Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.07.1974, Az.: 1 StR 264/74

Stützen von Feststellungen auf uneidliche Zeugenaussagen; Steigerung der Glaubwürdigkeit der Aussage als Zweck der Vereidigung; Ermittlung des als tatbestandsmäßig angesehenen Schadens durch Schätzung; Notwendigkeit der Feststellung eines Gesamtvorsatzes; Gefährlichkeitsprognose als Ergebnis der Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten; Anordnung der Sicherungsverwahrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.07.1974
Aktenzeichen
1 StR 264/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ulm - 19.07.1973

Verfahrensgegenstand

Betrug

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. Juli 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Das Urteil des Landgerichts Ulm vom 19. Juli 1973 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

  1. 1.

    auf die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit, als die Sicherungsverwahrung des Angeklagten nicht angeordnet worden ist;

  2. 2.

    auf die Revision des Angeklagten

    1. a)

      soweit er in den Fällen II 3, II 5, II 7 und II 13 verurteilt worden ist,

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

II.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den - im übrigen freigesprochenen - Angeklagten unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen fünfzehn Vergehen des Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er beantragt die Aufhebung des Urteils soweit er schuldig gesprochen worden ist und rügt Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft greift mit der Sachbeschwerde die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung an. Ihr Rechtsmittel hat Erfolg. Der Angeklagte erzielt mit seiner Revision einen Teilerfolg.

2

A.

Die Revision des Angeklagten;

3

I.

Verfahrensbeschwerde:

4

Der Angeklagte beanstandet, daß die Strafkammer ihre Feststellungen (unter anderem) auf die uneidliche Aussage des Zeugen S. und auf die eidliche Aussage des Zeugen H. gestützt habe, obgleich, wie die Sitzungsniederschrift ergebe, der Zeuge S. vereidigt, der Zeuge H. nicht vereidigt worden sei. Über seine Vereidigung sei überhaupt nicht entschieden worden. Der darin liegende Verstoß gegen § 64 StPO werde "ausdrücklich gerügt".

5

Der Vortrag der Revision trifft nach den Urteilsgründen (S. 25 UA) und den Stellen des Protokolls, auf die sie sich berufen hat, zu. Nach Eingang der Revisionsrechtfertigung ist das fertige Protokoll durch "Verfügung" des Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin berichtigt worden (Bl. 504 R d.A.). In dem Satze, "der Zeuge Se. wurde ordnungsgemäß vereidigt" auf Seite 25 des Protokolls (Bl. 498 d.A.) wurde "Se." durch "H." ersetzt.

6

Die Rügen des Angeklagten greifen nicht durch.

7

1.

Auf der Verwertung der Aussage des Zeugen S. als unbeeidigt kann das Urteil nicht beruhen. Zwar ist der Zweck der Vereidigung, die Glaubwürdigkeit der Aussage zu steigern (vgl. BGHSt 10, 65, 67), verfehlt worden. Ein Nachteil für den Angeklagten, der durch die Aussage belastet wurde, kann daraus aber nicht hergeleitet werden. Die Strafkammer hat dem Zeugen geglaubt (S. 35 UA). Die Würdigung seiner Aussage als eidlich hätte die Glaubwürdigkeit nicht in Frage gestellt, sondern sie im Gegenteil erhöht.

8

2.

In der Frage, ob der Zeuge H. vereidigt worden ist, darf der Senat den Verfahrensablauf zugrunde legen, den er für erwiesen hält. Er wird daran durch den Grundsatz, daß berichtigende Erklärungen des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten, die einen für die erhobene Rüge entscheidenden Punkt der Niederschrift betreffen und ihr die Grundlage entziehen würden, vom Revisionsgericht nicht zu beachten sind (vgl. BGHSt 2, 125 [BGH 19.12.1951 - 3 StR 575/51], 127/128; 10, 145, 147; 12, 270, 271), nicht gehindert.

9

Das Protokoll enthält zur Vereidigung der Zeugen Se. und H. widersprüchliche Feststellungen, die seine Beweiskraft in diesem Punkte entfallen lassen (BGHSt 16, 306, 308; 17, 220, 222; Kohlhaas in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 59 Anm. 5). Auf Seite 23 der Niederschrift (Bl. 496 d.A.) ist vermerkt, daß der Zeuge Se. (im Anschluß an seine Vernehmung) ordnungsgemäß vereidigt und im allseitigen Einverständnis um 15 Uhr 20 entlassen wurde. Es folgen Angaben über die Vernehmung einer Zeugin und Erklärungen des Angeklagten sowie der Vermerk über eine Sitzungspause von 16 Uhr 45 bis 16 Uhr 50. Im Anschluß daran ist auf Seite 25 des Protokolls (Bl. 498 d.A.) niedergelegt, daß der Zeuge H. (in Fortsetzung seiner schon vor der Vernehmung des Zeugen Se. gemachten Bekundungen) aussagte. Daß es sich um diesen Zeugen handelte, besagt allerdings nur eine handschriftliche Korrektur der maschinengeschriebenen Niederschrift. Der inhaltlichen Wiedergabe der Zeugenaussage folgen die Sätze: "Der Zeuge Se. wurde ordnungsgemäß vereidigt. Er wurde im allseitigen Einverständnis um 16 Uhr 55 entlassen." Diese Sätze sind (wie schon dargelegt) berichtigt worden. Sie sind mit der Feststellung über die Vereidigung des Zeugen Se. und seine Entlassung schon um 15 Uhr 20 nicht vereinbar. Der Senat zweifelt nicht daran, daß diese Feststellung zutrifft. Für sie spricht eindeutig der im Protokoll wiedergegebene Inhalt der Zeugenaussagen. Der Zeuge H. sagte über den Lebensgang eines Mannes aus, auf den der Angeklagte sich zu seiner Entlastung berufen hatte. Der Zeuge Se. schilderte nur den Vorfall, bei dem dieser Mann den Tod fand. Seine Bekundungen waren abgeschlossen, als er vereidigt wurde. Die Vernehmung nach der Sitzungspause betraf Fragen, zu denen der Zeuge H. gehört wurde. Er, nicht Se. war es, der im Anschluß an die Vernehmung den Eid leistete. Der vom Senat zu seiner Überzeugung ermittelte Sachverhalt entzieht dem Angriff der Revision die tatsächliche Grundlage.

10

II.

Sachbeschwerde:

11

1.

Der Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat der Senat die durch den Berichtigungsbeschluß der Strafkammer vom 1. April 1974 (Bl. 691 d.A.) bewirkte Fassung der Urteilsgründe zugrunde gelegt. Die Zulässigkeit der Berichtigung ergibt sich zwanglos aus Tatsachen, dir für alle Verfahrensbeteiligten klar zutage liegen (vgl. BGHSt 12, 374, 377). In der ursprünglichen Fassung der Urteilsgründe ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu Fall II 3 nicht der Zeuge G., der - als einziger Zeuge und ausschließlich - zu diesem Fall vernommen worden ist, sondern der Zeuge Ri., den die Strafkammer zu einem völlig anders liegenden Fall gehört hat, genannt worden. Auch ohne die Berichtigung war die Namensverwechslung für den Angeklagten und seinen Verteidiger (der sie in der Revisionsrechtfertigung vom 1. März 1974 beanstandet hat) offensichtlich. Für die Frage der richtigen Rechtsanwendung hatte ihre Klarstellung keine Bedeutung. Einer Zustellung des Berichtigungsbeschlusses bedurfte es daher nicht (vgl. BGHSt a.a.O. S. 375/376; OLG Hamm NJW 1956, 923 [OLG Hamm 27.01.1956 - 3 Ss 1566/55]).

12

2.

Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 3, II 5, II 7 und II 13 kann keinen Bestand haben.

13

a)

Im Falle II 3 (S. 14, 35 UA) hat die Strafkammer den von ihr als tatbestandsmäßig angesehenen Schaden nur geschätzt. Das genügt nicht (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg a.a.O. § 261 Anm. 6 b). Den Schadensumfang, der als bewiesen zugrunde gelegt werden dürfte, lassen die vom Tatgericht angegebenen Berechnungsfaktoren nicht erkennen. Die Höhe zusätzlicher Maklergebühren, die für die Erbengemeinschaft Ge. angefallen sein sollen, ist nicht festgestellt. Zur Zinsberechnung ist nichts gesagt. Wie - neben dem Zinsentgang - der Zeitverlust (von wem?) in Ansatz gebracht worden ist, wird nicht dargelegt. Unberücksichtigt bleibt, daß die Erbengmeinschaft Ge. bereits mit Ablauf der Zahlungsfrist vom Vertrag hätte zurücktreten und sich um einen anderen Käufer hätte bemühen können. Daß sie es nicht tat, kann dem Angeklagten nur angelastet werden, wenn er sie bis 25. November 1971 durch täuschende Erklärungen hinhielt. Dagegen sprechen die - anscheinend nicht widerlegten - Angaben des Angeklagten über die Rückgabe des Hausschlüssels bereits am 29. Oktober 1971. Mit Recht beanstandet die Revision auch, daß die Strafkammer die Frage der Stoffgleichheit (vgl. dazu BGHSt 6, 115, 116) nicht geprüft hat.

14

b)

In den Fällen II 5, II 7 und II 13 hat die Strafkammer "zugunsten" des Angeklagten angenommen, daß er "mit Gesamtvorsatz handelte".

15

Ein Gesamtvorsatz darf jedoch nicht unterstellt, er muß festgestellt werden (BGHSt 23, 33, 35; BGH bei Herlan MDR 1955, 16/144; BGH bei Dallinger MDR 1956, 9). Die Notwendigkeit der Feststellung folgt in diesem Verfahren auch und gerade daraus, daß auf Grund der erfolgreichen Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. die Ausführungen unter B) die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung erneut zu prüfen ist. Die fortgesetzte Handlung ist eine Tat auch im Sinne der Vorschriften des § 42 e Abs. 1 und 2 StGB. Aus der Zusammenfassung mehrfacher Tatbestandsverwirklichung zu einer solchen Handlung kann sich eine Symptomtat (vgl. dazu BGHSt 21, 263, 264; Lackner/Maassen, StGB 8. Aufl. § 42 e Anm. 6 b) ergeben. Sie darf nicht das Ergebnis bloßer Unterstellung des Gesamtvorsatzes sein.

16

Den Feststellungen der Strafkammer kann der Senat nicht entnehmen, daß die Merkmale des Gesamtvorsatzes (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271) für den in Betracht kommenden Zeitpunkt (vgl. BGHSt 19, 323, 324; 23, 33, 35) tatsächlich erwiesen sind. Die Unterstellung der Strafkammer führt daher zur Aufhebung der Verurteilung in den genannten Fällen.

17

c)

Im Falle II 13 ist außerdem zu beanstanden, daß die Feststellungen nicht erkennen lassen, welcher Schaden durch tatbestandsmäßiges Handeln des Angeklagten der Inhaber des Autohauses Ha. erlitten hat. Es ist auch nicht zu ersehen, daß der Angeklagte ihn schädigen und sich auf seine Kosten bereichern wollte. "Vorgefaßter Absicht gemäß" (S. 20 UA) war dem Angeklagten nur daran gelegen, die Sparkasse über das Eigentum am Fahrzeug zu täuschen, um von ihr einen Kredit zu erlangen.

18

3.

Im übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Die Strafzumessungserwägungen geben keinen Anlaß zu der Annahme, daß die Einzelstrafen in den Fällen, in denen der Schuldspruch bestehen bleibt, durch die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 3, II 5, II 7 und II 13 beeinflußt sein könnten.

19

B.

Die Revision der Staatsanwaltschaft:

20

Die Strafkammer hat mit folgenden Erwägungen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen: "Der Angeklagte hat keines seiner Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt. Auch konnte nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte eines seiner Opfer "ruiniert" hätte. Wohl aber erscheint es zweifelhaft, ob bei einer Addition der Straftaten nicht das Merkmal "schwerer wirtschaftlicher Schaden" erfüllt ist. Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ergibt nach Auffassung des Gerichts jedoch noch nicht, daß der Angeklagte zum jetzigen Zeitpunkt für die Allgemeinheit gefährlich i.S. des § 42 e Abs. 1 StGB ist, zumal seine Ehefrau sich offenbar nicht von ihm trennen will und zu hoffen ist, daß die langjährige Freiheitsstrafe ihn doch veranlassen wird, in Zukunft ehrlich durchs Leben zu gehen, um ein weiteres Zusammenleben mit ihr zu ermöglichen."

21

Diese Erwägungen besagen, daß die Strafkammer die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 42 e StGB in der Annahme, die Gefährlichkeitsprognose lediglich unter Berufung auf ihre Auffassung zugunsten des Angeklagten beantworten zu können, weitgehend ungeprüft gelassen, jedenfalls im Urteil nicht erörtert hat.

22

Das ist rechtsfehlerhaft.

23

1.

Die Gefährlichkeitsprognose ist das Ergebnis der Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten nach den vom Gesetz (§ 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB) aufgestellten Kriterien. An die Stelle dieser Kriterien kann nicht die "Auffassung" des Tatgerichts treten. Was die Strafkammer im Rahmen der Erörterungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit und in den Strafzumessungserwägungen über das Wesen des Angeklagten ausgeführt hat (er sei eine milieugestörte, haltschwache, unstete, geltungssüchtige, selbstherrliche, pseudologische, aggressive, asoziale, psychopathische Persönlichkeit; er habe anscheinend einen regelrechten Hang zur Begehung von Betrügereien; er sei offensichtlich weitgehend strafunempfindlich geworden) spricht ebenso für die Gefährlichkeit des Angeklagten wie die Feststellung der Zunahme seiner kriminellen Intensität (vgl. S. 39 UA), Der Hinweis, daß seine Ehefrau sich nicht von ihm trennen will, besagt nichts für die Gefährlichkeitsprognose. Ehe und Zuneigung zu seiner Frau hielten den Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten nicht ab (S. 39/40 UA). Die bloße Hoffnung künftiger Besserung durch langdauernden Strafvollzug schloß schon nach früherem Recht die Gefährlichkeit nicht aus (vgl. BGH GA 1966, 181). Nach geltendem Recht haben die mutmaßlichen Wirkungen der vor der Unterbringung zu vollziehenden Freiheitsstrafe außer Betracht zu bleiben (vgl. § 42 g Abs. 1 StGB).

24

2.

Der Senat kann die Entscheidung nach § 42 e Abs. 1 oder Abs. 2 StGB nicht selbst treffen.

25

a)

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e Abs. 2 StGB ist subsidiär und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Deshalb muß der Tatrichter darüber entscheiden, ob er von ihr Gebrauch machen will (BGH NJW 1972, 834, 835 [BGH 08.02.1972 - 1 StR 346/71]; LK 9. Aufl. § 42 e Rdn. 30 und 87).

26

b)

Die Voraussetzungen der Anwendung des § 42 e Abs. 1 StGB kann der Senat nicht abschließend prüfen, weil die Verurteilung des Angeklagten im Falle II 13 keinen Bestand hat (vgl. A II 2 b und c). Nur dieser Fall kommt als die Sicherungsverwahrung auslösende Tat in Betracht (vgl. BGH NJW 1972, 834 [BGH 08.02.1972 - 1 StR 346/71]; LK a.a.O. Rdn. 26; Lackner/Maassen a.a.O. Anm. 4 a).

27

3.

Soweit es auf die materiellen Voraussetzungen der Maßregel ankommt, ob von ihr Gebrauch gemacht werden muß oder kann, erscheinen dem Senat im Rahmen dieses Verfahrens folgende Gesichtspunkte von besonderer Bedeutung:

28

Taten im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB sind die sog. Symptomtaten, d.h. die abzuurteilenden und diejenigen früheren Taten, die mit ihnen zusammen die formellen Voraussetzungen erfüllen (BGHSt 21, 263, 264; 24, 153, 156; 24, 243, 244). Bei Prüfung der Frage des "schweren wirtschaftlichen Schadens" darf auf die Gesamthöhe des durch Einzelakte einer fortgesetzten Handlung oder durch realkonkurrierende Delikte - wenn sie ihrem gesamten Unrechtsgehalt nach mindestens im Bereich der mittleren Kriminalität liegen - angerichteten Schadens abgestellt werden (BGHSt 24, 153, 156; BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 - 1 StR 398/72 -). Nichts anderes gilt für die Frage der Gefährlichkeit des Täters. Das Gericht darf die Häufigkeit der zu erwartenden Taten und den aus ihnen drohenden Gesamtschaden in Betracht ziehen (BGHSt a.a.O.; BGH, Urteil vom 7. November 1972 - 1 StR 448/72 -).

29

4.

Es kann ausgeschlossen werden, daß die Einzelstrafen, soweit sie bestehen bleiben, durch die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sind. Die Frage des Einflusses der Nichtanordnung auf die Gesamtstrafe bedarf keiner Erörterung. Sie ist ohnehin neu festzusetzen.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Woesner
Herdegen