Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.2025, Az.: 5 StR 448/25
Beihilfe zum Subventionsbetrug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.2025
- Aktenzeichen
- 5 StR 448/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27336
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:181125B5STR448.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 09.04.2025 - AZ: 618 KLs 3/24 5101 Js 127/22
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Subventionsbetrug
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat ist nicht gemäß § 305a Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Strafaussetzungsbeschluss vom 9. April 2025 berufen, da noch keine Abhilfeentscheidung des Landgerichts ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 5 StR 209/25 mwN).
Gericke
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Werner