Bundesfinanzhof
Beschl. v. 16.02.1988, Az.: V B 140/87
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 16.02.1988
- Aktenzeichen
- V B 140/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 21205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1990, 39
Gründe
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt mit der Nichtzulassungsbeschwerde mangelnde Sachaufklärung durch das Finanzgericht (FG). Der angebliche Verfahrensmangel ist nicht ausreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Falls nämlich mangelnde Sachaufklärung mit der Begründung gerügt wird, das FG habe auch ohne Beweisantritt von Amts wegen aufklären müssen, so ist für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge die genaue Angabe der Beweismittel erforderlich, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber auch ohne besonderen Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen. Die unsubstantiierte Behauptung, das FG habe den Sachverhalt verkannt oder sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen, genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht ebensowenig wie der allgemeine Hinweis, das FG hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen (vgl. Klein/Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, 1986, Rdrn. 171, 172) .
Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne eine weitere Angabe von Gründen.