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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1988, Az.: II ZR 159/87

AG; Wideruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied; Vorstand; Aufsichtsrat; Vertretung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1988
Aktenzeichen
II ZR 159/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 103, 213 - 218
  • DB 1988, 696-697 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbH-Report 1988, R 33 (Kurzinformation)
  • GmbHR 1988, R33 (Kurzinformation)
  • MDR 1988, 562-563 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 1384-1385 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 928 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1988, 367-368

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob eine AG in einem Rechtsstreit, der über die Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung zum Vorstandsmitglied geführt wird, durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat vertreten wird, wenn die Organstellung des Vorstandsmitgliedes vor Erhebung der Klage durch Zeitablauf erloschen ist.

Tatbestand:

1

Die Parteien streben eine Klarstellung darüber an, ob die Beklagte zu 1 im vorliegenden Rechtsstreit durch ihren Vorstand oder ihren Aufsichtsrat vertreten wird.

2

Der Kläger ist vom Aufsichtsrat der Beklagten zu 1 für die Zeit vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1985 zum Vorstandsmitglied bestellt und einige Monate nach dieser Bestellung zum Vorsitzenden des Vorstandes ernannt worden. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 bestimmte, den ursprünglichen Dienstvertrag vom 14. März 1980 abändernde und ergänzende Zusatzvereinbarungen zustande gekommen sind, die sich aus einem an den Kläger gerichteten, mit dem Zusatz »Für den Aufsichtsrat der G.-AG/stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates« versehen und vom Beklagten zu 2 unterzeichneten Schriftstück vom 10. Januar 1984 ergeben. Nachdem die darüber geführten Verhandlungen gescheitert waren, beschloß der Aufsichtsrat der Beklagten zu 1 am 16. Januar 1985, die Bestellung des Klägers zum Mitglied und Vorsitzenden des Vorstandes mit Wirkung vom 22. Januar 1985 zu widerrufen. Dieser Widerruf ist dem Kläger mit Schreiben vom 17. Januar 1985 bekanntgegeben worden. Nachdem der Kläger durch Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. August 1985 die Bestimmung des Gerichts erwirkt hatte, das für die Entscheidung des gegen beide Beklagte in Aussicht genommenen Klageverfahren zuständig sein sollte, reichte er diese Klage am 6. September 1985 ein. Mit ihr begehrt er u. a., die Unwirksamkeit seiner Abberufung und die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des aus dem Widerruf entstehenden Schadens festzustellen sowie die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 201 203,67 DM zu verurteilen. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beklagte zu 1 im vorliegenden Rechtsstreit durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat vertreten wird.

3

Das Landgericht hat durch Zwischenurteil festgestellt, daß die Beklagte zu 1 durch den Aufsichtsrat vertreten wird. Das Berufungsgericht hat hingegen entschieden, daß die Vertretung vom Vorstand wahrzunehmen ist. Die Revision führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

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1. Nach der in § 78 Abs. 1 AktG getroffenen Regelung wird die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich allerdings grundsätzlich durch den Vorstand vertreten. Jedoch macht § 112 AktG davon eine Ausnahme. Danach nimmt der Aufsichtsrat die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich wahr.

5

Die ausschließliche Vertretungsmacht des Aufsichtsrats ist nicht, worauf der Wortlaut dieser Bestimmungen hindeuten könnte, auf die jeweils im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder beschränkt. Entsprechend dem mit dieser Regelung verfolgten gesetzlichen Zweck, die unbefangene Vertretung der Gesellschaft zu gewährleisten, hat der Senat § 112 AktG in mehreren Fällen auch auf Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaft mit solchen Personen angewandt, die dem Vorstand noch nicht oder - mit Rücksicht auf die nach § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit sofort eintretende Wirksamkeit des Widerrufs - nicht mehr angehörten, mit deren Eintritt oder Rückkehr in den Vorstand aber bei Klageerhebung gerechnet werden muß.

6

So hat der Senat - in einer allerdings noch zu § 97 AktG 1937 ergangenen Entscheidung - die Befugnis des Aufsichtsrats zur Vertretung der Gesellschaft gegenüber Personen, die erst Vorstandsmitglieder werden sollen, sowie bei dem Abschluß eines Vergleichs angenommen, der einem Vorstandsmitglied, dessen Bestellung widerrufen ist, die Möglichkeit nehmen soll, die Wirksamkeit des Widerrufs gesetzlich überprüfen zu lassen (BGHZ 26, 236, 238). Die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrates ist auch für Vereinbarungen über die Auflösung und Abwicklung eines tatsächlichen Vorstandsverhältnisses bejaht worden (BGHZ 47, 341, 343 [BGH 17.04.1967 - II ZR 157/64]/344). In einer weiteren Entscheidung hat er die Vertretungsmacht des Aufsichtsrates für einen Rechtsstreit bejaht, in dem die Wirksamkeit des Widerrufs und darüber hinaus auch Rechte aus dem Anstellungsvertrag und dessen Kündigung im Streit sind; dabei hat er ausgesprochen, daß die Vertretungsbefugnis bis zum rechtskräftigen Abschluß des Prozesses auch dann fortbesteht, wenn die Wirksamkeit des Widerrufs schon vor den übrigen Streitpunkten endgültig geklärt wird (BGH Urt. vom 11. Mai 1981 - II ZR 126/80, WM 1981, 759). Die ausschließliche Vertretungszuständigkeit ist dem Aufsichtsrat auch für den Fall zugestanden worden, daß sich ein Vorstandsmitglied nach dem Widerruf seiner Bestellung und der fristlosen Kündigung seines Anstellungsverhältnisses mit der von ihm erhobenen Klage nur gegen die Kündigung wendet und Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag geltend macht (BGH Urt. vom 9. Oktober 1986 - II ZR 284/85, WM 1986, 1411/1412).

7

Der Senat brauchte bisher nicht über die Frage zu entscheiden, ob die ausschließliche Vertretungszuständigkeit auch dann beim Aufsichtsrat liegt, wenn das Vorstandsmitglied abberufen worden ist, jedoch vor der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits über die Wirksamkeit des Widerrufs die Organstellung des Vorstandsmitglieds infolge Zeitablaufs endet (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG). Das Berufungsgericht hat seiner dazu erlassenen Entscheidung die vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze des Senats zugrundegelegt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, danach greife die Vorschrift des § 112 AktG nicht ein. Der Kläger sei mit dem Ablauf seiner Bestellung zum Vorstandsvorsitzenden am 31. August 1985 aus dem Vorstand der Beklagten zu 1 endgültig ausgeschieden. Da eine Rückkehr des Klägers in den Vorstand unter diesen Umständen nicht in Betracht komme, werde eine unbefangene Vertretung der verklagten Gesellschaft durch ihren Vorstand nicht in Frage gestellt. Eine Vertretung durch den Aufsichtsrat sei in einem solchen Falle nicht geboten. Damit werden jedoch die Grenzen für die Anwendung des § 112 AktG zu eng gezogen.

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2. Der mit der Regelung des § 112 AktG verfolgte Zweck, eine unbefangene Vertretung der Gesellschaft sicherzustellen, die von sachfremden Erwägungen unbeeinflußt ist und sachdienliche Gesellschaftsbelange wahrt, erschöpft sich nicht in der Anwendung auf Fallgestaltungen, wie sie den bislang vom Senat getroffenen Entscheidungen zugrundegelegen haben. Von ihm werden auch die Fälle umfaßt, in denen - wie vorliegend - das Organverhältnis durch Zeitablauf erlischt (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG), bevor der Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Widerrufs rechtshängig geworden ist.

9

a) Allerdings stellt sich die Frage einer möglichen Weiterverwendung des Klägers im Vorstand aufgrund einer denkbaren gerichtlichen Entscheidung, welche die Wirksamkeit seiner Abberufung als Vorstandsmitglied verneinen würde, im vorliegenden Fall nicht, weil eine Rückkehr des Klägers in den Vorstand der Beklagten zu 1 aufgrund der Beendigung seiner Organstellung infolge Zeitablaufs nicht mehr in Betracht kommt. Unter diesem Gesichtspunkt wird die Unbefangenheit der Vertretung der Beklagten zu 1 daher nicht beeinträchtigt. Eine derartige Beeinträchtigung kann jedoch aus anderen Gründen drohen. Der Kläger hat - im wesentlichen als Vorstandsvorsitzender - mit den übrigen Vorstandsmitgliedern der Beklagten zu 1 vom 1. September 1980 bis zum 21. Januar 1985, also über ein Zeitraum von etwa vier Jahren und fünf Monaten, zusammengearbeitet. Allein die Dauer, aber auch die Intensität der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft ist allgemein geeignet, zu persönlich engen Beziehungen unter den Vorstandsmitgliedern zu führen. Wird die Organstellung eines Vorstandsmitgliedes durch den Widerruf beseitigt, kann das aufgrund dieses Umstandes zu einer Abwehrhaltung einzelner oder aller Vorstandsmitglieder gegenüber dem Aufsichtsrat und zu einer solidarischen Einstellung gegenüber den Belangen des von dem Widerruf betroffenen Vorstandsmitgliedes führen. Diese Einstellung kann bereits darauf zurückzuführen sein, daß sich einzelne oder auch alle Vorstandsmitglieder vom Eingriff in die berufliche Stellung des abberufenen Vorstandsmitgliedes tangiert fühlen. Sie kann sich dadurch verstärken, daß die zur Begründung des Widerrufs geltend gemachten Umstände die Geschäftsführung der anderen Vorstandsmitglieder oder einzelner von ihnen in ein kritisches Licht rücken. Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes gemäß § 84 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG beschwört somit allgemein die Gefahr herauf, daß auch nach dem endgültigen Ausscheiden des Abberufenen aus dem Vorstand die übrigen Vorstandsmitglieder die Gesellschaft in dem Streit über die Wirksamkeit der Abberufung nicht mehr unbefangen vertreten können.

10

b) Der Rechtsgrundsatz, daß der Aufsichtsrat befugt ist, die Gesellschaft im Widerrufsstreit auch dann zu vertreten, wenn die Organstellung des Vorstandsmitgliedes infolge Zeitablaufs erloschen ist, findet zusätzlich eine Bestätigung aus dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit. Nach § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG wird dem Aufsichtsrat die Befugnis zuerkannt, die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstandes zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Da die Gründe, die zu dem Aufsichtsratsbeschluß über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes geführt haben, für den gerichtlich oder außergerichtlich ausgetragenen Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs maßgebend sind, ist dieser Steit einem Bereich zuzuordnen, der sachlich zur Vertretungszuständigkeit des Aufsichtsrates, nicht aber des Vorstandes gehört. Es liegt deshalb im Interesse der Gesellschaft, daß sie in einem solchen Streit durch den Aufsichtsrat vertreten wird. Auch der in § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG getroffenen Regelung liegt der gesetzliche Zweck zugrunde, bei den für die Gesellschaft zu treffenden Entscheidungen deren sachdienliche Belange zu wahren und sachfremde Erwägungen auszuschalten. Dieses Ziel der sachgemäßen Verfolgung der Gesellschaftsinteressen wird am ehesten dadurch gewährleistet, daß dem für die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes zuständigen Aufsichtsrat auch die gerichtliche und außergerichtliche Erledigung von Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Abberufung unabhängig davon übertragen wird, ob das betroffene Vorstandsmitglied zwischenzeitlich vor Klageerhebung ausgeschieden ist oder nicht.

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c) Diese Vertretungsregelung dient darüber hinaus der Rechtsklarheit. Sie stellt die Kontinuität der Vertretungsmacht des Aufsichtsrates, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch in einem Falle wie dem vorliegenden sicher, in dem der außergerichtliche Streit um die Wirksamkeit der Abberufung noch vor, der gerichtliche Streit darüber jedoch nach Erlöschen der Organstellung infolge Zeitablaufs eingesetzt hat. Darüber hinaus wird der durch äußere Ereignisse begründete Wechsel von Zuständigkeiten bei gleichbleibendem Streitstoff verhindert.

12

Diese Überlegungen führen insgesamt dazu, daß der Aufsichtsrat die Gesellschaft gemäß § 112 AktG auch dann zu vertreten hat, wenn - wie vorliegend - das Organverhältnis durch Zeitablauf erlischt, bevor der Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Widerrufs rechtshängig geworden ist. Soweit bestimmte Ausführungen in dem Senatsurteil vom 9. Oktober 1986 (II ZR 284/85, WM 1986, 1411, 1412) zu diesem Ergebnis in Widerspruch stehen, hält der Senat daran nicht fest.