ 33 HmbStVollzG
§ 33 NJVollzG
1 Allgemein
Das Fernmeldegeheimnis ist in Art. 10 GG grundrechtlich geschützt.
Es schützt den Kommunikationsvorgang gegen unberechtigte Eingriffe und gewährleistet die Möglichkeit, nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Nachrichten auszutauschen.
2 Schutzumfang
Der Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses umfasst die Übermittlung aller nichtkörperlichen individuellen Kommunikationen.
Beispiele:
Telefon
E-Mail
SMS und WhatsApp
Fax
Internet
Die technische Art der Übermittlung ist dabei unerheblich.
3 TDDDG
Im Detail ist das Fernmeldegeheimnis in dem »Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten (TDDDG)« geregelt.
Gemäß § 3 TDDDG unterliegen dem Fernmeldegeheimnis der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
4 Beschränkungen der Fernmeldefreiheit
Die Fernmeldefreiheit gilt als »polizeifestes« Grundrecht, in das zur Gefahrenabwehr nur aufgrund des zu Art. 10 GG erlassenen Gesetzes (Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses – G 10) von den dort aufgeführten staatlichen Stellen eingegriffen werden darf. Entsprechend ist in den Polizeigesetzen eine ausdrückliche Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses nicht vorgesehen (Ausnahme: Polizeirecht des Landes Niedersachsen, in § 10 NPOG,NI und §§ 33a ff. NPOG,NI.
Die polizeiliche Befugnis zur Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes (vgl. § 8c Abs. 2 des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder) lässt das Fernmeldegeheimnis unberührt (§ 8c Abs. 1 MEPolG).
Hinweis:
Gemäß der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2024 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Befugnis des Bundesnachrichtendienstes zur strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeüberwachung im Bereich der Cybergefahren nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) mit dem Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar ist. Bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2026 gilt sie mit bestimmter Maßgabe fort (siehe BVerfG 08.10.2024 – 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16).