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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1970, Az.: II ZR 76/68

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1970
Aktenzeichen
II ZR 76/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 15600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DNotZ 1970, 595-596
  • MDR 1970, 744-745 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1540-1541 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Gesellschaftsvertrag ist in der Regel nur dann gemäß § 138 BGB in seiner Gesamtheit (von Anfang an) nichtig, wenn der Gesellschaftszweck: sittenwidrig ist.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Schulze, Fleck, Stimpel und Dr. Kellermann

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. März 1968 und der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 22. August 1967 aufgehoben.

    Es wird festgestellt, daß der unter dem 31. Dezember 1964 zwischen der Klägerin und dem Ehemann der Beklagten, dem Kaufmann Johann H., geschlossene Gesellschaftsvertrag rechtswirksam ist.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin und der Kaufmann H. haben durch Vertrag vom 31. Dezember 1964 eine offene Handelsgesellschaft zur Portführung eines Fischverarbeitungsbetriebes gegründet, den Hammes bis dahin als Einzelhandelsgeschäft betrieben hatte und nunmehr in die Gesellschaft einbrachte. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin zu einer Bareinlage von 15. 000 DM. Beide Gesellschafter hatten ihre ganze Arbeitskraft und ihre gesamten geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen; Geschäftsführung und Vertretung blieb jedoch H. allein überlassen. Am Gewinn und Verlust sollten beide Gesellschafter zur Hälfte teilnehmen.

2

Die Beklagte, die mit Johann H. seit etwa 40 Jahren verheiratet ist, von ihm aber seit 1959 getrennt lebt und insbesondere um die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann besorgt ist, hat geltend gemacht, daß der Gesellschaftsvertrag sittenwidrig und deshalb nichtig sei. Dazu hat sie behauptet, ihr Ehemann und die Klägerin unterhielten seit Jahren ehebrecherische Beziehungen, der Ehemann habe den Gesellschaftsvertrag nur abgeschlossen, um die Klägerin für den ehebrecherischen Verkehr zu belohnen und sie zu bestimmen, ihn fortzusetzen. Er habe ihr auch die 15. 000 DM für die Bareinlage zur Verfügung gestellt; die Klägerin sei vermögenslos gewesen.

3

Die Klägerin hat diese Behauptungen bestritten. Ihre Klage auf Feststellung, daß der Gesellschaftsvertrag zwischen ihr und H. rechtswirksam sei, haben das Land- und das Oberlandesgericht abgewiesen. Mit der Revision, die die Beklagte zurückzuweisen beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.

Gründe

4

Das Berufungsgericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß zwischen der Klägerin und dem Kaufmann H. ein ehebrecherisches oder zumindest "den Verdacht des Ehebruches begründendes" ehewidriges Verhältnis bestanden, H. der Klägerin die Bareinlage von 15. 000 DM selbst zur Verfügung gestellt und die Klägerin nicht darzutun vermocht habe, H. hätten andere, achtenswerte Gründe als die geschlechtlichen Beziehungen bewegen, sie als Gesellschafterin in sein Geschäft aufzunehmen. Unter diesen Umständen, so hat das Berufungsgericht gemeint, sei der Gesellschaftsvertrag als sittenwidrig anzusehen und gemäß § 138 BGB von Anfang an nichtig; auch die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft seien nicht anzuwenden, weil hier der Tatbestand eines besonders groben Sittenverstoßes vorliege.

5

Der Revision ist zuzustimmen, daß dem aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ihre verfahrensrechtlichen Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils durchgreifen. Die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages läßt sich schon aus sachlichrechtlichen Gründen aus diesen Feststellungen und den sonstigen Behauptungen der Beklagten nicht herleiten.

6

1.

Mit seinen Rechtsausführungen über die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages hat sich das Berufungsgericht an die Grundsätze früherer Entscheidungen gehalten, in denen das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof die Nichtigkeit einseitiger Zuwendungen, insbesondere durch, letztwillige Verfügung, angenommen hatten, sofern jene Zuwendungen im Zusammenhang mit einem ehebrecherischen Verhältnis der Beteiligten standen (u.a. BGH LM BGB Nr. 14 zu § 136 (Cd) m.w.N.). Ob sich der erkennende Senat in solchen Fällen diese Rechtsgrundsätze in vollem Umfang zu eigen machen würde, braucht hier nicht erörtert zu werden. Sie können jedenfalls nicht ohne weiteres übertragen werden, wenn es sich - wie hier - um den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages handelt. Das liegt vor allem daran, daß ein Gesellschaftsvertrag entscheidend von dem Zweck bestimmt wird, für den zusammenzuwirken sich die Vertragspartner verpflichten. Infolgedessen ist in aller Regel einem Gesellschaftsvertrag in seiner Gesamtheit nur dann gemäß § 138 BGB die Rechtswirksamkeit schlechthin zu versagen, wenn er seinem Inhalt nach auf die Verwirklichung eines sittenwidrigen Tatbestandes gerichtet, mithin der vertragsgemäß verfolgte Gesellschaftszweck sittenwidrig ist (BGH LM EGBGB [Deutsches Intern. Privatrecht] Nr. 31 zu Art. 7 ff). Das ist hier nicht der Fall. Die gesellschaftsvertragliche Zusammenarbeit der Klägerin und des Kaufmanns H. gilt nach § 1 des Vertrages (und - wie die Beklagte nicht bestreitet - auch tatsächlich) dem Betrieb des Fischverarbeitungsgeschäfts. Das kann unter dem Gesichtspunkt des § 130 BGB auch dann nicht beanstandet werden, wenn für die Entschließung, das Geschäft gemeinschaftlich zu betreiben, die vom Berufungsgericht angenommenen ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen der Vertragspartner eine mehr oder weniger große Rolle gespielt haben sollten.

7

2.

Rechtsfolgen für die Rechtsbeständigkeit eines Gesellschaftsvertrages können sich auch ergeben, wenn einzelne seiner Bestimmungen gegen die guten Sitten verstoßen und nichtig sind und sich das unter dem Gesichtspunkt des § 139 BGB auf den Gesamtvertrag auswirkt. Insofern könnten insbesondere das Ausmaß der der Klägerin eingeräumten Beteiligung an der Gesellschaft und die daran anknüpfenden Vertragsbestimmungen in Betracht kommen, falls die Klägerin die Kapitaleinlage von 15. 000 DM tatsächlich aus ihrem eigenen Vermögen nicht hatte leisten sollen und nicht geleistet hat, ihre Beteiligungsquote infolgedessen überhöht angesetzt worden und das geschehen sein sollte, um die Beklagte hinsichtlich ihrer gegen ihren Ehemann gerichteten Unterhalts- und etwaiger sonstiger Ansprüche zu benachteiligen. Ob das der Fall ist und diese Bestimmungen daher gegen § 138 BGB verstoßen, braucht aber nicht geprüft zu werden. Deren Nichtigkeit zöge nicht die Nichtigkeit der Gesellschaft nach sich, sondern würde allenfalls die Gesellschafter selbst berechtigen, die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft herbeizuführen. Auf die Klärung der Frage, ob das in Betracht kommt, ist der Klageantrag jedoch ebensowenig gerichtet wie darauf, ob es ausgeschlossen ist, daß die Klägerin etwa für Ansprüche, die die Beklagte gegen ihren Ehemann nicht durchsetzen kann, gemäß § 826 BGB oder aus einem anderen Rechtsgrund mit haftet.

8

Einer Auseinandersetzung mit der Frage der Anwendbarkeit des § 1365 BGB bedarf es wegen der Gütertrennung der Eheleute Hammes nicht. Nach alledem steht außer Zweifel, daß die Klägerin durch den Vertrag vom 31. Dezember 1964 Mitgesellschafterin des Kaufmanns Hammes geworden ist und die Gesellschaft rechtswirksam besteht. Der Feststellungsklage, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht aus zutreffenden Gründen bejaht hat, ist nach alledem unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile stattzugeben.