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§ 17 FlüAG - Personenkreis

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Amtliche Abkürzung
FlüAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2630

Die von den unteren Aufnahmebehörden nach § 7 untergebrachten Personen sind nach dem Ende der vorläufigen Unterbringung in die Anschlussunterbringung einzubeziehen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2.