Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 09.07.2003, Az.: 5 AZB 34/03
Fallgestaltungen der Rechtsnachfolge im Sinne des § 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG); Begründung einer Masseverbindlichkeit durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters; Persönliche Haftung eines Insolvenzverwalters für eine Masseverbindlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.07.2003
- Aktenzeichen
- 5 AZB 34/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 12011
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Karlsruhe - 11.02.2003 - AZ: 6 Ca 32/03
- LAG Baden-Würtemberg - 15.05.2003 - AZ: 12 Ta 8/03
Rechtsgrundlagen
- § 3 ArbGG
- § 61 S. 1 InsO
- § 61 S. 2 InsO
- § 2 ArbGG
- § 2a ArbGG
Fundstellen
- AA 2004, 126
- ARST 2004, 195-196
- AuR 2003, 399 (amtl. Leitsatz)
- DB 2003, 2132 (amtl. Leitsatz)
- DZWIR 2003, 466-467 (Volltext mit red. LS)
- EWiR 2003, 1115 (Volltext mit amtl. LS)
- EzA-SD 18/2003, 13
- FA 2004, 29 (amtl. Leitsatz)
- FAr 2004, 29
- KTS 2004, 181-182 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA 2004, 400 (red. Leitsatz)
- ZIP 2003, 1617-1618 (Volltext mit red. LS)
- ZInsO 2003, 865-866 (Volltext mit red. LS)
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat
am 9. Juli 2003 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 15. Mai 2003 - 12 Ta 8/03 - wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.
- 3.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 3.201,96 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Insolvenzverwalter persönlich für eine Masseverbindlichkeit haftet. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Der Kläger war bei der K KG beschäftigt, über deren Vermögen am 1. Juni 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte führte das Unternehmen als Insolvenzverwalter fort. Er schloss mit dem Kläger mehrere befristete Arbeitsverträge, zuletzt für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2001. Die für diese beiden Monate mit jeweils 9.032,44 DM brutto abgerechnete Vergütung zahlte er nicht aus, zeigte vielmehr am 9. Juli 2001 dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an.
Auf Grund eines Rechtsstreits zwischen dem Kläger und dem Beklagten als Insolvenzverwalter steht fest, dass dem Kläger Vergütungsansprüche für April und Mai 2001 in Höhe von jeweils 4.618,21 Euro brutto und eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.770,93 Euro brutto gegen die Masse zustehen.
Der Kläger nimmt den Beklagten persönlich auf Schadensersatz gemäß § 61 InsO in Anspruch. Er macht geltend, der Beklagte habe bei Vertragsabschluss erkennen müssen, dass die Lohnzahlung nicht gesichert sei. Zuständig seien die Gerichte für Arbeitssachen.
Der Kläger hat folgende Anträge angekündigt:
- 1.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entsteht, dass ihm zustehende Ansprüche gegen die Insolvenzmasse im Insolvenzverfahren über das Vermögen der K KG aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden.
- 2.
Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger Schadensersatz schuldet in Höhe des Ausfalls, den der Kläger erleidet bezüglich seiner als Masseverbindlichkeiten festgestellten Bruttoentgeltansprüche in Höhe von insgesamt 12.007,35 Euro.
Der Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bejaht. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde hält der Beklagte an seiner Rüge fest.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Der Beklagte führt den Rechtsstreit als Rechtsnachfolger im Sinne des § 3 ArbGG.
1.
Der Begriff der "Rechtsnachfolge" ist weit auszulegen. Nach dem Zweck der Zuständigkeitsregelung des § 3 ArbGG kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner einer Verbindlichkeit aus dem Arbeitsverhältnis wechselt. Deshalb hat die Rechtsprechung auch solche Fallgestaltungen als Rechtsnachfolge im Sinne des § 3 ArbGG beurteilt, bei denen ein Wechsel auf Seiten des Gläubigers oder Schuldners nicht stattfindet, sondern ein Dritter als Schuldner derselben Verbindlichkeit neben den Arbeitgeber tritt. Zu nennen sind etwa der Schuldbeitritt, die Rändung oder Verpfändung von Ansprüchen sowie die Verfolgung von Ansprüchen aus Verträgen zu Gunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. § 3 ArbGG erweitert den Zuständigkeitskatalog ebenso für den Fall der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung. Der Unterschied zur Rechtsnachfolge besteht nur darin, dass der im Durchgriff Haftende nicht zeitlich nachfolgend in die Verbindlichkeit des zunächst Verpflichteten eintritt, sondern dass er neben den Haftenden tritt, weil die Rechtsordnung es ihm versagt, sich hinter eine nach Gesellschaftsrecht zulässige Gestaltung der Rechtsform zurückzuziehen. Das ändert nichts an der arbeitsrechtlichen Natur des Anspruchs, der im Wege des Durchgriffs erhoben wird. Gerade für solche Fälle, in denen Dritte in die Parteirolle geraten, will § 3 ArbGG gewährleisten, dass nicht Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten über denselben Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis entscheiden müssen. Dass bei der Inanspruchnahme des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft zusätzliche Merkmale zu den Anspruchsvoraussetzungen hinzutreten, kann nicht maßgebend sein. Entscheidend ist vielmehr die durch das Arbeitsverhältnis begründete Rechts- und Pflichtenzuständigkeit. Es genügt, dass ein Dritter den Rechtsstreit an Stelle der in den §§ 2, 2a ArbGG genannten Prozessparteien führt, etwa weil er dem Arbeitnehmer die Erfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche zusätzlich schuldet (BAG 11. November 1986 -3 AZR 186/85 - BAGE 53, 317, 320 f. = AP ArbGG 1979 § 3 Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 10; 15. März 2000 -5 AZB 70/99 - BAGE 94, 52, 56 = AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 71 = EzA ArbGG 1979 §3 Nr. 2, zu II 2 b der Gründe; 7. April 2003 - 5 AZB 2/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 der Gründe m.w.N.).
2.
Diese Gesichtspunkte treffen auch auf die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO zu. Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet (§ 61 Satz 1 InsO). Nach § 61 Satz 2 InsO gilt dies nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde. Haftet der Verwalter hiernach für die von ihm begründeten arbeitsrechtlichen Ansprüche persönlich, kommt ihm gleichsam die Stellung eines Ersatzarbeitgebers für die unzulängliche Masse zu. Ihn trifft auf insolvenzrechtlicher Grundlage eine Einstandspflicht, die mit der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung vergleichbar ist (allgemein zum Rechtsgrund der Haftung des Insolvenzverwalters: Luke Die persönliche Haftung des Konkursverwalters S. 2 ff.; Kübler/Prütting/Lüke InsO Stand April 2003 § 61 Rn. 1 ff.; MünchKommlnsO-Brandes §§ 60, 61 Rn. 4 ff.; Hess/Weis/Wienberg InsO 2. Aufl. § 61 Rn. 1 ff.; FK-lnsO/Kind 3. Aufl. § 61 Rn. 1 ff.; Uhlenbruck InsO 12. Aufl. § 61 Rn. 1 ff.; Nerlich/Römermann/Abeltshauser InsO Stand März 2003 §61 Rn. 2 ff.). Das rechtfertigt die Annahme einer Rechtsnachfolge i.S.d.. § 3 ArbGG. Es kommt nicht darauf an, dass das Arbeitsgericht zusätzlich zum Bestehen des arbeitsrechtlichen Anspruchs der Frage des Verschuldens des Verwalters nachgehen muss, wenn dieser das Fehlen von Fahrlässigkeit geltend macht.
III.
Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Rechtsbeschwerde zu tragen.
IV.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 25 Abs. 2 GKG. Der Streitwert im Bestimmungsverfahren beträgt 1/3 des Hauptsachestreitwerts. Da Feststellung begehrt wird, erscheint ein 20 %iger Abschlag angemessen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 3.201,96 Euro festgesetzt.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 25 Abs. 2 GKG. Der Streitwert im Bestimmungsverfahren beträgt 1/3 des Hauptsachestreitwerts. Da Feststellung begehrt wird, erscheint ein 20 %iger Abschlag angemessen.