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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1972, Az.: I ZR 81/70

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1972
Aktenzeichen
I ZR 81/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 15447
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1973, 294 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 328 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Rückruf urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem bestimmten Werke, die ausreichend ausgewertet worden sind, kann nicht damit begründet werden, daß der Nutzungsberechtigte andere ihm zur Verbreitung überlassenen Werke des gleichen Verfassers nicht hinreichend betreut und gefördert habe.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1972 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Revisionen gegen die Teil-Urteile des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. April 1970 und vom 11. Dezember 1970 werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Komponist und Textdichter; er ist der Sohn und Erbeserbe des Komponisten Walter Kollo. Die Beklagten betreiben Musikverlage.

2

Walter Kollo und der Kläger haben Nutzungsrechte an Musik und - soweit sie ihnen zustanden - Text einer Reihe ihrer Werke auf die Beklagten übertragen, und zwar auf den Beklagten zu 1 an dem musikalischen Lustspiel "Nur Du", an der Revue "An und Aus", an der Operette "Lieber reich, aber glücklich" und an verschiedenen in diesen Werken enthaltenen Einzelliedern, während sie auf den Beklagten zu 2 die Musik- und die ihnen zustehenden Textrechte an verschiedenen Filmmusikwerken übertragen haben.

3

Die Parteien streiten u.a. darüber, inwieweit die Beklagten verpflichtet waren, die Werke verlegerisch zu fördern, an denen ihnen die Nutzungsrechte übertragen waren. Die Beklagten haben verschiedene Neuauflagen der Noten sowie Schallplattenaufnahmen einzelner Werke herausgebracht; sie haben ferner Repertoire-Verzeichnisse, Notensammlungen und Verlagskataloge sowie Mappen für Programmgestaltung, Produktion und Arrangement herausgegeben, in denen eine Reihe von Kollo-Titeln enthalten waren. Die Beklagte zu 1 hat weiter Tonträgerverwertungsverträge mit verschiedenen Rundfunkanstalten geschlossen, nach denen u.a. die Kollo-Titel von den Rundfunkanstalten gesendet werden durften.

4

Der Kläger hat mit Schreiben vom 1. Januar 1961 die Beklagten aufgefordert, bis zum 1. März 1961 alle Titel auf den Markt zu bringen; er kündigte ferner an, daß er nach Fristablauf die Verträge kündigen werde, die von den Beklagten bis dahin nicht erfüllt worden seien. In späteren Schreiben von 1962 und 1963 vertrat der Kläger den Standpunkt, daß er bereits 1961 alle von den Beklagten verlegten Titel gekündigt habe. Mit einem weiteren Schreiben vom 3. August 1970 hat der Kläger erneut - nunmehr wegen angeblicher Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung durch den Geschäftsführer Förster der Beklagten - fristlos die Nutzungsverträge gekündigt.

5

Der Kläger ist der Meinung, daß die von den Beklagten getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Kollo. Titel unzureichend gewesen seien; die Beklagten hätten sich nicht auf die Förderung von vier beliebten Titeln ("Angellied"; "Mein Papagei frißt keine harten Eier"; "So lang nicht die Hose am Kronleuchter hängt" und "Zwei rote Rosen, ein zarter Kuß") beschränken dürfen; sie hätten die neuzeitlichen Mittel der Technik nutzen und alle Titel in aktualisierter Passung, einschließlich der Filmmusik herausbringen müssen; es bestehe gerade bei der künstlerisch-hochwertigen Kollo-Musik für den Verleger sehr wohl die Möglichkeit, derartige alte Schlager, Operetten-, Revue- und Filmmusik wieder in das Bewußtsein des Publikums zu bringen. Damit sei aber der Rückruf der Werke durch den Kläger gerechtfertigt. Unerheblich sei hierfür, daß teilweise die Schlagertexte nicht vom Kläger bzw. von seinem Vater stammten; denn Musik und Text seien getrennt verwertbar, so daß die verschiedenen Urheber ihr Rückrufsrecht unabhängig voneinander ausüben könnten.

6

Der Kläger hatte zunächst die Feststellung begehrt, daß die von ihm ausgesprochene Kündigung der Verlagsverträge über bestimmte Musikwerke und bezüglich eines Teils dieser Werke auch hinsichtlich der Textrechte zum 1. März 1961, hilfsweise mit Klagezustellung wirksam sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Juni 1969 ( GRUR 1970, 40 = NJW 1969, 2239 [BGH 11.06.1969 - I ZR 54/67] - Musikverleger) den Rechtsstreit an das Kammergericht zurückverwiesen.

7

Der Kläger hat nunmehr beantragt,

unter Änderung des am 4./6. Dezember 1965 durch Zustellung mitgeteilten Urteils der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin

  1. 1

    festzustellen, daß die Verlagsverträge hinsichtlich der Musikrechte mit Rücksicht auf den vom Kläger ausgesprochenen Rückruf zum 1. März 1961

    hilfsweise

    zum 23. Mai 1962,

    weiter hilfsweise

    zum 31. Dezember 1962,

    beendet worden sind, und zwar

    1. A)

      gegenüber dem Beklagten zu 1:

      Musikalisches Lustspiel "Nur Du";

      Revue "An und Aus";

      Operette "Lieber reich aber glücklich"

      und die Einzellieder:

      "Mein Papagei frißt keine harten Eier";

      "Solang nicht die Hose am Kronleuchter hängt";

      "Ich hab' zu Haus 'nen riesengroßen Rintintin";

      "Zwei rote Rosen, ein zarter Kuß";

      "Bravo, Torrero" und

      "Die Blume von Hawai".

    2. B)I.II.III.IV.V.VI.

      gegenüber der Beklagten zu 2:

      1. I.

        Aus dem Tonfilm "Die blonde Nachtigall", die Einzellieder:

        1. a

          "Mach' mit mir 'ne Mondscheinfahrt",

        2. b

          "Kleine blonde Grethe",

        3. c

          "Ob Du hier bist, ob Du da bist",

        4. d

          "Das Herz der Frauen",

      2. II.

        Aus dem Tonfilm "Der Tiger", die Einzellieder:

        1. a

          "Liebe für eine Nacht",

        2. b

          "Lieber Schatz, das ganze Leben ist belemmert",

      3. III.

        Aus dem Tonfilm

        "Meine Frau, die Hochstaplerin",

        die Einzellieder:

        1. a

          "Ich zieh mit Dir in ein kleines Stübchen",

        2. b

          "Zum Glück gehören zwei, mein Kind",

      4. IV.

        Aus dem Tonfilm "Liebe muß verstanden sein", die Einzellieder:

        1. a

          "Ein kleiner Vorschuß",

        2. b

          "Gibt's im Radio Tanzmusik",

      5. V.

        Aus dem Tonfilm "Meine Freundin Barbara", die Einzellieder:

        1. a

          "Wovon andere Mädchen träumen",

        2. b

          "Barbara, ich glaub das Glück ist da",

        3. c

          "Modenschauwalzer",

      6. VI.

        Aus dem Tonfilm "Jungfrau gegen Mönch", die darin enthaltenen Einzellieder:

        1. a

          "Warum bist Du so allein",

        2. b

          "Man lebt ja doch nur einmal",

    3. 2.A)I.II.B)I.II.III.IV.a)b)

      festzustellen, daß die Verlagsrechte auch

      bezüglich der Textrechte an den Gesangstexten des Klägers durch Rückruf des Klägers zum 1. März 1961,

      hilfsweise zum 23. Mai 1962,

      wiederum hilfsweise zum 31. Dezember 1962

      beendet worden sind bezüglich folgender Werke:

      1. A)I.II.

        gegenüber der Beklagten zu 1:

        1. I.

          der folgenden Einzellieder aus der Operette "Nur Du":

          1. a

            "Nur Du",

          2. b

            "Im Café zur kleinen Mühle",

          3. c

            "Drum gehen die Mädchen so gern spazieren",

          4. d

            "Das sind die Monte von Paris",

          5. e

            "Marsch ins Bett, mein Schatz",

          6. f

            "Armer kleiner Junggesell'",

        2. II.

          der Gesangstexte der Einzellieder aus der Operette "Lieber reich aber glücklich"

          und zwar

          1. a

            "Ich war ein schönes Kind",

          2. b

            "Mach' beim ersten Rendez-vous",

          3. c

            "Es geht auch ohne Auto",

          4. d

            "Das ist der schönste Liebesroman",

          5. e

            "Spiel noch einmal das Liedl mir vor",

          6. f

            "Du bist mein wilder Cowboy",

      2. B)I.II.III.IV.

        gegenüber der Beklagten zu 2: für die Einzellieder aus den Tonfilmen:

        1. I.

          "Meine Frau, die Hochstaplerin"

          1. a

            "Ich zieh mit Dir in ein kleines Stübchen",

          2. b

            "Zum Glück gehören zwei, mein Kind",

        2. II.

          "Liebe muß verstanden sein"

          1. a

            "Ein kleiner Vorschuß",

          2. b

            "Gibt's im Radio Tanzmusik",

        3. III.

          "Meine Freundin Barbara"

          1. a

            "Wovon andere Mädchen träumen",

          2. b

            "Barbara, ich glaub' das Glück ist da",

        4. IV.

          "Jungfrau gegen Mönch"

      3. a)

        "Warum bist Du so allein",

      4. b)

        "Man lebt ja doch nur einmal",

  2. 2

    hilfsweise zu 1 und 2

    festzustellen, daß die Verlagsverträge zwischen den Parteien mit Wirkung vom 4. August 1970 aufgelöst sind.

8

Das Kammergericht hat nunmehr durch Teil-Urteil vom 3. April 1970 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Klageabweisung betreffend der Titel "Angellied" und "Zwei rote Rosen, ein zarter Kuß" richtet. Es hat ferner durch ein weiteres Teil-Urteil vom 11. Dezember 1970 die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage gegen den Beklagten zu 1 insoweit abgewiesen wird, als der Kläger die Feststellung begehrt, die Verlagsverträge hinsichtlich der Musikrechte seien mit Rücksicht auf den von ihm ausgesprochenen Rückruf zum 1. März 1961, hilfsweise zum 23. Mai 1962 und hilfsweise zum 31. Dezember 1962 hinsichtlich folgender Titel

9

1.

Revue "An und Aus" mit den Einzelliedern

  1. a

    "Annemie",

  2. b

    "Wetterhäuschen",

  3. c

    "Ein Flip, ein Gin, ein Mädel",

  4. d

    "Mein Berlin",

  5. e

    "Der Liebesgarten",

10

2.

Lied "Mein Papagei frißt keine harten Eier",

11

3.

Lied "So lang' nicht die Hose am Kronleuchter hängt",

12

4.

Lied "Bravo Torrero", beendet worden. Es hat ferner festgestellt, daß die Verlagsverträge mit dem Beklagten zu 2 hinsichtlich der Musik- und Textrechte zum 24. Mai 1962 hinsichtlich folgender Titel

  1. 1

    Aus dem Tonfilm "Meine Frau, die Hochstaplerin" die Lieder

    1. a

      "Zum Glück gehören zwei, mein Kind",

    2. b

      "Ich zieh mit Dir, und Du mit mir",

  2. 2

    Aus dem Tonfilm "Liebe muß verstanden sein" die Lieder

    1. a

      "Gibt's im Radio Tanzmusik",

    2. b

      "Ein kleiner Vorschuß",

  3. 3

    Aus dem Tonfilm "Meine Freundin Barbara" die Lieder

    1. a

      "Foxtrott Barbara" ("Barbara, ich glaub das Glüok ist da")

    2. b

      "Wovon andere Mädchen träumen",

    3. c

      "Modensohauvralzer",

  4. 4

    Aus dem Tonfilm "Jungfrau gegen Mönch" die Lieder

    1. a

      "Man lebt ja doch nur einmal",

    2. b

      "Warum bist Du so allein"

13

beendet sind. Soweit der Kläger eine frühere Beendigung der Verträge festgestellt wissen wollte, blieb die Klage abgewiesen.

14

Die Entscheidungen über die Wirksamkeit des Rückrufs hinsichtlich der weiteren Titel - Berufungsantrag zu 1. A) I. und 2. A) I. (Musik- und Textrechte "Nur Du"), Berufungsantrag zu 1. A) III. und 2. A) II. (Musik- und Textrechte "Lieber reich aber glücklich"), Berufungsantrag zu 1. A) VII. "Die Blume von Hawai", Berufungsantrag zu 1. B) I. (Tonfilmlieder "Die blonde Nachtigall") und II. (Tonfilmlieder "Der Tiger") - sowie über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 9. Juli bzw. 3. August 1970 (Hilfsantrag unter 3) hat das Kammergericht seinem Schlußurteil vorbehalten.

15

Mit seinen - zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbundenen - Revisionen verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter, soweit seine Berufung durch die Teil-Urteile des Kammergerichts zurückgewiesen worden ist. Die Beklagten beantragen die Revision zurückzuweisen.

Gründe

16

I.

Das Kammergericht hat in seinem Teil-Urteil vom 3. April 1970 unentschieden gelassen, ob der Kläger zur Ausübung des Rückrufes die Zustimmung der Textdichter benötige. Jedenfalls sei der Rückruf des Angelliedes - aus der Revue "An und Aus" - unbegründet, da der Beklagte zu 1 insoweit seinen verlegerischen Pflichten nachgekommen sei. In seinem zweiten Teil-Urteil vom 11. Dezember 1970 hat das Kammergericht den Kläger nicht für berechtigt erachtet, den Rückruf der Revue allein ohne Zustimmung der beteiligten Textdichter zu erklären. Letzterem ist im Ergebnis beizutreten, wie im einzelnen (unten Ziff. II) darzulegen sein wird. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Kammergericht überhaupt durch Teil-Urteil über ein einzelnes Lied ("Angellied") aus der insgesamt zurückgerufenen Revue "An und Aus" entscheiden konnte, ohne sich mit dem rechtlichen Schicksal der Revue selbst zu befassen.

17

II.

1.

In seinem zweiten Teil-Urteil vom 11. Dezember 1970 hat das Kammergericht den Kläger als Inhaber allein der Musikrechte nicht für berechtigt angesehen, ohne Zustimmung der am Text Berechtigten die Revue "An und Aus" sowie die Einzellieder "Mein Papagei frißt keine harten Eier", "So lang' nicht die Hose am Kronleuchter hängt" und "Bravo Torrero" aus dem Verlag des Beklagten zu 1 (wegen angeblich unzureichender Förderung der Verwertung) zurückzurufen. Zwischen dem Kläger bzw. dessen Vater einerseits und den Textdichtern bzw. deren Erben andererseits sei ein noch bestehendes Gesellschaftsverhältnis zur gemeinsamen Werkverwertung begründet worden; nur alle Gesellschafter gemeinschaftlich seien zur Geschäftsführung, und damit zum Rückruf der Verwertungsrechte, berechtigt. Die Erben nach Dr. Fritz O. und Dr. Dr. Willi W., den Textdichtern der Revue "An und Aus" (Wolff ferner als Mitautor des Liedtextes "Bravo Torrero"), sowie die Erben nach Hermann F. und Armin R., den Textdichtern der angeführten Einzellieder, hätten aber dem allein vom Kläger ausgesprochenen Rückruf nicht zugestimmt.

18

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe mußten im Ergebnis ohne Erfolg bleiben.

19

2.

Das Kammergericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die bloße Werkverbindung zur gemeinsamen Verwertung von Text und Musik nach dem - für die Vertragsverhältnisse der Parteien insoweit noch maßgebenden (§ 132 UrhG) - § 5 LUG einer Kündigung oder auch einem Rückruf allein der Musikrechte grundsätzlich nicht entgegenstehe, während ein Gesellschaftsverhältnis mit gemeinsamer Geschäftsführungsbefugnis der Autoren der verbundenen Werke den Rückruf der Musikrechte allein durch den Komponisten ausschließen würde (vgl. BGH GRUR 1964, 326, 330 - Subverleger).

20

Das Kammergericht hat das Bestehen solcher Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zwischen Komponist und Textautoren für die hier in Frage stehenden Titel als erwiesen erachtet. In Fällen einer Werkverbindung sei die Vereinbarung eines Gesellschaftsverhältnisses seit der Neuregelung des § 9 UrhG im Gesetz ausdrücklich anerkannt. Aber auch vorher habe zwischen den Urhebern, die ihre Werke zu einer gemeinschaftlichen Verwertung miteinander verbunden hätten, ein Gesellschaftsverhältnis eigener Art bestanden. Für die gemeinsame Verwertung der Revue "An und Aus" ergebe sich das Gesellschaftsverhältnis zwischen dem Komponisten Walter Kollo und den Textdichtern Dr. Fritz O. und Dr. Dr. Willi W. aus dem gemeinsamen Verwertungsvertrag vom 20. Mai 1926. Für die Einzellieder seien zwar von Komponist und Textdichtern keine gemeinsamen Verwertungsverträge mit den Beklagten geschlossen worden. Doch hätten die Textdichter ebenfalls entsprechende eigene, auf eine gemeinsame Werkverwertung gerichtete Verträge mit den Beklagten geschlossen. Da eine andere als eine gemeinschaftliche Verwertung von Schlagertext und -musik kaum denkbar sei, müsse auch hier davon ausgegangen werden, daß Walter Kollo und die jeweiligen Textautoren eine gemeinschaftliche Auswertung von Schlagertext und -musik verabredet und demgemäß eine entsprechende Gesellschaft gewollt hätten. Hierfür spreche auch die enge Zusammenarbeit zwischen Walter Kollo und diesen Textdichtern, die gemeinsam eine Reihe von Schlagern geschaffen hätten.

21

Diese tatrichterlichen Feststellungen und die vom Kammergericht daraus gezogenen Schlüsse können aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

22

Das Kammergericht konnte ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß bereits vor der Neuregelung des § 9 UrhG schon nach bisherigem Recht einer Werkverbindung zum Zweck der gemeinsamen Werkverwertung und dieser gemeinsamen Werkverwertung selbst häufig ein ausdrücklich oder stillschweigend begründetes Gesellschaftsverhältnis der Autoren der verbundenen Werke zugrundelag (vgl. BGH aaO). Diesen Erfahrungssatz hat das Kammergericht für die Revue "An und Aus" durch den Inhalt des Verwertungsvertrags vom 20. Mai 1926 bestätigt gesehen. Darin liegt kein Rechtsverstoß. Der Vertrag vom 20. Mai 1926 betrifft zwar grundsätzlich nur das Außenverhältnis der Autoren zu dem Beklagten zu 1. Gleichwohl kann es nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn das Kammergericht aus dem Inhalt der Vertragsregelung - mit einer gemeinsamen Rechtsübertragung in einem gemeinsamen Vertrag zu einer gemeinsamen Werkverwertung und mit einer teilweise gemeinsamen Tantiemenregelung zu einem gemeinsamen Prozentsatz für alle Autoren - auf ein dieser gemeinsamen Werkverwertung zugrundeliegendes Gesellschaftsverhältnis geschlossen hat.

23

Auch bezüglich der Einzellieder konnte sich das Kammergericht in der Anwendung des Erfahrungssatzes bestätigt sehen, daß auch hier die Werkverwertung auf der Grundlage von zumindest stillschweigend geschlossenen Gesellschaftsverhältnissen erfolgen sollte. Nach den Feststellungen des Kammergerichts liegen insoweit zwar keine gemeinsam geschlossenen Verwertungsverträge vor; doch sind zum Zweck der gemeinsamen Werkverwertung von allen beteiligten Autoren jeweils entsprechende Verlagsverträge mit demselben Verlag geschlossen worden. Ferner handelte es sich - und darauf konnte es das Kammergericht ohne Rechtsverstoß entscheidend abstellen - um eine besonders enge Zusammenarbeit von Komponist und Textdichtern, die bereits gemeinsam eine Reihe von Schlagern zur gemeinsamen Verwertung geschaffen hatten. Wenn dann das Kammergericht weiter erwogen hat, daß eine andere als eine gemeinschaftliche Verwertung von Text und Musik bei solchen Schlagern kaum denkbar sei, und wenn es aus allen diesen Umständen geschlossen hat, daß auch insoweit Komponist und Textautoren eine gemeinschaftliche Auswertung von Schlagertext und -musik verabredet und demgemäß eine entsprechende Gesellschaft gewollt hätten, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

24

3.

Für diese Gesellschaften zwischen Komponist und Textdichtern mit dem Zweck einer gemeinsamen Werkverwertung mit Hilfe des Beklagten zu 1 hat das Kammergericht eine gemeinschaftliche Geschäftsführung zugrundegelegt. Das entspricht der gesetzlichen Regelung des § 709 Abs. 1 BGB und kann mangels Anhaltspunkten für eine abweichende gesellschaftsrechtliche Regelung nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Das höhere Beteiligungsverhältnis des Komponisten kann - entgegen der Meinung der Revision - für sich allein noch nicht zu einer naturgegebenen Führungsrolle mit seiner alleinigen Geschäftsführungsbefugnis führen, solange keine ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung getroffen worden ist. Eine solche Vereinbarung ist aber vom Kammergericht nicht festgestellt worden.

25

4.

Die Revision beruft sich für ihre Auffassung, daß der Kläger allein und ohne Mitwirkung der am Text Berechtigten zum Rückruf der Musikrechte an der Revue "An und Aus" berechtigt sei, ohne Erfolg auf die Vertragsbestimmung, nach der der Beklagte zu 1 u.a. auch zu einer getrennten Verwertung von Text und Musik befugt ist. Allein der Umstand, daß dem Verlag eine solche Berechtigung zu einer getrennten Verwertung von Text und Musik übertragen worden ist, besagt noch nichts darüber, daß nunmehr auch die Urheber ihrerseits und ohne Rücksicht auf ihre gegenseitigen Belange die einmal eingegangene und zur gemeinsamen Werkverwertung vereinbarte Werkverbindung durch einen einseitigen Rückruf ohne weiteres lösen könnten. Der Berechtigung des Verlegers zur getrennten Werkverwertung stehen allein die Interessen der betroffenen Urheber gegenüber, während umgekehrt der Berechtigung eines Urhebers zum Rückruf seines Werkes aus der Werkverbindung nicht nur die Interessen des Verlegers, sondern auch der anderen betroffenen Urheber entgegenstehen. Der Berechtigung des Verlegers zu einer getrennten Werkverwertung muß daher keineswegs zwingend eine entsprechende Berechtigung eines der Urheber zu einem Rückruf seines Werkes aus der Werkverbindung gegenüberstehen.

26

5.

Die Revision beruft sich schließlich auch zu Unrecht auf eine Auflösung der jeweiligen Gesellschaften bürgerlichen Rechts zwischen Komponisten und Textautoren durch den Tod von Walter Kollo. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird zwar nach § 727 Abs. 1 BGB durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, jedoch nur, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsverträge etwas anderes ergibt. Hierzu bedarf es keiner ausdrücklichen Vertragsbestimmung; es genügt, wenn sich die auf dem übereinstimmenden Gesellschaftswillen beruhende abweichende Regelung nur überhaupt aus dem Gesellschaftsvertrag entnehmen läßt. Hierfür entscheidet weitgehend der der Gesellschaftserrichtung zugrundeliegende gemeinsame Zweck, der mit Hilfe der Gesellschaft erreicht werden soll (§ 705 BGB; vgl. auch § 726 BGB). Nach den Feststellungen des Kammergerichts waren hier die in Frage stehenden Gesellschaften auf die gemeinschaftliche Werkverwertung, und zwar ohne zeitliche Beschränkung gerichtet; damit waren aber die Gesellschaften auf die Dauer des Fortbestandes des Urheberrechtes, also über den Tod der Urheber hinaus (§ 29 LUG, 64 UrhG), angelegt; eine Auflösung der Gesellschaften durch den Tod eines der beteiligten Urheber sollte danach nicht eintreten; davon ist auch ersichtlich das Kammergericht ausgegangen, das bei der Wiedergabe des Vertrags vom 20. Mai 1926 überdies hervorgehoben hat, daß die Rechtsübertragung "zugleich für die Erben und Rechtsnachfolger" der Urheber Wirksamkeit haben sollte. Es kommt daher nicht mehr darauf an, daß die Gesellschaften auch nach dem Tode von Walter Kollo zunächst durch dessen Rechtsnachfolgerin und dann durch den Kläger als dessen Erbeserbe sowie durch die anderen Beteiligten zumindest stillschweigend fortgesetzt worden sind.

27

6.

Der Kläger konnte danach ohne Zustimmung der anderen jeweils mitbeteiligten Urheber bzw. ihrer Rechtsnachfolger nicht allein den Rückruf der Revue "An und Aus" (einschließlich des "Angelliedes") und der Einzellieder "Mein Papagei frißt keine harten Eier", "So lang' nicht die Hose am Kronleuchter hängt" sowie "Bravo Torrero" erklären. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Kammergerichts haben die betroffenen Textverfasser bzw. ihre Rechtsnachfolger dem Rückruf nicht zugestimmt.

28

III.

1.

Für den Titel "Zwei rote Rosen, ein zarter Kuß" hat das Kammergericht in seinem ersten Teil-Urteil vom 3. April 1970 offen gelassen, ob es für den Rückruf durch den Kläger noch der Zustimmung des Textdichters Robitschek bedurft habe. Es hat ferner unentschieden gelassen, ob der Kläger bereits mit seinem Schreiben vom 1. Januar 1961 (mit Wirkung zum 1. März 1961), mit Schreiben vom 22. Mai 1962 oder erst mit Klageerhebung vom 1. April 1965 den Rückruf erklärt habe. Denn zu allen diesen in Betracht kommenden Zeiten sei der Beklagte zu 1 seinen verlegerischen Pflichten nachgekommen, so daß ein Rückruf wegen unzureichender Werkverwertung ausscheide. Auch wenn sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits herausstellen sollte, daß der Rückruf für alle übrigen, den Beklagten zur Verwertung überlassenen Titel gerechtfertigt wäre, so könnte doch allein dadurch noch nicht der Rückruf für den Titel "Zwei rote Rosen" begründet werden.

29

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsrügen greifen im Ergebnis nicht durch.

30

2.

Es ist zwar nicht unbedenklich, wenn das Kammergericht in seinem Teil-Urteil vom 3. April 1970 einerseits den Zeitpunkt der Rückrufserklärung des Klägers offen läßt, andererseits aber für den danach auch in Frage kommenden Zeitpunkt vom 1. Januar 1961 mit Fristsetzung zum 1. März 1961 keine Feststellung trifft, ob die für 1961 erfolgten Schallplattenaufnahmen noch rechtzeitig oder erst nach Fristablauf erfolgt sind. Doch nötigt dieser Zweifel nicht zu einer Aufhebung des Teil-Urteils vom 3. April 1970. Denn die in diesem Teil-Urteil noch offen gelassene Frage, in welchem Schreiben oder Verhalten des Klägers frühestens ein Rückruf zu erblicken ist, hat das Kammergericht in seinem zweiten Teil-Urteil vom 11. Dezember 1970 ohne Rechtsverstoß dahin entschieden, daß erst im Schreiben des Klägers vom 22. Mai 1962 ein solcher Rückruf liege; sein Schreiben vom 1. Januar 1961 enthalte lediglich die Ankündigung einer nach ergebnislosem Fristablauf noch auszusprechenden, derzeit aber noch vorbehaltenen Kündigung. Für den danach maßgebenden Zeitpunkt nach Zugang des Schreibens vom 22. Mai 1962 hat aber das Kammergericht rechtsfehlerfrei eine den Rückruf ausschließende, hinreichende Verwertungstätigkeit des Beklagten zu 1 festgestellt, der im Jahre 1961 eine Einzelplatte und eine Langspielplatte mit dem Titel "Zwei rote Rosen, ein zarter Kuß" herausgebracht und ferner 1955 eine sowie 1958 und 1960 jeweils zwei verschiedene Notenauflagen mit diesem Titel veranstaltet hat. Diese tatrichterliche Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

31

3.

Der Bundesgerichtshof ist bereits in seinem ersten Revisionsurteil von einer grundsätzlich getrennten Beurteilung der einzelnen Verträge mit ihren jeweiligen Titeln ausgegangen. Daran ist festzuhalten. Ein Rückruf kann grundsätzlich nur für die Werke geltend gemacht werden, für die die Beklagten ihrer Obliegenheit zur Verbreitung nicht nachgekommen sind. Dagegen kann der Rückruf eines ordnungsgemäß und hinreichend verbreiteten Werkes nicht damit begründet werden, daß die Verwertung anderer Werke des gleichen Verfassers von dem Verlag nicht in ausreichendem Maße betreut und gefördert werde; ein solches Verhalten könnte allenfalls eine Vertragskündigung, aber nicht einen Rückruf wegen unzureichender Werknutzung rechtfertigen. Das Kammergericht konnte daher ohne Rechtsverstoß den Rückruf des Titels "Zwei rote Rosen, ein zarter Kuß" für unbegründet ansehen, ohne es insoweit noch auf das rechtliche Schicksal der übrigen Titel abstellen zu müssen. Im übrigen ist seine Unterstellung insoweit durch sein zweites Teil-Urteil vom 11. Dezember 1970 gegenstandslos geworden, nachdem durch dieses Urteil auch hinsichtlich der Revue "An und Aus" der Rückruf für ungerechtfertigt erklärt worden ist.

32

IV.

Die zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Revisionen des Klägers gegen die Teil-Urteile vom 3. April 1970 und vom 11. Dezember 1970 waren danach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.