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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1994, Az.: XII ZR 241/92

Grundstück; Bodenreform; Besitzwechsel; Gesetzliches Verfügungsverbot; Aufhebung; Privatrechtliche Vereinbarung; Eigentumsübertragung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1994
Aktenzeichen
XII ZR 241/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DtZ 1994, 347
  • LM H. 3 / 1995 Sächs. BodenreformVO Nr. 1
  • MDR 1995, 34 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1994, 519-521 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1995, 63-66 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1994, 1940-1944 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, 1222-1225 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Grundstücke aus der Bodenreform durften nach Art. VI Abs. I der Verordnung über die Bodenreform nicht veräußert werden; die -konstitutive - Entscheidung über einen "Besitzwechsel" war den zuständigen staatlichen Organen vorbehalten.

2. Die Aufhebung der gesetzlichen Verfügungsverbote durch § 1 S. 2 des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform führte nicht zur Heilung eines Verstoßes gegen Art. VI Abs. I der Verordnung über die Bodenreform.

3. Privatrechtliche Vereinbarungen zur Übertragung des Eigentums an Bodenreformgrundstücken waren nach dem für das Beitrittsgebiet bisher geltenden Recht wegen Verstoßes gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot nichtig, § 68 I Nr. 1 DDR-ZGB.

Tatbestand:

1

Die Parteien sind seit 1970 als Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in H. in ehelicher Vermögensgemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Abteilung II des Grundbuchs enthält einen Vermerk folgenden Inhalts (Bodenreformvermerk):

2

"Diese Länderei kann laut Artikel VI der 1. Verordnung über die Bodenreform vom 03.09.1945 nicht verkauft oder verpfändet werden, sowohl im Ganzen als auch in Teilstücken."

3

Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Kreisgerichts H. vom 12. Juli 1982 geschieden. Beide Parteien verzichteten noch am gleichen Tage auf Rechtsmittel und einigten sich sodann zu richterlichem Protokoll außerhalb eines anhängigen Verfahrens (§ 47 DDR-ZPO) unter Widerrufsverzicht "in Auflösung (ihrer) ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft" dahin, daß das Grundstück einschließlich Eigenheim in das Alleineigentum der Klägerin übergehe, eventuelle Ausgleichszahlungen hiervon nicht berührt würden und dem Beklagten für den Fall der Veräußerung des Grundstücks ein Vorerwerbsrecht zustehen solle.

4

Auf die im Mai 1990 erhobene und auf diese Einigung gestützte Klage verurteilte das Kreisgericht den Beklagten, die Eintragung der Klägerin als Alleineigentümerin des Grundstücks im Grundbuch zu bewilligen. Zugleich wies es im Wege der Widerklage gestellte Anträge ab.

5

Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage unter Abänderung des Urteils des Kreisgerichts mit der Begründung ab, die Einigung der Parteien vom 12. Juli 1982 sei wegen Verstoßes gegen die Bodenreformvorschriften unwirksam. Beide Parteien seien daher weiterhin Eigentümer des Grundstücks in ungeteilter Eigentums- und Vermögensgemeinschaft geblieben. Triftige Gründe dafür, im Rahmen der Aufhebung dieser Gemeinschaft das Grundstück der Klägerin zu Alleineigentum zu übertragen, lägen nicht vor. Zugleich gab das Oberlandesgericht der nunmehr in erster Linie auf die Aufhebung der Vermögensgemeinschaft der Parteien und Übertragung des Grundstücks auf die Parteien zu je hälftigem Bruchteilseigentum gerichteten Widerklage mit der Begründung statt, dies entspreche dem Grundsatz der Halbteilung, den auch der Bundesgerichtshof bei der Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft vor dem 3. Oktober 1990 geschiedener Eheleute gemäß Art. 234 § 4 EGBGB in Verbindung mit § 39 FGB zugrundegelegt habe (BGHZ 117, 35 ff).

6

Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des kreisgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

7

I. Die Abweisung der Klage durch das Oberlandesgericht hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

8

Durch die Einigung vom 12. Juli 1982 ist die Klägerin nicht Alleineigentümerin des Grundstücks geworden; ihr steht daraus auch kein Anspruch auf Bewilligung ihrer Eintragung als Alleineigentümerin zu.

9

Für die Beurteilung dieser Auseinandersetzungsvereinbarung bleibt nach Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts das für das Beitrittsgebiet bisher geltende Recht maßgebend, da die Parteien, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet hatten und haben, vor diesem Zeitpunkt rechtskräftig geschieden worden sind (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 38/92 - FamRZ 1993, 1048, 1049).

10

Die gemäß § 47 DDR-ZPO außerhalb eines anhängigen Verfahrens erklärte und gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 DDR-ZPO a.F. durch Aufnahme in das Protokoll bestätigte Einigung der Parteien genügte zwar der Formvorschrift des § 297 Abs. 1 Satz 2 ZGB, weil das gerichtliche Protokoll die notarielle Beurkundung ersetzte (vgl. Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 1985, § 67 Anm. 1.3).

11

Den Übergang des Eigentums auf die Klägerin konnte sie aber schon deshalb nicht bewirken, weil sie gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot verstieß und daher nichtig war, § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB.

12

1. Gegenstand der Einigung war ein Bodenreformgrundstück. Dies ergibt sich aus dem in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Bodenreformvermerk.

13

Mit ihrer Auffassung, das Grundstück müsse bereits vor der Eintragung der Parteien im Jahre 1970 seine Eigenschaft als Bodenreformland verloren haben und es sei lediglich versäumt worden, den Bodenreformvermerk im Grundbuch zu löschen, dringt die Revision nicht durch. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, daß das Grundbuch unrichtig war.

14

Ihr ist zwar zuzugestehen, daß das nur 1.311 qm große, mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück der Parteien für einen landwirtschaftlichen Betrieb schwerlich geeignet war und die Parteien auch nicht zu dem Personenkreis der in der Landwirtschaft Tätigen gehörten, denen das Bodenreformland ursprünglich vorbehalten sein sollte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß das Grundstück - beispielsweise durch Überführung in Volkseigentum - seine Eigenschaft als Bodenreformland verloren habe, sind aber weder festgestellt noch ersichtlich.

15

Insbesondere galt 1970 bei Eintragung der Parteien in das Grundbuch noch nicht die Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975 (BesitzwechselVO 1975, GBl. I 629), deren § 5 die Veräußerung von Bodenreformgebäuden entsprechend den Rechtsvorschriften über den Verkauf volkseigener Eigenheime an solche Bürger, die nicht dem in § 1 dieser Verordnung genannten Personenkreis angehörten, (erst) nach Rückführung der Grundstücke in den staatlichen Bodenfonds - und damit in Volkseigentum - zuließ.

16

Nach welchen Vorschriften die Parteien das streitbefangene Bodenreformgrundstück erworben haben, ist nicht vorgetragen; ebensowenig ist ersichtlich, wann, aus welchen Gründen und in welcher Weise das Grundstück seine Eigenschaft als Bodenreformland verloren haben soll.

17

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, daß offenbar nur manche Räte der Kreise streng darauf achteten, nicht zuteilungsfähige Grundstücke aus der Bodenreform in den Bodenfonds zurückzuführen und damit in Volkseigentum zu überführen, während andere dies als nebensächlich ansahen und nicht überprüften, ob die - neuen - Eigentümer von Bodenreformgrundstücken die hierfür geltenden Voraussetzungen erfüllten (vgl. dazu BT-Drucks. 12/2480 S. 84). Für die fortbestehende Eigenschaft des Grundstücks als Bodenreformgrundstück spricht jedenfalls, daß die Eintragung der Parteien am 16. September 1970 auf Ersuchen des Rates des Kreises H. vom 20. Juli 1970 erfolgt ist, so daß jedenfalls nicht von einem rechtsgeschäftlichen Erwerb der Parteien, sondern von einer staatlichen Zuweisung auszugehen ist, wie sie für den Erwerb von Bodenreformland erforderlich war. Danach ist davon auszugehen, daß es sich im Zeitpunkt der Einigung der Parteien nach wie vor um ein Grundstück aus der Bodenreform handelte.

18

2. Bodenreformgrundstücke konnten gemäß Artikel VI Abs. 1 der (für die Provinz Sachsen und damit den Kreis H. maßgeblichen) Verordnung über die Bodenreform vom 3. September 1945 (VOBl. für die Provinz Sachsen 1945 Nr. 1 S. 28) nicht geteilt, verkauft, verpachtet oder verpfändet werden. Eine Veräußerung war nicht gestattet (Abs. 1 Satz 2 der Präambel der Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 21. Juni 1951 - BesitzwechselVO 1951 - GBl. I 629). Diese Rechtslage ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 90, 96 f.) auch nach der deutschen Wiedervereinigung anzuerkennen.

19

Durch dieses umfassende Verfügungsverbot (vgl. Palandt/Bassenge, BGB 53. Aufl., Art. 233 § 11 EGBGB Rdn. 1; Schietsch in Lehrbuch Bodenrecht, Staatsverlag Berlin 1976, S. 150) wurde eine rechtsgeschäftliche Veräußerung ausgeschlossen (vgl. Oehler/Schietsch in Lehrbuch Bodenrecht aaO. S. 369); allein die zuständigen staatlichen Organe hatten das Recht, über einen "Besitzwechsel" zu entscheiden und diesen unter Ausschluß einer rechtsgeschäftlichen Abwicklung durchzuführen (vgl. Radloff NJ 1947, 85, 86; Schietsch aaO. S. 150). Diese Entscheidung war konstitutiv (OG NJ 1970, 249, 250; Strasberg NJ 1970, 251, 252); der Wechsel der Zuordnung vollzog sich außerhalb des Grundbuchs (Barkam ZAP-DDR Fach 27 S. 21 ff Anm. II 2; BezG Gera Rpfleger 1994, 106, 108 [OLG Frankfurt am Main 29.07.1993 - 20 W 137/93]). Private Rechtsgeschäfte, die die Übertragung des Eigentums an einem Bodenreformgrundstück zum Inhalt hatten, waren selbst dann unwirksam, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde ihnen zustimmte (vgl. OG NJ 1954, 704, 705).

20

Daran änderte im Grundsatz auch die Besitzwechselverordnung vom 7. August 1975 nichts. Nach § 1 dieser Verordnung konnten Bodenreformgrundstücke zwar von den bisherigen Eigentümern durch sog. Besitzwechsel an Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften und Arbeiter der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft übertragen werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung bedurfte der Besitzwechsel aber der "Genehmigung" des Rates des Kreises, der "auf Antrag der am Besitzwechsel Beteiligten" entschied (§ 2 Abs. 1 Satz 2) und "die Durchführung des Besitzwechsels mit einem anderen als dem im Antrag vorgesehenen Bewerber vornehmen" konnte (§ 2 Abs. 3). Daraus wird deutlich, daß es sich entgegen dem Wortlaut der Verordnung nicht um eine Genehmigung eines privatrechtlichen Übertragungsvertrages, sondern nach wie vor um eine von den "Beteiligten" lediglich anzuregende Zuweisungsentscheidung von hoher Hand handelte.

21

Sogar eine nach Inkrafttreten dieser Verordnung getroffene privatrechtliche Vereinbarung, durch die der Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks einem anderen Bürger die hälftige Mitnutzung im Rahmen eines Nutzungsvertrages nach dem ZGB einräumte, wurde von der Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot als nichtig angesehen (BezG Erfurt NJ 1982, 46, 47).

22

3. Durch § 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. S. 134) sind die für Bodenreformgrundstücke geltenden gesetzlichen Verfügungsverbote zwar aufgehoben worden. Das hatte jedoch nicht die Heilung der Einigung der Parteien zur Folge.

23

Wird ein Verbotsgesetz aufgehoben, bleibt es bei der Nichtigkeit der Geschäfte, die gegen dieses Gesetz verstoßen haben (vgl. zu der dem § 68 ZGB vergleichbaren Regelung des § 134 BGB MünchKomm/Mayer-Maly, BGB, 3. Aufl., § 134 Rdn. 20 m.N.). Die an diesem Geschäft Beteiligten haben lediglich die Möglichkeit, dieses nach Wegfall des Verbots erneut vorzunehmen (vgl. auch BGHZ 11, 59, 60). Davon haben die Parteien hier aber keinen Gebrauch gemacht.

24

4. Ein Anspruch auf Verschaffung des Alleineigentums steht der Klägerin auch nicht aus anderen Gründen zu. Zu Recht hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 117, 35 ff) besondere Umstände verneint, die es rechtfertigen könnten, der Klägerin gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB das Alleineigentum am Hausgrundstück der Parteien zuzusprechen.

25

Auch soweit die Revision nunmehr vorträgt, die Klägerin habe das Hausgrundstück aufgrund einer staatlichen Wohnraumzuweisung bei Ablauf des 15. März 1990 allein bewohnt, während dem Beklagten durch staatliche Wohnraumzuweisung vom 15. Juli 1982 anderer Wohnraum zugewiesen worden sei, stellt dies keinen triftigen Grund dar, der Klägerin nunmehr auch das Alleineigentum zu übertragen (vgl. BGHZ 117, 35, 49 f).

26

5. Die - zugunsten der Revision unterstellte - Wohnraumzuweisung führt auch nicht dazu, daß der Klägerin als Berechtigter im Sinne des Art. 233 § 11 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und § 12 Abs. 2 EGBGB oder aber aus Art. 233 § 12 Abs. 5 EGBGB ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des Alleineigentums zusteht. Hierzu wird auf die Ausführungen unter II 3. verwiesen.

27

II. Auch die angefochtene Entscheidung über die Widerklage hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

28

1. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, wie sich das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I 1257), das noch vor der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz in Kraft getreten ist und mit den in Art. 233 EGBGB eingefügten §§ 11 bis 16 - nunmehr in der Fassung des Art. 13 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I 2182) - Regelungen zur Abwicklung der Bodenreform getroffen hat, auf die Eigentumsverhältnisse an dem Bodenreformgrundstück der Parteien ausgewirkt hat.

29

Dieses Grundstück war Bodenreformland im Sinne des Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB. Nach der formalen Definition dieser Vorschrift kommt es insoweit allein darauf an, ob das Grundstück - wie hier - im Grundbuch als Grundstück aus der Bodenreform gekennzeichnet war.

30

War bei Ablauf des 15. März 1990 (dem Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 - GBl. I 134 -) eine natürliche Person als Eigentümer eingetragen, die bei Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 noch lebte, so wurde dieser das Eigentum an dem Grundstück übertragen (Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). War diese Person bei Ablauf des 15. März 1990 jedoch verheiratet und unterlag die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (§ 13 FGB), so wurden diese Person und ihr Ehegatte gemäß Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB zu gleichen Bruchteilen Eigentümer. Damit wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, daß auch Bodenreformgrundstücke grundsätzlich gemeinsames Eigentum der Ehegatten wurden, wenn diese im gesetzlichen Güterstand des § 13 FGB lebten, Ehefrauen aber, wie es vielfach entgegen den Richtlinien des Obersten Gerichts der DDR geschah, im Grundbuch nicht als Eigentümer eingetragen wurden; die Bildung von hälftigem Miteigentum wurde aus Vereinfachungsgründen vorgesehen (BT-Drucks. 12/2480 S. 87).

31

Der Fall, daß bei Ablauf des 15. März 1990 noch verheiratete oder bereits geschiedene Ehegatten als Eigentümer in ehelicher Eigentums- und Vermögensgemeinschaft im Grundbuch eingetragen waren, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, daß sich die anteilslose Eigentumsgemeinschaft an einem Bodenreformgrundstück auch in diesen Fällen kraft Gesetzes in Bruchteilseigentum umgewandelt habe (so zumindest für den Fall am 15. März 1990 noch Böhringer, Besonderheiten des Liegenschaftsrechts in den neuen Bundesländern, S. 164 f, 169; Böhringer Rpfleger 1993, 89, 92 unter IV 3 d; Keller VIZ 190, 192; ohne diese Einschränkung Tremmel Rpfleger 1993, 177, 179).

32

2. Ob dieser Auffassung zu folgen ist, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Denn wenn die anteilslose Eigentumsgemeinschaft der Parteien an dem Bodenreformgrundstück sich nicht schon kraft Gesetzes in hälftiges Bruchteilseigentum umgewandelt hatte, war sie jedenfalls - wie geschehen - auf die Widerklage unter Anwendung der vom erkennenden Senat aufgestellten Grundsätze über die Halbteilung von Grundstücken (BGHZ 117, 35, 42 ff) in eben dieser Weise aufzulösen. Die Klägerin hat nämlich keine Umstände vorgetragen, die ausnahmsweise eine Übertragung des Alleineigentums auf sie hätten rechtfertigen können.

33

3. Ein solcher Anspruch der Klägerin ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 233 § 11 oder 12 EGBGB.

34

Die Regelungen des Art. 233 § 11 Abs. 1 und 2 EGBGB beschränken sich darauf, zur Bereinigung weithin unklarer Rechtsverhältnisse zunächst den "vorläufigen" Eigentümer des Bodenreformgrundstücks festzustellen (vgl. BT-Drucks. 12/2944 S. 46; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, § 12 Rdn. 61; Böhringer Rpfleger 1993, 89, 90; Keller VIZ 1993, 190, 193). Sodann soll im Wege einer privatrechtlichen Anspruchslösung die Bodenreform "nachgezeichnet" werden (Keller aaO.; BT-Drucks. 12/2480 S. 83).

35

Gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 EGBGB könnte der Klägerin ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Beklagten auf Übertragung des Grundstücks zu Alleineigentum nur zustehen, wenn sie "Berechtigte" im Sinne des Art. 233 § 12 EGBGB wäre. Das ist indes auch nach dem Revisionsvorbringen nicht der Fall.

36

Die Revision rügt insoweit, daß sich das Berufungsgericht mit dieser Vorschrift nicht befaßt habe und deshalb weitere Feststellungen zum Sachverhalt erforderlich seien. Sie kündigt für den Fall der Aufhebung und Zurückverweisung an, weiter vorzutragen, die Klägerin habe bereits 1982 und erneut 1988 bei der nach der Besitzwechselverordnung 1975 zuständigen staatlichen Stelle, der Abteilung Landwirtschaft des Kreises H., die Genehmigung des Besitzwechsels beantragt, ohne daß eine solche Genehmigung bisher erfolgt sei. Da sie das Hausgrundstück aufgrund staatlicher Wohnraumzuweisung bei Ablauf des 15. März 1990 allein bewohnt habe, sei sie Berechtigte nach Art. 233 § 12 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.

37

Dem kann nicht gefolgt werden.

38

a) Ein Anspruch der Klägerin scheitert bereits an der nach dieser Vorschrift erforderlichen Zuteilungsfähigkeit. Zuteilungsfähig ist nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB n.F., wer bei Ablauf des 15. März 1990 im Beitrittsgebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder wer vor diesem Zeitpunkt insgesamt mindestens zehn Jahre lang eine solche Tätigkeit ausgeübt hatte, im Anschluß daran keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und einer solchen voraussichtlich auf Dauer nicht nachgehen wird. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht.

39

Außerdem müßte die Klägerin (alleinigen) Eigenbesitz als Zuweisungsempfängerin im Sinne der Bodenreformvorschriften erlangt haben. Erforderlich wäre mithin eine faktische Bodenreformzuweisung; eine Wohnraumzuweisung genügt dafür als bloße Maßnahme der Wohnraumlenkung nicht (vgl. BT-Drucks. 12/2480 S. 88).

40

b) Zu Unrecht beruft die Revision sich ferner hilfsweise auf Art. 233 § 12 Abs. 5 EGBGB. Nach dieser Vorschrift hat der Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks einem Mitnutzer, dem in einem zu Wohnzwecken dienenden Gebäude Wohnraum zur selbständigen, gleichberechtigten und nicht nur vorübergehenden Nutzung zugewiesen wurde, im Umfang der Mitnutzung Miteigentum einzuräumen, sofern keine besser Berechtigten nach Art. 233 § 12 Abs. 1 und 2 EGBGB vorhanden sind. Mit der Begründung, die Klägerin habe das Hausgrundstück bei Ablauf des 15. März 1990 kraft staatlicher Wohnraumzuweisung allein genutzt, leitet die Revision aus dieser Vorschrift einen Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils des Beklagten her.

41

Ihrem Wortlaut nach betrifft die Vorschrift des Art. 233 § 12 Abs. 5 EGBGB allein das Verhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und einem oder mehreren Mitnutzern von Wohnraum auf diesem Grundstück, die selbst nicht (Mit-) Eigentümer sind. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift auch einem das Hausgrundstück allein nutzenden Miteigentümer einen Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils des anderen, von der Nutzung ausgeschlossenen Miteigentümers gewähren will. Der vom Gesetzgeber beabsichtigten Nachzeichnungslösung entsprechend setzt auch Art. 233 § 12 Abs. 5 EGBGB jedenfalls eine förmliche oder faktische Zuweisung im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 a oder 1 b EGBGB voraus (vgl. Palandt/Bassenge aaO. Art. 233 § 12 EGBGB Rdn. 9), d.h. entweder eine Zuweisung im Rahmen der Vorschriften über die Bodenreform oder den Besitzwechsel bei Grundstücken aus der Bodenreform oder aber eine auf Veranlassung oder mit ausdrücklicher Billigung einer staatlichen Stelle erfolgte Inbesitznahme ''wie ein Eigentümer", ohne daß es insoweit auf eine Zuteilungsfähigkeit im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 3 ankommt (Palandt/Bassenge aaO.; vgl. auch die Begründung zu Nr. 54 der Stellungnahme des Bundesrates, auf dessen Empfehlung Art. 233 § 12 Abs. 5 EGBGB angefügt wurde, BT-Drucks. 12/2695 S. 24 f).

42

Berechtigte im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 5 EGBGB sind daher nur solche Mitnutzer, denen Wohnraum in Gebäuden auf Bodenreformgrundstücken nach den hierfür geltenden Vorschriften zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse - etwa nach § 3 Abs. 2 der Besitzwechselverordnung 1975 - oder in vergleichbarer Weise (vgl. den vom OG NJ 1958, 721 f entschiedenen Fall) zugewiesen wurde. Eine Wohnraumzuweisung, die im Rahmen der Wohnraumlenkung lediglich regelt, welcher Ehegatte nach Scheidung der Ehe die Ehewohnung in einem Gebäude auf in ehelicher Eigentums- und Vermögensgemeinschaft stehendem Bodenreformland weiterhin nutzen darf, ist somit aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht als Zuweisung im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 5 EGBGB anzusehen.

43

Andernfalls hätte dies nämlich zur Konsequenz, daß derjenige Ehegatte, der durch eine Maßnahme der staatlichen Wohnraumlenkung von der weiteren Nutzung des ihm in ehelicher Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gehörenden Grundbesitzes ausgeschlossen wurde, nunmehr auch noch sein Eigentumsrecht verlöre.

44

Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht aber keine Notwendigkeit, über Vermögensteilung und Zuweisung der Ehewohnung einheitlich zu entscheiden; insbesondere stellt das stärkere Bedürfnis eines Ehegatten nach Nutzung der Ehewohnung keinen triftigen Grund dar, ihm auch das Alleineigentum an dem Grundstück zu übertragen (BGHZ 117, 35, 49).

45

Damit kann die Klägerin auch aufgrund der Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform die Übertragung des streitigen Grundstücks nicht verlangen.