Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1979, Az.: 5 StR 101/79
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer nur vorübergehenden Abtrennung von Verfahren; Wirkungen der Abtrennung von Verfahren auf das Anwesenheitsgebot
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1979
- Aktenzeichen
- 5 StR 101/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 20.07.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Charles Cecil W. aus A., dort geboren am ... 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Mai 1979
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Dr. Ulsamer als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus H., Rechtsanwältin ... aus B. als Verteidigerinnen,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Juli 1978, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft warf den Angeklagten A., G. und K. vor, mit ca. 114 kg Haschisch Handel getrieben zu haben, wobei A. und G. auf der Verkäuferseite und K. als Käufer aufgetreten sein sollen. Die Angeklagten M., W. und O. wurden beschuldigt, K. zu der von ihm begangenen Tat vorsätzlich Hilfe geleistet zu haben. Das Landgericht hat das Verfahren gegen O. nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, das Verfahren gegen ... und K. abgetrennt und G. wegen ungenehmigten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, M. und W. wegen Beihilfe zum versuchten ungenehmigten Erwerb von Betäubungsmitteln zu je drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt sowie das sichergestellte Haschisch, einen Personenkraftwagen und andere zur Tat benutzte Gegenstände eingezogen.
Die Revision des Angeklagten W. hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer hat auch nach Einstellung des Verfahrens gegen O. zunächst gegen die übrigen Angeklagten gemeinsam verhandelt. Nach der Beweisaufnahme hat sie aber das Verfahren gegen die niederländischen Angeklagten M. und W. von dem Verfahren gegen die pakistanischen Ange- klagten A., G. und K. abgetrennt und die Schlußvorträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger sowie die Schlußerklärungen der Angeklagten in getrennten Verhandlungen entgegengenommen. Die Angeklagten M. und W. wurden für die Dauer der Verhandlung gegen die anderen Angeklagten in die Untersuchungshaftanstalt zurückgeführt. Die Strafkammer hat dann vor der Urteilsverkündung die Verfahren wieder verbunden, jedoch sogleich das Verfahren gegen A. und K. erneut abgetrennt und G., M. und W. wie angegeben verurteilt.
Der Beschwerdeführer sieht in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen § 230 StPO, der nach § 338 Nr. 5 StPO die Revision begründet. Er macht geltend, die Strafkammer habe bei der Abtrennung des Verfahrens gegen M. und W. ersichtlich die spätere Wiederverbindung vorgesehen, mithin nur eine vorübergehende Abtrennung vorgenommen. Diese wäre nur zulässig gewesen, wenn in der weitergeführten Hauptverhandlung gegen die pakistanischen Angeklagten ausschließlich Vorgänge erörtert worden wären, die in keinem inneren Zusammenhang mit den gegen M. und W. erhobenen Vorwürfen standen (BGHSt 21, 180, 182; 24, 257, 259) [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]. So sei es aber nicht gewesen. Die Vorwürfe gegen alle (nach Einstellung des Verfahrens gegen O. verbliebenen fünf) Angeklagten beträfen einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang. Deshalb hätten die Schlußvorträge für die pakistanischen Angeklagten und deren abschließende Erklärungen, die in Abwesenheit der niederländischen Angeklagten erfolgt seien, dasselbe einheitliche Geschehen gewürdigt, das auch den Urteilsvorwurf gegen den Beschwerdeführer begründe. Das Vorgehen der Strafkammer laufe im Ergebnis auf eine Umgehung des in § 230 StPO niedergelegten und durch § 338 Nr. 5 StPO besonders geschützten Anwesenheitsgebotes hinaus. Dieser Verfahrensmangel sei nicht dadurch geheilt worden, daß auch in dem abgetrennten Verfahren gegen M. und W. Schlußvorträge gehalten und die Angeklagten zum letzten Wort zugelassen worden seien. Die Schlußvorträge und -erklärungen dienten dazu, auf die Entscheidung des Gerichts Einfluß zu nehmen, auch soweit es um die Tatbeiträge der verschiedenen Beteiligten und das Maß ihrer Schuld gehe. Das Urteil gegen den Beschwerdeführer könne daher von den Erklärungen und Schlußvorträgen in dem anderen Verhandlungsteil beeinflußt worden sein.
Diese Ausführungen der Revision treffen in vollem Umfang zu. Der Senat hat ihnen nichts hinzuzufügen außer dem Hinweis, daß es sich für die Tatrichter auch in umfänglichen und langwierigen Verfahrfen meist nicht empfiehlt, das Verfahren gegen einzelne Angeklagte vorübergehend abzutrennen oder, wie es die durch das StVÄG 1979 eingefügte Vorschrift des § 231 StPO vorsieht, ihnen zu gestatten, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen. Hierdurch können leicht Revisionsgründe geschaffen werden. Erfahrungsgemäß nehmen die Tatrichter häufig zu Unrecht an, daß einzelne Angeklagte von bestimmten Verhandlungsteilen "nicht betroffen" seien.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Ulsamer