Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Urt. v. 07.07.1965, Az.: 12 RJ 180/62

Anspruch auf Waisenrente; Zweite Berufsausbildung der Waise; Unterhaltsvoraussetzungen im Waisenrecht; Unterhaltsbedürftigkeit; Unterhaltsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.07.1965
Aktenzeichen
12 RJ 180/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 23, 166 - 168
  • DB 1965, 1564 (Kurzinformation)
  • DB (Beilage) 1966, 8 (Kurzinformation)
  • NJW 1966, 176 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Waisenrente nach RVO § 1267 Abs. 1 S. 2 ist grundsätzlich auch dann zu gewähren, wenn die Waise nach abgeschlossener Berufsausbildung für einen weiteren Beruf ausgebildet wird.

2. Bei Prüfung der Voraussetzungen des RVO § 1267 Abs. 1 S. 2 sind nicht auch die Voraussetzungen des BGB § 1610 Abs. 2, dh Unterhaltsbedürftigkeit und Unterhaltsfähigkeit, mit zu prüfen, da diese dem gesamten Unterhaltsrecht eigentümlichen Voraussetzungen dem Waisenrentenrecht fehlen.