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§ 38 BbgPolG - Zweckbindung und Zweckänderung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Amtliche Abkürzung
BbgPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
220-1

(1) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die Daten erlangt worden sind.

(2) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn

  1. 1.

    mindestens

    1. a)

      vergleichbar schwerwiegende Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder

    2. b)

      vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt

    werden sollen und

  2. 2.

    sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze

    1. a)

      zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben oder

    2. b)

      zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen.

§ 12 des Brandenburgischen Polizei-, Justizvollzugs- und Maßregelvollzugsdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aufgrund der §§ 33a und 33b erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend, dass im Einzelfall eine Gefahrenlage im Sinne des § 33a Absatz 1 vorliegen muss. Personenbezogene Daten, die durch die Herstellung von Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen über eine Person nach § 33a erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.

(4) Werden wertende Angaben über eine Person in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben zu Grunde liegenden Informationen vorhanden sind. Wertende Angaben dürfen nicht allein auf Informationen gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Datenverarbeitung gewonnen wurden.