Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.02.1981, Az.: 1 AZR 290/78
Betriebsratserklärung; Sozialplan
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.02.1981
- Aktenzeichen
- 1 AZR 290/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 18.01.1978 - AZ: 2 Sa 1372/77
Rechtsgrundlagen
- § 112 BetrVG 1972
- § 26 Abs. 3 BetrVG 1972
- § 50 Abs. 1 BetrVG 1972
- § 51 Abs. 1 BetrVG 1972
- § 111 BetrVG 1972
- § 113 BetrVG 1972
- § 59 KO
- § 61 KO
- § 138 KO
- § 146 KO
Fundstellen
- BAGE 35, 80 - 94
- JR 1982, 264
- JR 1982, 44
- NJW 1982, 69-70 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefaßten Beschlüsse und ist deshalb nicht Vertreter des Betriebsrats im Willen, sondern nur Vertreter in der Erklärung.
Gibt der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat eine Erklärung ab, so spricht eine -allerdings jederzeit widerlegbare -- Vermutung dafür, daß der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluß gefaßt hat.
2. Bei der Stillegung sämtlicher Betriebe eines Unternehmens infolge Konkurses ist der Gesamtbetriebsrat nicht nur für die Aufstellung eines Sozialplans, sondern auch für den Interessenausgleich zuständig.
3. Die Angemessenheit der zwischen Unternehmen und Betriebsrat ausgehandelten finanziellen Gesamtausstattung eines Sozialplans kann im Indivualprozeß des einzelnen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nicht einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterzogen werden.