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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1964, Az.: BVerwG 7 C 228/59

Handwerksmäßige Betriebsweise; Arbeitsteilung; Teilarbeiten; Druckerei; Handwerksbetrieb; Handwerkliche Ausbildung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.04.1964
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 228/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 18, 226

Redaktioneller Leitsatz

1. Von einer handwerksmäßigen Betriebsweise kann nicht ausgegangen werden, wenn die Arbeitsteilung nach Art und Ausmaß soweit fortgeschritten ist, daß betriebliche Arbeiten unter den Beschäftigten in der Weise aufgeteilt sind, daß jeder einzelne bestimmungsgemäß nur bestimmte, regelmäßig wiederkehrende Teilarbeiten ausführt.

2. Nach ihrem Gesamtbild ist eine Druckerei dann als Handwerksbetrieb anzusehen, wenn der Betriebsinhaber, der im Übrigen kaufmännische Aufgaben wahrnimmt und mit der Leitung des Unternehmens betraut ist, aufgrund des geringen Umfangs des Betriebs und seiner abgeschlossenen handwerklichen Ausbildung als Setzermeister, den Betriebsbereich und die handwerklichen Tätigkeiten seiner Beschäftigten ständig überwachen kann