Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1956, Az.: 3 StR 420/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1956
- Aktenzeichen
- 3 StR 420/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 18.04.1955
Verfahrensgegenstand
Abtreibung u.a.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. Januar 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 18. April 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
A.)
Verfahrensrügen:
I.
Die Revision irrt, indem sie annimmt, das Landgericht habe die rechtskräftige Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Abtreibung im Falle ... in die Gesamstrafe nicht einbezogen. Richtig ist allerdings, daß bei den Ausführungen des Urteils über die Bildung der Gesamtstrafe der Fall ... nicht erwähnt ist. Die Urteilsformel lautet jedoch dahin, daß unter Einbeziehung der wegen gemeinschaftlicher Abtreibung und wegen Abtreibung in je zwei weiteren Fällen durch das Urteil des Landgerichts vom 2. Dezember 1953 rechtskräftig erkannten Einzelstrafen der Angeklagte zu einer Gesamtstrafe verurteilt wird. Es sind dies die Fälle ... und ... sowie Mädchen, aus der ...straße und amerikanische Offiziersfrau.
II.
Die Grundsätze der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit des Verfahrens sind nicht verletzt. Die Revision trägt hierzu vor, die eben erwähnten vier Fälle seien nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Das ergebe sich daraus, daß die sie betreffenden Ausführungen des Urteils vom 2. Dezember 1953 in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht verlesen worden seien. Indessen können die Einzelstrafen und die Umstände, die zu ihrer Festsetzung geführt haben, in der Weise zur Kenntnis des jetzt erkennenden Gerichtes gebracht worden sein, daß sie den beiden Angeklagten vorgehalten worden sind und diese sich dazu geäußert haben. Die ... ist als Zeugin vernommen worden. Die Revision behauptet, sowohl die beiden Angeklagten wie auch die ... seien nur zu den Fällen "..." und "..." gehört worden, nicht aber zu den übrigen vier Fällen.
Zum Beweise hierfür bezieht sie sich auf das Hauptverhandlungsprotokoll. Dieses ist jedoch kein geeignetes Beweismittel. Denn Vorhalte, die den Angeklagten oder der. Zeugen gemacht werden, unterliegen dem Beurkundungszwang ebensowenig wie die Angaben, die der Angeklagte oder ein Zeuge zur Sache macht. Der Umstand, daß im Protokoll Angaben des Angeklagten oder der ... zu den vier Fällen nicht vermerkt sind, beweist deshalb nichts für die Behauptung der Revision.
Das gleiche gilt für die Fälle ... und .... Die Feststellungen des Urteils vom 2. Dezember 1953 zu diesen Fällen sind in der neuen Hauptverhandlung verlesen worden. Die Revision meint, das genüge nicht; der Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Verfahrens hätte erfordert, den Angeklagten ..., die Mitangeklagte ... und die ... zu hören. Daß die Angeklagten ... und ... zu diesen Fällen nicht gehört worden sind, kann dem Umstande, daß das Protokoll Angaben hierüber nicht enthält, nicht entnommen werden. Im übrigen würde die Verlesung des ersten landgerichtlichen Urteils hingereicht haben, um die in diesen Fällen nach § 3 Abs. 1 StFG 1949 zu erwartenden Strafen zu veranschlagen, von deren Höhe es abhing, ob im Falle ... dem Angeklagten Straffreiheit gewährt war. Denn für die Beurteilung dieser Frage waren die vom ersten Tatrichter getroffenen Feststellungen, maßgebender Auch diese Rüge verfehlt demnach ihr Ziel.
III.
Die Strafkammer war entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vorschriftsmäßig besetzt.
1.
Die Revision meint, Assessor Dr. ..., der der zweiten (großen) Strafkammer nicht angehörte, habe als Beisitzer nicht mitwirken dürfen, weil der Strafkammer noch zwei Mitglieder, nämlich der Assessor ... und der Landgerichtsrat ... zur Verfügung gestanden hätten. Damit dringt der Beschwerdeführer nicht durch.
Der Landgerichtspräsident hatte festgestellt, daß die übrigen Mitglieder der zweiten (großen) Strafkammer sonst überbürdet sein würden, und hatte deshalb in die Sitzung vom 18. April 1955 an Stelle des der zweiten (großen) Strafkammer mit halber Kraft angehörenden Assessors ... dessen Stellvertreter nach dem Geschäftsverteilungsplan, nämlich, das jüngste Mitglied der übrigen Strafkammern, abgeordnet. Das war Assessor Dr. ..., der der 1. Strafkammer angehörte. Geschäftliche Überlastung ist ein Verhinderungsgrund im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 67 GVG. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Annahme einer Verhinderung rechtfertigen, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (4 StR 77/51 vom 19. April 1951; 4 StR 162/55 vom 2. Juni 1955). Der Umstand, daß der Landgerichtsrat ... in einer anderen Verhandlung am selben Tage mitgewirkt hat, schließt nicht aus, daß er gleichwohl an der Mitwirkung in der vorliegenden. Sache durch Überlastung verhindert war.
2.
Die Revision meint ferner, infolge gesetzwidriger Auslosung der Schöffen seien andere Schöffen zur Mitwirkung berufen worden, als berufen worden waren, wenn bei der Auslosung die Vorschriften des Gesetzes beachtet wären.
a)
Zunächst macht sie geltend, die Schöffen seien nur zu elf Sitzungstagen ausgelost worden, während § 43 Abs. 2 GVG vorschreibe, daß sie mindestens zu zwölf Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden sollten. § 43 Abs. 2 GVG bestimmt nur, wie die "erforderliche" Zahl der Hauptschöffen zu bemessen ist. In dem Zeitpunkt, in dem der Landgerichtspräsident ihre Zahl bestimmt, wird die Zahl der ordentlichen Sitzungstage in der Regel noch nicht unumstößlich feststehen. Das Gesetz verlangt deshalb nicht, daß die Zahl der vom Landgerichtspräsidenten zu bestimmenden Schöffen so groß ist, daß jeder Schöffe auf jeden Fall mindestens zu zwölf Sitzungstagen herangezogen wird, sondern nur daß dies voraussichtlich zutrifft. § 43 Abs. 2 GVG läßt also ausdrücklich die Möglichkeit offen, daß ein Schöffe auch zu weniger als zwölf Sitzungstagen im Jahre herangezogen wird. Aus dem Umstände, daß einzelne Schöffen nur zu elf Sitzungstagen im Jahr herangezogen worden sind, kann daher nichts gegen, die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts hergeleitet werden. Die Schöffenliste ergibt im übrigen, daß die Schöffen ... und ... für zwölf Sitzungstage ausgelost worden sind.
b)
Das Gesetz schreibt nicht vor, daß die Schöffen für jede Strafkammer gesondert auszulosen sind. Gegen die Handhabung, die Schöffen für, alle Strafkammern gleichzeitig in der Weise auszulosen, daß sie in verschiedenen Strafkammern tätig zu sein haben, ist deshalb entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
IV.
Im Falle des Flüchtlingmädchens ... kann das Verfahren nicht nach § 3 StFG 1954 eingestellt werden. Da auch die übrigen Straftaten des Angeklagten vor dem 1. Dezember 1953, dem Stichtage des Straffreiheitsgesetzes 1954, begangen worden sind, kommt es nicht auf die Höhe der im Falle ... verwirkten Einzelstrafe, sondern nach § 11 Abs. 1 StFG auf die Höhe der Gesamtstrafe an. Diese beträgt zwei Jahre und fünf Monate, überschreitet also die in § 3 Abs. 1 StFG 1954 vorgesehene Grenze. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob das Mädchen ... sich in einer von § 3 Abs. 1 gemeinten Notlage befunden hat und ob der Angeklagte einer solchen Notlage abhelfen wollte.
V.
Die Revision macht weiter geltend, die Sachverständigen ..., Dr. ... und Dr. ... seien zu Unrecht nicht, als Zeugen beeidigt worden. Das wäre erforderlich gewesen, weil die Ärzte Dr. ... und Frau Dr. ... die Leichenöffnung im Falle ... durchgeführt hätten und ... die Leichenteile chemisch untersucht habe. Diese drei Sachverständigen hätten mithin vor Gericht über eigene Wahrnehmungen ausgesagt und seien insofern nicht durch andere Personen ersetzbar, mithin Zeugen gewesen.
Diese Ansicht ist irrig. Die die Leichenöffnung gemäß § 87 StPO vornehmenden Ärzte werden als Sachverständige tätig. In ihrer Eigenschaft als Sachverständige erheben sie den Befund. Die Mitteilung des Befundes ist ein Teil des von ihnen erstatteten Gutachtens, nicht aber Zeugnis. Das Gericht kann deshalb auch nach seinem Ermessen sich damit begnügen, nur einen der beiden Ärzte als Sachverständigen zu vernehmen (RG JW 1929, 113 Nr 21). Dr. ... und Frau Dr. ... haben mithin, indem sie über die bei der Leichenöffnung wahrgenommenen Tatsachen berichteten, nicht Zeugenaussagen gemacht, sondern sich als Sachverständige geäussert. Dasselbe gilt für den Diplomchemiker .... Er hat Organteile und Körperflüssigkeit, die bei der Leichenöffnung sichergestellt worden waren, auf das Vorhandensein bestimmter Stoffe chemisch untersucht. Die Mitteilung des Ergebnisses dieser Untersuchung ist Erstattung eines Gutachtens.
Die Revision bemängelt ferner, das Gericht habe diesen Sachverständigen entlassen, ohne sich darüber Gedanken zu machen, ob er zu vereidigen sei. Im Sitzungsprotokoll ist im Anschluß an seine Angaben zur Person vermerkt:
"Der Sachverständige machte seine Aussage. Er wurde im allseitigen Einverständnis um 14.40 Uhr entlassen."
Der Bundesgerichtshof hat sich der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen, daß in der stillschweigenden Unterlassung der Vereidigung die Ausübung des richterlichen Ermessens nach § 79 StPO nicht hinreichend zum Ausdruck kommt, das Gericht oder sein Vorsitzender vielmehr zu der Frage der Vereidigung förmlich Stellung zu nehmen haben (BGH NJW 1952, 233 Nr. 30). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ist dies nicht geschehen. Nach der Entlassung ... wurden noch die Professoren Dres. ... und ... als Sachverständige gehört. Sodann ist im Protokoll vermerkt:
"Die Sachverständigen blieben in allseitigem Einverständnis unbeeidigt."
Dieser Satz kann so gemeint sein, daß er sich nur auf die noch an Gerichtsstelle anwesenden vier Sachverständigen bezieht. Denn es schließt sich daran unmittelbar der weitere Satz an:
"Sie wurden, ebenfalls im allseitigen Einverständnis, um 16.00 Uhr entlassen."
Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Vorsitzende und das Gericht es unterlassen haben, sich über die Vereidigung ... schlüssig zu werden. Auf diesem Verfahrensmangel kann das Urteil jedoch nicht beruhen. Da die übrigen Sachverständigen nicht vereidigt worden sind, obwohl ihre Gutachten für die Frage der Ursächlichkeit im Falle ... erheblich größere Bedeutung hatten, kann angenommen werden, daß Vorsitzender und Gericht ... von sich aus auf jeden Fall, unvereidigt gelassen hätten. Der Umstand, daß er entlassen wurde, ehe die beiden weiteren ärztlichen Sachverständigen gehört wurden, deutet ebenfalls darauf hin. Auch die Verteidigung hat die Vereidigung nicht für erforderlich gehalten; denn sie hat der Entlassung zugestimmt, ohne gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 StPO die Vereidigung zu beantragen. Das Urteil bietet fernen keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Gericht den gutachtlichen Äußerungen ... deshalb geringeren Beweiswert beigemessen hätte, weil er - wie die übrigen Sachverständigen - unvereidigt geblieben ist. Vielmehr ergibt es, daß dessen Untersuchungsbefund als zutreffend sowohl von den Sachverständigen Professoren ... und ... wie vom Gericht der Beurteilung zugrunde gelegt worden ist. Der Revisionsangriff kann demnach keinen Erfolg haben.
VI.
Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, durch Einholung eines Obergutachtens des Landesmedizinischen Kollegiums oder der medizinischen Fakultät in ... Beweis darüber zu erheben, daß der Tod der Doris ... nicht durch den Eingriff des Angeklagten ... verursacht sei. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, nach Auffassung des Gerichts sei der Beweis der Kausalität der Tat des Angeklagten ... für den eingetretenen Tod der ... durch die bereits erstatteten Gutachten (...) sehen geführt (§ 244 Abs. 4 S 2 StPO).
Der Ablehnungsgrund entspricht der angezogenen gesetzlichen Vorschrift. Die Revision macht geltend, die Ablehnung nehme in unzulässiger Weise das Beweisergebnis voraus. Das Gericht habe nicht erkannt, daß sich der Beweisantrag nicht nur gegen die Schlußfolgerungen der Sachverständigen, sondern insbesondere auch gegen die Grundlagen ihrer sachverständigen Urteile und gegen deren Widersprüche richte.
Zur Begründung des Beweisantrages hatte der Verteidiger angeführt, die Sachverständigen ... und ... hätten verschiedene Ursachen für den Tod der ..., den sie auf die vom Angeklagten vorgenommene Einspritzung von Seifenlauge in die Scheide zurückführten angenommen. Dr. ... habe die Todesursache in einer - durch Seifenlösung - toxisch bedingten Lähmung der vegetativ nervösen Hirnzentren gefunden. Professor ... habe sich dieser Ansicht genähert und seine frühere Ansicht, daß der Tod durch "Luftembolie" eingetreten sei, aufgegeben, nachdem Dr. ... bekundet habe, daß er die Öffnung zwischen rechter und linker Herzkammer geschlossen gefunden habe. Professor ... nehme an, daß der Tod durch Embolie im Herzen eingetreten sei. Gegen diese Ansichten sei vorzutragen, daß Seifenlösung, wenn sie in die Blutbahn gelangt wäre, bei der Untersuchung durch ... hätte festgestellt werden müssen, und daß eine Luftembolie im Herzen nicht stattfinden könne, wenn - wie hier festgestellt - keine Verbindung zwischen rechter und linker Herzkammer bestehe.
Das Landgericht hat den Ablauf des Ursachenzusammenhanges nicht in allen Einzelheiten feststellen können. Nach den Ausführungen des Urteils haben die Professoren ... und ... übereinstimmend erklärt:
1.)
Auch bei Einspritzungen von Seifenlauge in die Scheide, die der Angeklagte vorgenommen zu haben zugibt, könne Luft in die Gebärmutter gelangen. Die Gefahr, daß dies geschehen könne, wachse mit dem Fortschreiten der Schwangerschaft.2.)
Luft könne in die Blutbahn gelangen, ohne daß Teilchen der Seifenlösung in der Blutbahn nachzuweisen seien.3.)
Seifenlauge könne sich in der Blutbahn oder der Gebärmutter befunden haben, obwohl sie chemischmikroskopisch nicht nachweisbar gewesen sei; schon geringe Mengen, die in die Blutbahn gelangen und dort sofort derart zersetzt werden, daß sie nicht mehr feststellbar sind, genügten zur Auslösung einer tödlichen Schockwirkung.
Die beiden Sachverständigen waren sich nur darüber nicht einig, in welcher Weise die in den Körper eingedrungenen Fremdstoffe den Tod herbeigeführt haben. Professor ... ist der Ansicht, daß eine Luftembolie im Herzen den Tod herbeigeführt hat. Er hat dazu ausgeführt, in zahlreichen Fällen, wie auch im vorliegenden, könne es zweifelhaft sein, ob es zuerst zu einer Schädigung des Gehirns gekommen ist, die dann den Stillstand des Herzens zu Folge hatte, oder ob ein Stillstand des Herzens die Gehirnfunktion beendete. Professor ... hielt eine Luftembolie im Gehirn verbunden mit einer toxischen Seifenlaugenschädigung für die Ursache des Todes. Beide schließen die Möglichkeit aus, daß der Tod durch Abtreibungshandlungen verursacht worden ist, die die ... vorgenommen hatte, ehe sie zum Angeklagten kam. In Übereinstimmung mit diesen beiden Sachverständigen sind auch Dr. ... und Frau Dr. ... zu der Überzeugung gelangt, daß der plötzliche Tod der ... nur auf den vom Angeklagten vorgenommenen Eingriff zurückgeführt werden könne.
Die Gutachten der Sachverständigen widersprechen sich demnach nicht. Sie gehen von denselben Grundanschauungen aus. Soweit ihre Ansichten über den Ablauf des tödlichen Vorganges im Körper der ... von einander abweichen, handelt es sich nicht um Widersprüche, sondern um zwei gleichwertige Möglichkeiten des Geschehens, zwischen denen nur nicht mit Sicherheit entschieden werden kann, welche verwirklicht worden ist. Daß die Gutachten der Sachverständigen von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht behauptet. Die Auffassungen, gegen die sich der Verteidiger in seinem abgelehnten Beweisantrag gewendet hat, sind nicht Voraussetzungen tatsächlicher Art, sondern Erfahrungssätze der ärztlichen Wissenschaft. Die Sachkunde der bisherigen Sachverständigen ist von der Verteidigung nicht bezweifelt worden. Unter diesen Umständen stellt die Ablehnung des Beweisantrages keinen willkürlichen Gebrauch des nach § 244 Abs. 4 StPO dem Gericht eingeräumten Ermessens dar.
Die Rüge kann demnach keiner Erfolg haben.
VII.
Die weitere Rüge, daß die Vorschriften über die Öffentlichkeit und das Beratungsgeheimnis verletzt seien, hat der Verteidiger in der Revisionsverhandlung zurückgenommen.
B.)
Die Sachrüge.
Die Revision hat ferner die allgemeine Sachrüge erhoben. Die Nachprüfung des Urteils läßt keinen Fehler bei der Anwendung des sächlichen Rechtes erkennen. Daß das Landgericht die im Falle ... verhängte Einzelstrafe bei der Begründung der Gesamtstrafe nicht erwähnt hat, kann deren Höhe nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt haben.
Die Revision ist nach allem unbegründet.
Koeniger
Busch
Maaß
Dr. Wiefels