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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.12.1985, Az.: 7 AZR 329/84

Universität; Befristung; Lektor; Promotion; Dienstaufgaben

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.12.1985
Aktenzeichen
7 AZR 329/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bonn 07.09.1983 - 4 Ca 1379/83
LAG Köln 23.03.1984 - 6 Sa 1272/83

Fundstellen

  • BAGE 50, 298 - 307
  • BB 1987, 406
  • RdA 1986, 401

Amtlicher Leitsatz

1. Die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Lektor an einer Universität ist sachlich gerechtfertigt, wenn mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses der Zweck verfolgt wird, dem Lektor die Promotion zu ermöglichen und die Dauer der Befristung sich an der zur Anfertigung der Dissertation voraussichtlich benötigten Zeit orientiert.

Daß der Lektor zur Arbeit an seiner Dissertation in zeitlich oder prozentual bestimmtem Umfang von der Dienstleistung freigestellt wird, ist unerheblich. Ebensowenig kommt es darauf an, ob die von dem Lektor wahrzunehmenden Dienstaufgaben zugleich auch für sein Promotionsvorhaben förderlich sind und er aus ihnen unmittelbaren Nutzen für die Bearbeitung seines Dissertationsthemas ziehen kann.

2. Wollen die Arbeitsvertragsparteien im Anschluß an einen befristeten Arbeitsvertrag ihr Arbeitsverhältnis noch für eine bestimmte Zeit fortsetzen und schließen sie deshalb vorbehaltlos einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag ab, so bringen sie damit jedenfalls regelmäßig zum Ausdruck, daß der neue Vertrag fortan für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich sein soll. Daher kommt es für die Frage, ob die Befristung des Arbeitsverhältnisses mangels eines der Befristung sachlich rechtfertigenden Grundes unwirksam ist, grundsätzlich nur auf den zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag an.