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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1993, Az.: 5 StR 88/93

Annahme eines unbedingten oder bedingten Tötungsvorsatzes; Schluss auf einen Tötungsvorsatz aufgrund der außergewöhnlich großen Gefährlichkeit einer Handlungsweise; Abgabe von Schüssen auf einen fliehenden Menschen an der Berliner Mauer; Tötung eines Flüchtlings als letztes Mittel; Einfluss der Vorschriften über die strafrechtliche Bedeutung militärischer Befehle auf die Schuld des Täters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.06.1993
Aktenzeichen
5 StR 88/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 22.06.1992

Fundstelle

  • NStZ 1993, 488-489 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessgegner

1. Roland M. aus W., geboren am ... 1951 in Fi.,

2. Klaus Li. aus T., geboren am ... 1951 in Re.,

3. Reinhard K. aus R., geboren am ... 1951 in L.,

4. Waldemar Lo. aus H., geboren am ... 1949 in Jü.,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 8. Juni 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Häger Basdorf Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Richter am Kammergericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten M.,
Rechtsanwältin ... aus ... als Verteidigerin des Angeklagten Li.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten K.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Lo.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 1992 werden verworfen.

Die Landeskasse trägt die Kosten der Revisionen sowie die durch die Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Gründe

1

I.

Die Jugendkammer des Landgerichts hat die vier Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlages freigesprochen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, haben keinen Erfolg.

2

1.

Im September 1971 waren die Angeklagten, von denen der Angeklagte Lo. 22 Jahre und die übrigen noch nicht 21 Jahre alt waren, als wehrpflichtige Angehörige der Grenztruppen der DDR an der Grenze zwischen den Berliner Bezirken Mitte und Kreuzberg eingesetzt. Auf einem Turm an der Jerusalemer Straße befanden sich der Angeklagte Lo. als Postenführer und der Angeklagte K.; ein nordöstlich davon gelegener Turm an der Lindenstraße war mit dem Angeklagten Li. als Postenführer und dem Angeklagten M. besetzt. Die Angeklagten waren mit Schnellfeuergewehren vom Typ Kalaschnikow ausgerüstet. Bei der Vergatterung war ihnen befohlen worden, Fluchtversuche auf jeden Fall zu verhindern: Flüchtende sollten zunächst durch Anruf zum Stehenbleiben aufgefordert werden; sodann sollte ein Warnschuß abgegeben werden; "anschließend sollte gezielt auf die Beine geschossen und als letztes Mittel der 'Grenzverletzer' 'vernichtet', d.h. unter bestimmten Voraussetzungen getötet werden, wenn das die letzte und einzige Möglichkeit zur Verhinderung der Flucht war" (UA S. 3).

3

Der Zeuge S. wollte am 5. September 1971 gegen 13.20 Uhr über die Mauer in den Westteil Berlins flüchten. Der Angeklagte Lo. rief ihm zu, er solle stehen bleiben. S. lief weiter im Zickzack auf die Mauer zu. Ob ein Warnschuß abgegeben wurde oder nicht, ist ungeklärt. Der Angeklagte K. schoß als erster in Richtung des Flüchtenden, und zwar mit Dauerfeuer. Er zielte absichtlich so, daß die Schüsse zwei bis drei Meter hinter S. einschlugen. Durch die Schüsse aufmerksam geworden, schössen auch die Angeklagten Li. und M. mit Dauerfeuer. Sie wollten S. ebenfalls nicht treffen und trafen ihn auch nicht. Inzwischen hatte der Angeklagte Lo. nach einem abgebrochenen Zielversuch erneut auf S. gezielt, und zwar auf die Beine des in einer Entfernung von etwa 60 m in "leichten Wellenlinien" laufenden Flüchtlings. Lo. gab aus der auf Dauerfeuer eingestellten Waffe zwei kurze Feuerstöße ab und traf S. mit zwei von insgesamt vier bis sechs Geschossen. Ein Geschoß durchschlug den rechten Unterschenkel des Zeugen. Das andere Geschoß schlug dicht über dem Knie in den rechten Oberschenkel ein und durchtrennte einen Nerv. S. blieb etwa 30 m vor der Mauer liegen. Lo. legte ihm einen Verband an. Der Zeuge, der anschließend in ein Krankenhaus gebracht und operiert wurde, leidet unter Dauerfolgen seiner Oberschenkelverletzung.

4

2.

Der Tatrichter hat sich nicht von einem Tötungsvorsatz der Angeklagten überzeugen können. An einer Verurteilung wegen Körperverletzung (§§ 115, 116 StGB-DDR, § 223 a StGB) hat sich der Tatrichter gehindert gesehen, weil die Verjährungsfrist für die Verfolgung einer Körperverletzung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik acht, nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland fünf Jahre betragen hat.

5

II.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die gegen das freisprechende Urteil Einwände sachlich-rechtlicher Art erheben, sind nicht begründet.

6

1.

Der Tatrichter hat die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, daß dem Angeklagten Lo. kein Tötungsvorsatz nachzuweisen sei. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Urteilsgründe geben keinen Anlaß zu der Besorgnis, der Tatrichter könne an den Nachweis des - unbedingten oder bedingten - Tötungsvorsatzes (§§ 112, 113 StGB-DDR, § 212 StGB) zu hohe Anforderungen gestellt oder das Gutachten des Waffensachverständigen Ho. in rechtsfehlerhafter Weise berücksichtigt haben.

7

a)

Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Revisionsvorbringens, daß es Handlungsweisen gibt, die nach ihrer außergewöhnlich großen Gefährlichkeit den Schluß auf den Tötungsvorsatz nahelegen. Dazu gehört jede Form des Schießens auf einen Menschen mit einer scharfen Waffe. Wird auf einen Menschen, zumal einen, der in "leichten Wellenlinien" läuft, geschossen, so ist auch dann, wenn auf die Beine gezielt wird, das Leben regelmäßig ernstlich gefährdet: Es läßt sich kaum ausschließen, daß ein besonders wichtiges Blutgefäß im Bein getroffen wird oder daß die Geschoßbahn nach oben abweicht. Das hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat die persönliche Auffassung des Sachverständigen Ho. erwähnt, bei Dauerfeuer auf einen in 60 m Entfernung laufenden Menschen, auf dessen Beine gezielt werde, sei die Trefferquote wenig kontrollierbar; es hat ihr nicht widersprochen.

8

b)

Der Tatrichter hat indessen Umstände angeführt, die nach seiner Auffassung ausnahmsweise trotz objektiver Gefährlichkeit der Handlung gegen einen Vorsatz des Angeklagten Lo. sprechen (UA S. 11). Er hat hervorgehoben, daß der Angeklagte nur zwei kurze Feuerstöße abgegeben hat. Nach den Feststellungen (UA S. 4) läßt die Zielgenauigkeit nach, je länger der Feuerstoß ist; sie ist andererseits - wie der Sachverständige Ho. bestätigt hat (UA S. 10) - relativ gut, wenn die Feuerstöße, wie hier, nur aus wenigen Schüssen bestehen. Daß der Tatrichter bei der Verwertung dieser Angabe des Sachverständigen die besondere Gefahrenquelle, die sich aus der Bewegung des Opfers ergibt, übersehen hat, schließt der Senat aus; der Sachverständige hatte diese Gefahrenquelle, wie sein Hinweis auf die geringe Kontrollierbarkeit der Trefferquote beim Schießen auf Laufende (UA S. 10) zeigt, nicht unerwähnt gelassen. Der Tatrichter hat demnach weder den Sachverständigen mißverstanden noch Anlaß gehabt, auf Widersprüche in dem Gutachten hinzuweisen.

9

c)

Es läßt auch keinen Rechtsverstoß erkennen, daß der Tatrichter im Zusammenhang mit der Frage des Tötungsvorsatzes dargelegt hat, nach der Befehlslage sei die "Vernichtung" des Flüchtlings nur das letzte Mittel gewesen, "zu dessen Einsatz der Zeuge S. noch nicht nahe genug an der Mauer war" (ÜA S. 11). Damit sollte ersichtlich im Hinblick auf die Wollensseite des Vorsatzes gesagt sein, dem Angeklagten Lo. sei nicht zu widerlegen, daß er, auch mit Rücksicht auf die Befehlslage, allein die Herbeiführung der Fluchtunfähigkeit für geboten hielt und mit einer weitergehenden Schädigung des Flüchtlings nicht einverstanden war. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter in diesem Zusammenhang auf die Bemerkung des Zeugen S. hingewiesen hat, daß ihn die Angeklagten hätten erschießen können, wenn sie es gewollt hätten. S. war immerhin der einzige Zeuge, der das Tatgeschehen aus unmittelbarer Nähe erlebt hat. Er hatte zwar offenbar keine besonderen ballistischen Kenntnisse; gleichwohl konnte seine "Einschätzung" des Vorganges, zumal bei der Beurteilung der Wollensseite des (bedingten) Vorsatzes, mit herangezogen werden.

10

2.

Unbegründet ist des weiteren der Revisionsangriff, mit dem geltend gemacht wird, die Angeklagten K., Li. und M. hätten wegen gemeinschaftlichen versuchten Totschlages verurteilt werden müssen. Daß sie den Flüchtling nicht treffen wollten, hat der Tatrichter ohne Rechtsverstoß dem Ergebnis der Beweisaufnahme entnommen; hierbei fällt auch ins Gewicht, daß sie ihn tatsächlich nicht getroffen haben. Der Tatrichter brauchte nicht näher zu erwägen, ob einzelne dieser Angeklagten mit ihrem Schußwaffengebrauch andere Angeklagte dazu veranlassen oder darin bestärken wollten, mit (bedingtem) Tötungsvorsatz auf Sievert zu schießen. Da die Angeklagten K., Li. und M. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Flüchtling nicht töten wollten, hatte der Tatrichter auch keinen Anlaß anzunehmen, daß diese Angeklagten sich vorstellten, ihr Waffengebrauch werde andere veranlassen, mit Tötungsvorsatz zu schießen (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1993 - 5 StR 418/92 - Abschnitt C II 1).

11

3.

Die Revisionen führen auch insoweit nicht zum Erfolg, als sie hilfsweise geltend machen, die Angeklagten, vor allem der Angeklagte Lo., hätten wegen Körperverletzung bestraft werden müssen.

12

a)

Der Senat braucht aus Anlaß dieser Revisionen nicht auf die Frage einzugehen, welche Auswirkungen das - zur Zeit des tatrichterlichen Urteils noch nicht verabschiedete - Verjährungsgesetz vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 392) auf Fälle dieser Art hat. Er braucht sich auch nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die Frage der Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung zu beurteilen ist, wenn ein Grenzsoldat der DDR im Jahre 1971 zur Verhinderung einer Flucht über die Berliner Mauer nach Anruf und Warnschuß ohne Tötungsvorsatz auf die Beine des Flüchtlings geschossen hat (vgl. dazu die Senatsurteile vom 3. November 1992 - 5 StR 370//92 - = BGHSt 39, 1[BGH 03.11.1992 - 5 StR 370/92], Abschnitt C II 3 b, und vom 25. März 1993 - 5 StR 418/92 -, Abschnitt C II 2 [insoweit zum Abdruck in BGHSt bestimmt]).

13

b)

Der Senat ist mit dem Generalbundesanwalt der Auffassung, daß die Revisionen, soweit sie die Nichtanwendung der Körperverletzungsvorschriften beanstanden, jedenfalls mit Rücksicht auf die folgende Erwägung unbegründet sind:

14

aa)

Nach den im Recht der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik übereinstimmenden Vorschriften über die strafrechtliche Bedeutung militärischer Befehle (§ 5 Abs. 1 WStG, § 258 Abs. 1 StGB-DDR) handelte derjenige, der einem militärischen Befehl gehorchte, ohne Schuld, wenn nach den ihm bekannten Umständen nicht offensichtlich war, daß das befohlene Verhalten gegen das Strafrecht verstieß. Der Strafrechtsverstoß ist nur offensichtlich, wenn er jenseits aller Zweifel auf der Hand liegt; eine Prüfungspflicht obliegt dem Soldaten nicht.

15

bb)

Das Schießen auf die Beine von Flüchtlingen entsprach der Befehlslage (UA S. 3). War ein Flüchtling nicht an der Überwindung der Grenze gehindert worden, so wurde den Grenzsoldaten ein "Dienstvergehen bzw. Befehlsverweigerung" zur Last gelegt (UA S. 3). Aus anderen Verfahren ist gerichtsbekannt, daß den Grenzsoldaten eingeschärft worden ist, "Republikflüchtige" seien ganz überwiegend Kriminelle und Verräter. Die Angeklagten haben der FDJ angehört; mit Ausnahme des Angeklagten M. waren sie Mitglieder der SED. Es ist ebenfalls gerichtsbekannt, daß für den Grenzdienst vorwiegend Soldaten herangezogen wurden, die keine Verwandten in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Unter diesen Umständen muß davon ausgegangen werden, daß die Vorstellungswelt der sehr jungen Angeklagten damals in überdurchschnittlichem Maße von der herrschenden Ideologie und von der mit der Ausbildung verbundenen Indoktrination bestimmt war.

16

cc)

Der Senat hat in seinem Urteil vom 3. November 1992 (5 StR 370/92 = BGHSt 39, 1[BGH 03.11.1992 - 5 StR 370/92], Abschnitt C III 2 b) bei der Annahme, für die dortigen Angeklagten sei der Verstoß des befohlenen Verhaltens gegen das Strafrecht offensichtlich gewesen, auf den folgenden Gesichtspunkt abgehoben: Die Angeklagten hätten einen Flüchtling an der Berliner Mauer vorsätzlich getötet; der Verstoß gegen das elementare Tötungsverbot sei auch für indoktrinierte Soldaten ohne weiteres einsichtig gewesen, denn die Tötung eines unbewaffneten Flüchtlings durch Dauerfeuer sei ein schreckliches und jeder vernünftigen Rechtfertigung entzogenes Tun. In seinem Urteil vom 25. März 1993 (- 5 StR 418/92 [insoweit zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt], Abschnitt B IV 5 a, cc -) hat der Senat hieran angeknüpft und zusätzlich hervorgehoben, daß dem befohlenen tödlichen Schußwaffengebrauch keine Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zugrunde gelegen habe.

17

Diese Voraussetzungen waren hier bei einem Schießen auf Beine, dem kein Tötungsvorsatz zugrunde lag, nicht gegeben (vgl. auch Abschnitt C II 2 des Senatsurteils vom 25. März 1993 - 5 StR 418/92 -). Der Umstand, daß den Flüchtlingen mit dem Schießen, das sie fluchtunfähig machen sollte, die Möglichkeit genommen wurde, sich aus einem Teil Deutschlands in den anderen zu begeben, gab zwar auch schon im Jahre 1971 - vor dem Abschluß des Grundlagenvertrages und vor dem Beitritt der DDR zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - Anlaß, die Berechtigung einer solchen Fluchtverhinderung in Frage zu stellen. Daß es sich um einen für junge Grenzsoldaten offensichtlichen Strafrechtsverstoß gehandelt hat, folgt daraus aber nicht.

Laufhütte
Horstkotte
Häger
Basdorf
Tepperwien