Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1991, Az.: 3 StR 483/90
Revisionsrechtliche Beurteilung des Verhältnisses zwischen Jugendgericht und Erwachsenengericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1991
- Aktenzeichen
- 3 StR 483/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 16088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 19.06.1990
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1991, 503 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1992, 295 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
1. Halil G. aus K., geboren am ... 1951 in B. (Türkei)
2. Feyzi G. aus B., geboren am ... 1968 in B. (Türkei)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 3. Mai 1991
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. Juni 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das StVÄG 1979 hat an der revisionsrechtlichen Beurteilung des Verhältnisses zwischen Jugendgericht und Erwachsenengericht nichts geändert (vgl. Rieß NStZ 1981, 304; Hanack in Löwe-Rosenberg 24. Aufl. § 338 Rdn. 77). Es kommt deshalb bei der Rüge des § 338 Nr. 4 StPO darauf an, ob das erkennende Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung zuständig war. Dies war der Fall. Im übrigen fehlt es schon nach der Anklage und den Urteilsgründen (vgl. UA S. 8/9) an einem für die fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz. Ein solcher Gesamtvorsatz kann nicht zugunsten eines Angeklagten unterstellt werden. Die Zulässigkeit der vorläufigen Einstellung selbständiger Taten gemäß § 154 StPO begegnet keinen Bedenken (vgl. auch BGHSt 10, 100; BGH MDR 1974, 54).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach