Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.04.2025, Az.: B 2 U 11/25 AR
Zurückweisung der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.04.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 11/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16279
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:160425BB2U1125AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz - 21.11.2024 - AZ: S 6 U 208/24
- LSG Rheinland-Pfalz - 28.02.2025 - AZ: L 3 U 188/24 NZB
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. April 2025 durch den Richter Karmanski als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Durch Beschluss vom 28.2.2025 hat das LSG die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 21.11.2024 (S 6 U 208/24) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit Schreiben vom 3.4.2025 und einem "Aufhebungsantrag gegen den Beschluss vom 28.02.2025".
II
Die sinngemäß eingelegte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Beschwerde gegen eine Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG); auch dieses Erfordernis hat der Kläger nicht beachtet.
Die Beschwerde ist entsprechend § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Im Übrigen weist der Senat den Kläger darauf hin, dass das BSG gegenüber den vorinstanzlichen Richtern keine Dienstaufsicht führt.