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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 03.06.1975, Az.: 1 ABR 98/74

Anfechtung der Wahl des Wahlvorstandes; Schwesternschaft; Rotes Kreuz; Arbeitsvertrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.06.1975
Aktenzeichen
1 ABR 98/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 11.06.1974 - 5 TaBV 8/74

Fundstellen

  • BAGE 27, 163 - 175
  • BB 1975, 1388
  • DB 1975, 2380 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1976, 386 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Wahl des Wahlvorstandes kann selbständig auch vor Abschluß der Betriebsratswahl angefochten werden.

2. Das Rechtsverhältnis zwischen einer Schwesternschaft vom Roten Kreuz und ihren Mitgliedern erschöpft sich mangels Abschlusses eines besonderen Arbeitsvertrages in den vereinsrechtlichen Pflichten und Rechten. Die mit ihrem Beitritt zu einer Schwesternschaft übernommene Pflicht der Rote-KreuzSchwester, in der karitativen Krankenpflege tätig zu werden, gründet sich deshalb allein auf ihre Zugehörigkeit zu der Schwesternschaft. Neben dieser alle maßgeblichen Rechte und Pflichten umfassenden Mitgliedschaft wird ein besonderes Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht begründet. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Rote-Kreuz-Schwester in einem von ihrer Schwesternschaft selbst betriebenen Krankenhaus tätig ist.