Denkmalliste
Denkmalschutzgesetze (DSchG) der Länder
Dem Denkmalschutz unterliegende Denkmäler sind nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder in einer Denkmalliste geführt.
Der Eintragung in ein Denkmalverzeichnis (Denkmalliste oder Denkmalbuch) kommt nach allen Denkmalschutzgesetzen eine besondere Bedeutung zu:
Entweder löst die Eintragung einen vom allgemeinen Denkmalschutz zu unterscheidenden besonderen Schutz aus (vgl. z.B. §§ 8, 12 und 15 DSchG,BW)
oder
sie begründet erst den öffentlich-rechtlichen Denkmalstatus, ist also erst Voraussetzung dafür, dass die Denkmäler dem Schutz und den Beschränkungen des Denkmalschutzgesetzes unterliegen (in letzteren Fällen ist jedoch regelmäßig eine vorläufige Unterschutzstellung möglich, vgl. z.B. § 4 DSchG,NW).
Die unterbliebene Beachtung der Verwaltungsvorschrift eines Landes für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste (VwV-Kulturdenkmallisten) mit der darin vorgesehenen Unterrichtung der Eigentümer der betroffenen Objekte begründet mangels Verletzung drittbezogener Amtspflichten keine Amtshaftungsansprüche späterer Erwerber (die keine Kenntnis von der Denkmaleigenschaft des Kaufobjekts hatten) gegen die Träger der Denkmalschutzbehörden (BGH 06.06.2013 - III ZR 196/12).