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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1995, Az.: BVerwG 6 B 56.94

Abweisung eines Anerkennungsbegehrens trotz Ausbleiben des Beteiligten bei der mündlichen Verhandlung und fehlendem erforderlichen Hinweis nach § 102 II Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.01.1995
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 56.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 13654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 14.03.1994 - AZ: 27 A 267.93

Fundstellen

  • DÖV 1995, 564 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1995, 336 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1995, 549 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1996, 328 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Das VG verletzt jedenfalls einen nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es trotz seinem Ausbleiben eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ohne ihn gem. § 102 II VwGO bei der Ladung darauf hingewiesen zu haben, daß bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Januar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Dr. Seibert und Albers
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. März 1994 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil hat Erfolg. Das Urteil leidet im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an dem Verfahrensmangel der Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 102 Abs. 2 VwGO.

2

Das Verwaltungsgericht hat den - nicht anwaltlich vertretenen - Kläger dadurch in diesem Anspruch verletzt, daß es in der am 14. März 1994 in seiner Sache durchgeführten mündlichen Verhandlung über sein Anerkennungsbegehren verhandelt und seine Klage abgewiesen hat, obwohl er - wenn auch trotz rechtzeitiger Ladung - zu dieser mündlichen Verhandlung nicht erschienen war und in seiner Ladung der durch § 102 Abs. 2 VwGO vorgeschriebene Hinweis fehlte, daß bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Unter diesen Umständen konnte bei dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger der Eindruck entstehen, daß im Falle seines Ausbleibens jedenfalls keine abschließende Sachentscheidung zu seinem Nachteil ergehen werde, er sich also auch später noch zur Sache einlassen könne. Einer solchen Fehlvorstellung will § 102 Abs. 2 VwGO vorbeugen. Indem das Verwaltungsgericht dennoch über das Anerkennungsbegehren des Klägers verhandelt und seine Klage sodann abgewiesen hat, hat es ihm das rechtliche Gehör versagt. Bei diesem Verfahrensmangel ist das ergangene Urteil gemäß § 138 Nr. 3 VwGO stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. Im Hinblick auf diesen Verfahrensfehler macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 Abs. 6 VwGO das angefochtene Urteil durch Beschluß aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Niehues
Seibert
Albers