Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.10.2025, Az.: B 2 U 94/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.10.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 94/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24952
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:081025BB2U9425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz - 14.09.2023 - AZ: S 6 U 136/19
- LSG Rheinland-Pfalz - 16.06.2025 - AZ: L 3 U 136/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der am 10.9.2025 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).