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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.02.1981, Az.: 1 AZR 290/78

Betriebsratserklärung; Sozialplan

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.02.1981
Aktenzeichen
1 AZR 290/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 18.01.1978 - AZ: 2 Sa 1372/77

Fundstellen

  • BAGE 35, 80 - 94
  • JR 1982, 264
  • JR 1982, 44
  • NJW 1982, 69-70 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefaßten Beschlüsse und ist deshalb nicht Vertreter des Betriebsrats im Willen, sondern nur Vertreter in der Erklärung.

Gibt der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat eine Erklärung ab, so spricht eine -allerdings jederzeit widerlegbare -- Vermutung dafür, daß der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluß gefaßt hat.

2. Bei der Stillegung sämtlicher Betriebe eines Unternehmens infolge Konkurses ist der Gesamtbetriebsrat nicht nur für die Aufstellung eines Sozialplans, sondern auch für den Interessenausgleich zuständig.

3. Die Angemessenheit der zwischen Unternehmen und Betriebsrat ausgehandelten finanziellen Gesamtausstattung eines Sozialplans kann im Indivualprozeß des einzelnen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nicht einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterzogen werden.