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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.08.1982, Az.: 2 AZR 116/81

Kündigung; Eigenkündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.08.1982
Aktenzeichen
2 AZR 116/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Minden 02.06.1980 - 2 Ca 106/80
LAG Hamm 27.11.1980 - 10 Sa 779/80

Fundstellen

  • BAGE 39, 306
  • JR 1983, 396
  • MDR 1983, 169 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1391-1392 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Verletzung der Verpflichtung des Arbeitgebers, der Aufsichtsbehörde die Kündigung durch eine schwangere Arbeitnehmerin mitzuteilen (§ 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3 MuSchG), führt nicht zur Unwirksamkeit der Eigenkündigung der schwangeren Frau.

2. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle auch nicht wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 MuSchG) verpflichtet, die Arbeitnehmerin über den durch ihre Kündigung bestimmten Termin hinaus zu beschäftigen.