Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.2009, Az.: II ZR 105/08
Wirksamkeit einer Klagerücknahme bei fehlender Zustimmung des Streithelfers des Klägers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.2009
- Aktenzeichen
- II ZR 105/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 14397
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth - 14.09.2007 - AZ: 1 HKO 8274/06
- OLG Nürnberg - 26.03.2008 - AZ: 12 U 2034/07
Rechtsgrundlage
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 11. Mai 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Tenor:
Der Rechtsstreit ist infolge der Klagerücknahme als nicht anhängig geworden anzusehen.
Die Urteile der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. September 2007 und des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. März 2008 sind wirkungslos.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Nachdem die Klage zurückgenommen worden ist, sind die Rechtsfolgen des § 269 Abs. 3 ZPO auf Antrag der Beklagten durch Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 ZPO festzustellen.
Die Klagerücknahme ist wirksam.
Dass der Streithelfer des Klägers der Klagerücknahme nicht zugestimmt hat, ist unschädlich. Dabei kann offen bleiben, ob der Streithelfer gemäß § 69 ZPO als streitgenössischer Nebenintervenient anzusehen ist. Denn auch in diesem Fall kann er die Klagerücknahme des Klägers nicht verhindern (BGH, Beschl. v. 22. Dezember 1964 - I a ZR 237/63, NJW 1965, 760; OLG Köln NZG 2004, 46, 47 [OLG Köln 26.06.2003 - 18 U 168/02]; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 69 Rdn. 6; Musielak/ Weth, ZPO 6. Aufl. § 69 Rdn. 7; Dörr in Spindler/Stilz, AktG § 246 Rdn. 38). Der streitgenössische Nebenintervenient hat zwar mehr Rechte als ein gewöhnlicher Streithelfer, führt aber dennoch keinen eigenen Prozess, sondern unterstützt die Hauptpartei lediglich in der Führung ihres Prozesses. Deshalb ist die Hauptpartei nicht daran gehindert, ohne Zustimmung des Nebenintervenienten die Klage zurückzunehmen und dadurch den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sie die Klage nicht erhoben hätte.
Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart