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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.01.1982, Az.: 1 AZR 610/80

Gewerkschaftliche Informationen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.01.1982
Aktenzeichen
1 AZR 610/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 13.03.1980 - 8 Ca 48/80
LAG Hamburg 29.08.1980 - 3 Sa 46/80

Fundstellen

  • BAGE 41, 1 - 4
  • MDR 1982, 693 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 2890-2891 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Verteilung gewerkschaftlicher Werbe- und Informationsschriften während der Arbeitszeit der Empfänger gehört nicht zum Kernbereich einer koalitionsmäßigen Betätigung. Eine solche Werbe- und Informationstätigkeit kann daher nicht auf Art. 9 Abs. 3 GG gestützt werden. Darauf, ob durch eine solche Werbetätigkeit Arbeitsabläufe gestört werden, kommt es nicht an.