Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1992, Az.: X ARZ 371/92
Gesamtvollstreckung; Örtliche Zuständigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1992
- Aktenzeichen
- X ARZ 371/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 21 GesO
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 455-457
- DtZ 1992, 330
- MDR 1992, 1179-1180 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 32-33 (Volltext mit amtl. LS)
- RPfleger 1993, 34
- Rpfleger 1993, 34-35 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1992, 1632-1633 (Volltext mit red. LS)
- ZIP 1992, 1274-1275 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur örtlichen Zuständigkeit für Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung.
Gründe
I. Mit Beschluß vom 5. Mai 1992 hat das Kreisgericht Dresden-Stadt sich in der Gesamtvollstreckungssache gegen die Firma F.-S. GmbH, für örtlich unzuständig erklärt und die Sache auf Antrag der Gläubigerin an das Kreisgericht Cottbus-Stadt verwiesen. Das Kreisgericht Cottbus-Stadt hat sich mit Beschluß vom 19. Mai 1992 mit Rücksicht darauf, daß sich der Sitz der Schuldnerin nicht im Bundesland Brandenburg, sondern im Bundesland Sachsen befindet, ebenfalls für örtlich nicht zuständig erklärt und die Sache zur Zuständigkeitsbestimmung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II. 1. Gemäß § 36 Nr. 6 ZPO, auf den für das Verfahren nach der Gesamtvollstreckung vom 6. Juni 1990 (GBl. der DDR I S. 285) ebenso wie für das vergleichbare Verfahren nach der Konkursordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit bei einem negativen Kompetenzkonflikt unter Gerichten zurückzugreifen ist, wird als zur Durchführung des Verfahrens zuständiges Gericht das Kreisgericht Cottbus-Stadt bestimmt. An dieses Gericht ist das Verfahren durch das Kreisgericht Dresden verwiesen worden; diese Verweisung ist für die örtliche Zuständigkeit bindend (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO).
2. Für einen der Fälle, in denen in der Rechtsprechung die Bindungswirkung eines solchen Beschlusses verneint wird, ist ein Anhaltspunkt nicht ersichtlich.
a) Daß der Verweisungsbeschluß selbst keine Begründung enthält, schadet hier nicht, weil für die Beteiligten die Gründe der Verweisung hinreichend deutlich zu erkennen waren. Das Kreisgericht Dresden hat seine Erwägungen zur Zuständigkeit in einer Verfügung festgehalten, von der die Antragstellerin vor der Verweisung Kenntnis erhalten hat. Zugleich ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und damit das rechtliche Gehör gewahrt worden. Eine Anhörung auch des Schuldners war mit Rücksicht auf die Gefahren, die mit einer vorzeitigen Unterrichtung über den Konkursantrag verbunden sein können, in diesem Stadium des Verfahrens nicht geboten, wie sich der Regelung des § 4 GesO für das weitere Verfahren entnehmen läßt.
b) Für eine willkürliche Verweisung ist ein Anhaltspunkt nicht ersichtlich.
aa) Die seitens des Kreisgerichts Dresden vertretene Rechtsauffassung ist nach der Gesetzeslage jedenfalls vertretbar. Die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens richtet sich nach der 1. Durchführungsbestimmung über die Gesamtvollstreckungsordnung vom 31. Juli 1990 (GBl. der DDR I, S. 1152). Nach deren § 1 ist in jedem der Bezirke, in die die DDR seinerzeit aufgeteilt war, nur ein Kreisgericht für diese Verfahren berufen. Dabei knüpft der Wortlaut dieser Regelung an die politischen Bezirke an, nicht jedoch unmittelbar an die örtliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte. Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - (BGBl. II 1990, S. 885) hat diese Regelung zunächst festgeschrieben. Nach der neuen Fassung, die § 21 II GesamtvollstreckungsO durch Anl. II Kap. III, Abschn. III Nr. 1 b mm des Einigungsvertrages erhalten hat, können die Länder durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Verfahren nach diesem Gesetz bei jeweils einem Gericht konzentrieren; bis zu einer solchen Neuregelung bleibt die Durchführungsbestimmung in Kraft. Das läßt auch ein Verständnis zu, nach dem es bis zu einer Neuregelung durch die Länder bei der bisherigen Zuständigkeitskonzentration verbleiben sollte.
bb) Daß sich auf dem Gebiet der früheren DDR mittlerweile Länder konstituiert haben, deren Grenzen sich mit denen der früheren Bezirke nicht decken, wobei zum Teil - wie hier - auch mehrere Länder jeweils einen Teil des Territoriums eines Bezirkes erhalten haben, steht einem solchen Verständnis nicht notwendig entgegen. Eine Ländergrenzen übergreifende Zuständigkeit von Gerichten mit speziellen Zuständigkeiten ist der Rechtsordnung auch sonst bekannt (vgl. etwa § 143 PatG). Für die Annahme, daß der Einigungsvertrag es bis zu einer Neuregelung durch die Länder bei der Zuständigkeitsregelung der Durchführungsbestimmung belassen wollte, könnte dabei etwa der zeitliche Ablauf sprechen. Das Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik wurde am 22. Juli 1990 und damit zeitlich vor Veröffentlichung der Durchführungsbestimmung verabschiedet. Das schließt ein Verständnis, nach dem deren Regelungen auch nach Bildung der Länder auf dem Gebiet der früheren DDR gelten sollten, nicht aus. Die Übernahme der Regelung durch den Einigungsvertrag stünde damit im Einklang.
cc) Eine willkürliche Entscheidung läßt sich auch nicht daraus ableiten, daß das Kreisgericht Dresden dem Übereinkommen unter den Justizministern der neuen Bundesländer nicht gefolgt ist. Ein Weisungsrecht stand diesen gegenüber dem Kreisgericht Dresden nicht zu; auch die Entscheidung über die gerichtliche Zuständigkeit wird von der richterlichen Unabhängigkeit erfaßt. Neues, für die gerichtliche Zuständigkeit erhebliches Recht ist durch dieses Übereinkommen und die in diesem Zusammenhang ausgetauschten Schreiben nicht gesetzt worden. Sowohl die Annahme eines mit verbindlicher Wirkung nach innen ausgestatteten Staatsvertrages als auch eine Regelung durch Rechtsverordnung scheitern unbeschadet der Frage, ob insoweit ein Regelungswille bestanden hat, an den jeweils nicht erfüllten formalen Voraussetzungen. Dabei kann dahinstehen, ob die Justizminister bei ihrer Übereinkunft überhaupt zum Abschluß eines Staatsvertrages ermächtigt waren; die Rechtssatzwirkung kann ein solcher Vertrag erst nach seiner Übernahme in das jeweilige Landesrecht gewinnen, zu der es der Zustimmung durch einen Akt des Gesetzgebers bedarf, der - wie jedes Gesetz - in den dafür vorgesehenen Publikationsorganen bekanntgemacht werden muß. Den Gesetz- und Verordnungsblättern der beteiligten Bundesländer ist für ein solches Zustimmungsgesetz nichts zu entnehmen. Da das Rechtsstaatsprinzip verlangt, daß Rechtsnormen in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, daß die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht (BVerfGE 16, 6, 17; BVerwG Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 16; Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25; NVwZ 1990, 359, jeweils m.w.N.), scheitert - unbeschadet der Frage, ob den Landesjustizverwaltungen entsprechend § 21 Abs. 2 Satz 2 GesamtvollstreckungsO in der Fassung der Anl. II des Einigungsvertrages die Rechtsetzungsbefugnis übertragen worden ist - die Annahme einer wirksamen Rechtsetzung in dieser Form auch hier an der fehlenden Veröffentlichung einer solchen Regelung. Die Justizzuständigkeitsverordnungen, insbesondere die des Landes Sachsen vom 19. Juni 1991 (GVbl. S. 200) befassen sich mit der Zuständigkeit für Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung nicht, sondern gehen von der Weitergeltung der 1. Durchführungsbestimmung aus.