§ 40 BbgKHEG - Medizinische Universität
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKHEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 508-1
(1) Für die Medizinische Universität gelten neben den Vorschriften, die sich ausdrücklich auf diese beziehen, die §§ 3 bis 10, 11 Absatz 1 bis 3, die §§ 24a, 26, 34, 35 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 36 und 37. Dabei gelten die §§ 3 bis 10, 11 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 24a, 26, 34 und 37 mit der Maßgabe, dass die Rechtsaufsichtsbehörde das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung ist.
(2) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für die Medizinische Universität auch Abschnitt 3 sowie § 35 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Feststellungsbescheid nach § 6 Absatz 3 des Brandenburgischen Universitätsmedizingesetzes mit seinem Erlass an die Stelle des Feststellungsbescheids nach § 14 Absatz 1 Satz 1 tritt.