Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1985, Az.: II ZR 180/84
Zahlungsgarantie auf erstes Anfordern; Aufrechnung; Garantiesumme; Beschränkung auf liquide Ansprüche
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1985
- Aktenzeichen
- II ZR 180/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- BankR
Fundstellen
- BGHZ 94, 167 - 173
- MDR 1985, 738-739 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1829-1831 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1985, 729-732
Amtlicher Leitsatz
Bei einer Zahlungsgarantie auf erstes Anfordern ist die Aufrechnung mit eigenen, nicht im Zusammenhang mit dem Grundgeschäft stehenden Forderungen der Garantiebank gegen den Anspruch des Begünstigten auf Auszahlung der Garantiesumme nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie ist jedoch auf liquide Ansprüche beschränkt.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine dänische Bank. Sie macht gegen die Beklagte, eine Bank in F., aus abgetretenem Recht einen Zahlungsanspruch von 323 822,08 DM aus einer Bankgarantie geltend.
Die B. Fish Ltd. ApS in R. (Dänemark) belieferte die I. GmbH in B. mit Fischen. Aufgrund einer Vereinbarung war I. verpflichtet, die Kaufpreisverpflichtung durch eine Bankgarantie in Höhe von 1 Million DM sicherzustellen. Mit Fernschreiben vom 6. April 1982, das an die Klägerin mit der Bitte gerichtet war, den Text an die B. weiterzuleiten, gab die Filiale der Beklagten in H. diese Garantieerklärung ab. Der Text lautet auszugsweise:
»(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
dies vorausgeschickt, übernehmen wir (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) für ihre vorbezeichneten forderungen gegenüber der auftraggeberin die unwiderrufliche garantie bis zum höchstbetrage von dm 1.000.000 mit der maßgabe, daß wir im rahmen dieser garantie auf ihre schriftliche oder fernschriftliche mitteilung hin zahlung leisten werden, wenn sie uns gleichzeitig bestätigen, daß die auftraggeberin ihre betreffenden zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat. diese zahlungsaufforderung ist uns über die (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) (Klägerin) zuzuleiten.«
Ebenfalls noch am 6. April 1982 schlossen die Klägerin und die B. eine Abtretungsvereinbarung. Die Abtretung wurde am selben Tage durch Fernschreiben gegenüber I. mit dem Hinweis offen gelegt, daß Zahlungen mit befreiender Wirkung nur noch an die Klägerin geleistet werden können. Der Beklagten wurde die Abtretung nicht bekanntgegeben.
Mit Fernschreiben vom 4. Mai 1982 nahm die Klägerin die Garantie in Höhe von 376 911 DM in Anspruch. Die Beklagte bezahlte den angeforderten Betrag. Am 5. Mai 1982 stellte I. die Zahlungen ein; B. beantragte ein Vergleichsverfahren. Die Kaufpreisforderungen der B. gegen I. betrugen zu dieser Zeit 716 401,24 DM. Davon waren 91 800 DM am 5. Mai 1982, der Restbetrag am 14. Mai zur Zahlung fällig. Mit Fernschreiben vom 6. Mai 1982 forderte die Klägerin von der Beklagten den restlichen Garantiebetrag von 623 089 DM. Die Filiale der Beklagten in H. zahlte 91 800 DM. Mit Fernschreiben vom 12. Mai 1982 teilte die Beklagte der Klägerin, »mit der Bitte, nachstehenden Text an die Firma B. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) weiterzuleiten«, mit, daß sie gegen den Garantieanspruch mit Wechselforderungen gegen die B. in Höhe von 323 822,08 DM aufrechne. Die alsdann noch offene Differenz von 207 466,92 DM bezahlte die Beklagte.
Die unstreitige Wechselforderung der Beklagten gegen die B. rührt aus Wechseln her, welche die B. im Rahmen der Geschäftsverbindung mit der I. vor Abgabe der Garantieerklärung im sogenannten Scheck-Wechselverfahren ausgestellt, die I. akzeptiert und die Beklagte diskontiert hatte.
Die Klägerin meint, aufgrund der Abtretung könne sie den noch ausstehenden, der Wechselforderung entsprechenden Garantiebetrag bezahlt verlangen. Die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen der Beklagten gegen den Garantieanspruch sei stillschweigend ausgeschlossen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
1. Nach der von den Parteien nicht beanstandeten Feststellung der Vorinstanzen ist auf den vorliegenden Fall deutsches Recht anzuwenden.
2. Die Auslegung der Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der B. vom 6. April 1982 in den Tatsacheninstanzen mit dem Ergebnis, daß die Abtretung auch die Ansprüche aus dem Garantievertrag umfaßt, greift die Revision als ihr günstig nicht an. Sie hält aber auch den Angriffen der Revisionsbeantwortung stand (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
3. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Garantieanspruch der Beklagten um eine Garantie »auf erstes Anfordern«. Obwohl diese Worte im Vertragstext nicht vorkommen, komme durch die Klausel: »Auf ihre schriftliche oder fernmündliche Mitteilung hin« zum Ausdruck, daß Zahlung allein auf die Aufforderung verbunden mit der vorgeschriebenen Mitteilung (die Auftraggeberin habe ihre Zahlungspflichten nicht erfüllt) begehrt werden könne. Einer stärkeren Betonung der Abstraktheit der Garantie bedürfe es nicht. Auch diese Auslegung des Vertragstextes begegnet keinen rechtlichen Bedenken; denn die Worte »Zahlung auf erstes Anfordern« besagen nichts anderes. Sie sollen ausdrücken, daß die Bank keine Einwendungen, jedenfalls aus dem Valutaverhältnis, erheben, sondern eben auf die bloße Aufforderung hin zahlen wird (vgl. Pleyer WM 1973 Sonderbeilage 2 S. 9). Daß die formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie vorliegen, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Damit steht fest, daß der Klägerin als Zessionarin ein Anspruch auf Zahlung der der Höhe nach unstreitigen Garantiesumme zusteht, wenn man die Aufrechnung außer acht läßt.
4. Diesem Anspruch steht eine aufrechenbare Gegenforderung in gleicher Höhe als Rückgriffsanspruch gegen die B. als Ausstellerin der Wechsel gegenüber. Nach der nicht angegriffenen und deshalb für die Revisionsinstanz bindenden Feststellung des Berufungsgerichts wurden diese Ansprüche gemäß Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 des dänischen Wechselgesetzes, das gemäß Art. 93 Abs. 2 WG auf die Zahlungsverpflichtung der B. Anwendung findet, bereits mit der Zahlungseinstellung der I. als Akzeptantin am 5. Mai und nicht erst bei Verfall der Wechsel Ende Mai 1982 fällig. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte keine Kenntnis von der Abtretung der Garantieforderung an die Klägerin. Unstreitig hat diese die Abtretung der Beklagten nicht angezeigt. Sie hat auch die Behauptung der Beklagten nicht widerlegt, sie habe erst aus der Klageschrift vom 30. Juni 1982 erfahren, daß die Ansprüche aus ihrer Garantie an die Klägerin abgetreten worden seien. Damit sind die Voraussetzungen der §§ 406 und 407 BGB gegeben. Da die Beklagte beim Diskont der Wechsel und bei Fälligkeit der Rückgriffsforderungen die Abtretung des Garantieanspruchs nicht kannte, kann sie die ihr zustehenden Forderungen auch gegenüber der Klägerin als neuer Gläubigerin der Garantieforderung aufrechnen. Die nach dem Inhalt des Fernschreibens der Beklagten vom 12. Mai 1982 an die B. gerichtete Aufrechnungserklärung muß die Klägerin gemäß § 407 BGB gegen sich gelten lassen, weil die Beklagte bei Abgabe der Erklärung die Abtretung der Garantieforderung nicht kannte.
5. Nach allem kommt es darauf an, ob bei einer Garantie auf erstes Anfordern der hier vorliegenden Art die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen der Garantiebank gegen den Begünstigten grundsätzlich ausgeschlossen ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen und der Revision ist dies nicht der Fall. Nach einhelliger Auffassung muß die Garantiebank bei einer Garantie auf erstes Anfordern auf Verlangen des Begünstigten die Garantiesumme zahlen, ohne Einwendungen aus dem Valutaverhältnis erheben zu können. Dies folgt aus dem Zweck dieser Garantie, dem Gläubiger möglichst problemlos zu seinem (berechtigten) Anspruch zu verhelfen und im Streitfall die Prozeßlage umzukehren und rechtliche oder tatsächliche Streitfragen, deren Beantwortung sich nicht von selbst ergibt, nach vollzogener Zahlung in einen eventuellen Rückforderungsprozeß zwischen Garantieauftraggeber und Begünstigtem zu verlagern (vgl. BGHZ 90, 287, 294). In diesem Sinne ist die Garantie vom Grundgeschäft losgelöst und abstrakter Natur. Obwohl dies keineswegs der Zulassung von Einwendungen entgegensteht, die dem Schuldner unmittelbar gegen den Inhaber der Forderung zustehen (§§ 784 Abs. 1, 796 BGB; § 364 HGB; Art. 17 WG), würde es sich mit dem beschriebenen Zweck der Garantie nicht vertragen, wenn schon dem Anspruch auf Zahlung der Garantiesumme Einwendungen aus dem Valuta- oder Deckungsverhältnis entgegengehalten werden könnten. Aus diesem Grunde kann die Garantiebank auch nicht mit Ansprüchen aufrechnen, die ihr von dem Garantieauftraggeber aus dem der Garantie zugrundeliegenden Vertragsverhältnis abgetreten worden sind, wie etwa mit Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüchen. Dies hat der Bundesgerichtshof für das Akkreditiv entschieden (vgl. BGHZ 28, 129). Für die Garantie auf erstes Anfordern kann nichts anderes gelten.
Damit steht jedoch nicht fest, daß die Garantiebank auch nicht mit Forderungen aufrechnen kann, die mit den durch die Garantie gesicherten vertraglichen Ansprüchen in keinem Zusammenhang stehen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist diese Frage noch nicht entschieden. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sie in seiner das Akkreditiv betreffenden Entscheidung am 21. März 1973 (BGHZ 60, 262) offengelassen. Im Schrifttum ist sie umstritten (vgl. einerseits Graf von Westphalen, Die Bankgarantie im internationalen Handelsverkehr S. 151; Liesecke WM 1968, 22, 27; Zahn, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel 5. Aufl. S. 153; Baumbach/Duden/Hopt, HGB 26. Aufl. (7) Bank Gesch. VII Anm. 6 Cb; Schlegelberger/Hefermehl, HGB 5. Aufl. Anh. § 365 Rdz. 223, die gegen die Zulassung der Aufrechnung bei Garantien auf erste Anforderung sind; andererseits Canaris, Bankvertragsrecht 2. Ausg. Rdz. 1135, 1009; Pleyer WM 1973, Sonderbeilage 2 S. 12; Nielsen, Bankrecht und Bankpraxis Anm. 5/166; Liesecke - für das Dokumentenakkreditiv - WM 1960, 212 und 66, 469; Schlegelberger/Hefermehl, HGB 4. Aufl. Anh. zu § 365 Anm. 146, die die Aufrechnung mit eigenen Gegenforderungen der Garantiebank für zulässig halten). Die Vertreter der Ansicht, daß die Aufrechnung auch mit eigenen, nicht mit dem Grundgeschäft zusammenhängenden Forderungen der Garantiebank nicht zulässig sei, stellen im wesentlichen darauf ab, daß die Garantie auf erstes Anfordern auch den Zweck habe, dem Gläubiger den Garantiebetrag effektiv zu verschaffen, ihn also so zu stellen, als ob es sich um eine Barzahlung handle. Dem kann für die hier zu beurteilende Zahlungsgarantie nicht gefolgt werden. Die Frage, in welchem Umfange die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ausgeschlossen ist, kann nicht für alle Garantien einheitlich beantwortet werden. Es ist denkbar, daß zum Beispiel bei einer Garantie, die den Gewährleistungseinbehalt ersetzt, auch die Aufrechnung mit anderen, nicht mit dem Grundgeschäft zusammenhängenden Forderungen nicht zulässig ist, weil sie möglicherweise den Zweck verfolgt, dem Gläubiger sofort flüssige Mittel zu verschaffen, damit er die Mängel beheben lassen kann (vgl. zu dieser Garantieart BGHZ 74, 244 und Urt. v. 24. November 1983 - IX ZR 2/83, ZIP 1984, 32). Bei der hier vorliegenden Zahlungsgarantie, die dem Zweck dient, die Zahlung der Kaufpreise aus den Exportgeschäften der B. mit der I. zu sichern, gibt es keinen Gesichtspunkt, der dafür sprechen könnte, daß die Garantiesumme dem Begünstigten so zur Verfügung gestellt werden müßte, daß er frei darüber verfügen kann. Die Zahlungsgarantie auf erstes Anfordern hat in erster Linie eine Sicherungsfunktion (Canaris aaO Rdz. 1102; Liesecke WM 1968, 22; Zahn aaO S. 248). Deshalb gibt es keinen Grund für die Annahme, die Beteiligten - Garantieauftraggeber und Garantiebank - wollten dem Begünstigten mit der Garantie mehr Recht verschaffen, als er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Kaufpreisforderung haben würde. Diese aber kann auch im Wege der Aufrechnung erfüllt werden. Hat der Gläubiger aufgrund des Kaufvertrages in der Regel keinen Anspruch auf effektive Zahlung, so kann er dies grundsätzlich auch nicht als Begünstigter einer Bankgarantie erwarten, die seine Kaufpreisforderung sichert. Auch der von verschiedenen Autoren herangezogene Gesichtspunkt, daß die Garantie ihrerseits als Sicherungsmittel zur Vorfinanzierung der Kaufpreisforderungen durch den Garantiebegünstigten diene und die Zulassung der Aufrechnung mit Gegenforderungen diesen Zweck gefährde, kann daran nichts ändern. Der Geschäftsverkehr kann aus den dargelegten Gründen nicht damit rechnen, daß die Garantiebank auf die Aufrechnung mit eigenen Gegenforderungen verzichtet. Für das Bestehen eines dahingehenden internationalen Handelsbrauchs hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen; im einschlägigen Schrifttum finden sich dafür ebenfalls keine Hinweise. Schließlich ist für die entsprechende Anwendung wertpapierrechtlicher Grundsätze (Ausschluß der §§ 404 ff. BGB) wie die Revision vorschlägt - kein Raum, da die Bankgarantie mit den für den Umlauf bestimmten Wertpapieren wie Wechsel und Scheck rechtlich nicht vergleichbar ist. Soweit die Liquiditätsfunktion der Bankgarantie auf erstes Anfordern für die Begründung einer Pflicht der Garantiebank zu effektiver Zahlung herangezogen wird, ist dies nicht zwingend. Dem Begünstigten wird auch Liquidität zugeführt, wenn er durch Aufrechnung von einer fälligen Verbindlichkeit befreit wird.
Ist demnach die Aufrechnung mit eigenen, nicht im Zusammenhang mit dem Grundgeschäft stehenden Forderungen der Garantiebank nicht grundsätzlich ausgeschlossen, so ist sie aus dem Zweck der Garantie auf erstes Anfordern heraus, dem Gläubiger möglichst problemlos zu seinem Anspruch zu verhelfen, auf liquide Ansprüche zu beschränken. Dazu gehören jedenfalls Ansprüche, die - wie hier die wechselrechtlichen Rückgriffsansprüche der Beklagten - unstreitig sind.