Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1959, Az.: III ZR 146/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 146/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13855
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 22.05.1958
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 Cd GG
- Art. 14 D GG
Fundstellen
- BGHZ 31, 187 - 192
- DB 1959, 1439 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1960, 308-309 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1960, 261-262 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1960, 119-120 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 379-380 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der minderjährigen Schülerin Irene W., gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, die Lehrerseheleute Otto W. und Else geb. B. in Z./Wi., G.straße ...,
Prozessgegner
den Freistaat B., gesetzlich vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen,
Amtlicher Leitsatz
Das einen Aufopferungsanspruch wegen Impfschadens begründende Abverlangen eines Sonderopfers an der Gesundheit kann auch darin bestehen, daß der Staat zu einer - in der Regel ungefährlichen - allgemeinen Schutzimpfung rät, wenn der Geschädigte oder der Erziehungsberechtigte erwartungsgemäß der Impfung zustimmt, weil er dem Rat vertraut und sich der Rücksicht auf das Gemeinwohl fügt (Erweiterung gegenüber BGHZ 24, 45 - Merkblattimpfung).
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 1958 wird insoweit zurückgewiesen, als mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 20.000 DM Schmerzensgeld und hinsichtlich der unbezifferten Schäden die Feststellung einer über eine Aufopferungsentschädigung hinausgehenden, alle Schäden umfassenden Ersatzpflicht begehrt wird.
Im übrigen wird auf die Revision das bezeichnete Urteil aufgehoben und in diesem Umfang die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Jahre 1950 wurde in B. mit Unterstützung des dänischen Boten Kreuzes die Tuberkuloseschutzimpfung (BCG = Behring, Calmette, Guérin-Impfung) durchgeführt. In dem an die Eltern der zu impfenden Kinder verteilten amtlichen "Merkblatt für die Tuberkulose-Schutzimpfung" hieß es u.a.: Auch gegen die Volkskrankheit Tuberkulose stehe heute eine Schutzimpfung zur Verfügung; sie habe in den letzten zehn Jahren, vor allem in den skandinavischen Ländern, zunehmende Anwendung gefunden. Die Ergebnisse, die mit ihr erzielt worden seien, würden im Ausland und in Deutschland günstig beurteilt; ernste Impfschaden seien nirgends beobachtet worden. Die Schutzimpfung bestehe in der Einführung von 1/10 mg, also in einer ganz geringen Menge von absolut ungefährlichen, abgeschwächten Tuberkelbazillen in die oberste Schicht der Haut am linken Oberarm. Sie habe Beschwerden, Fieber ober Übelkeit nicht zur Folge; ganz selten träten starke Reaktionen auf in Form von kleinen Abszessen oder Schwellungen der Achseldrüse. Auch bei solchen starken Reaktionen sei zur Beunruhigung kein Anlaß; diese Erscheinungen gingen kurze Zeit später zurück. Bei den über 30.000 in B. durchgeführten Impfungen gegen Tuberkulose sei es bisher zu keiner nennenswerten Komplikation gekommen. Impfzwang bestehe nicht. Es wurden auch nur Kinder geimpft, deren Eltern ihr Einverständnis hierzu gegeben hatten.
Im Zuge dieser Impfaktion wurde am 22. Juni 1950 die am 21. März 1939 geborene Klägerin von dem Tuberkulosefürsorgearzt des Staatlichen Gesundheitsamtes in H. geimpft. Am 26. Juni 1950 stellten sich bei der Klägerin in den Beinen Lähmungserscheinungen ein, die auf eine disseminierte Myelitis (ausgestreute Rückenmarksentzündung) mit Querschnittslähmung zurückgeführt wurden und nicht mehr verschwanden. Die Klägerin führt die Lähmung auf die Impfung zurück und hat geltend gemacht, für ihren Impfschaden müsse ihr das beklagte Land, dessen Beamte sich im Zusammenhang mit der Impfaktion und der Impfung mehrfacher Amtspflichtverletzungen, auch Vertragsverletzungen schuldig gemacht hätten, Schadensersatz leisten, zumindest müsse es ihr, weil die Impfung nur scheinbar freiwillig gewesen sei, eine Aufopferungsentschädigung gewähren. Sie hat in diesem Zusammenhang behauptet, sie habe, wonach sie und ihre Eltern vor der Impfung nicht gefragt werden seien, zur Zeit der Impfung an einer chronischen doppelseitigen Mittelohrentzündung gelitten. Der Klageantrag ist dahin gegangen,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 31.520,15 DM (nämlich 5.482,85 DM Heilungskosten, 2.637,30 DM vermehrte Bedürfnisse, 5.400 DM Erwerbsausfall für die Zeit vom 14. bis 18. Lebensjahr, 20.000 DM Schmerzensgeld, abzügl. 2.000 DM, die das beklagte Land ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt hat) zu zahlen, sowie
die Verpflichtung des Beklagten festzustellen, ihr allen weiteren aus der Impfung "entstandenen" Schaden (damit ist ausweislich der Klage auch der künftig entstehende Schaden gemeint -) zu ersetzen.
Das beklagte Land ist dem Klagevortrag in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht entgegengetreten und hat die Abweisung der Klage beantragt. Es hat sich auch hinsichtlich des Amtshaftungsanspruchs auf Verjährung gemäß § 852 BGB und hinsichtlich des Aufopferungsanspruchs auf das Erlöschen des Anspruchs gemäß Art. 125 BayAGBGB berufen; vorsorglich hat es gegenüber einer etwaigen Schadensersatzforderung mit einem von ihm behaupteten Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 375,34 DM aufgerechnet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; es hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Impfung und Lähmung der Klägerin nicht für erwiesen erachtet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat erhebliche Bedenken gegen die Annahme geäußert, daß ein ursächlicher Zusammenhang nicht gegeben sei, nimmt aber zu Ungunsten der Klägerin an, die Durchführung der Schutzimpfung habe nicht den Gegenstand eines bürgerlichrechtlichen Vertrages gebildet, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung habe weder auf seiten der Gesundheitsbehörden noch auf seiten des Impfarztes vorgelegen, es fehle auch ein Aufopferungstatbestand, da der Klägerin ein Sonderopfer nicht abverlangt worden sei.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter, wobei sie die erhaltenen 2.000 DM ausschließlich auf die Heilungskosten verrechnet. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Zum Schadensersatzanspruch der Klägerin aus unerlaubter Handlung (§ 839 BGB):
Die Revision greift die von der Klage gegen Beamte des beklagten Landes erhobenen Vorwürfe zum Teil auf.
1.)
Sie vertritt zunächst die Auffassung: Die leitenden Gesundheitsbehörden hätten entgegen dem Berufungsurteil schuldhaft pflichtwidrig und zu Unrecht in dem Merkblatt die BCG-Impfung als ganz unschädlich hingestellt, statt über das mit der Impfung in Wahrheit verbundene Risiko aufzuklären. Sie hätten ebenfalls schuldhaft pflichtwidrig verabsäumt, in den einschlägigen Erlassen auf eine vorherige gründliche Untersuchung der Impflinge mit dem Hinweis zu dringen, kranke Kinder von der Impfung auszunehmen. Gegenüber den abweichenden Ausführungen des Berufungsurteils rügt die Revision, entgegen § 286 ZPO habe das Berufungsgericht wesentliche Punkte des Streitstoffes nicht beachtet oder doch sich mit ihnen nicht auseinandergesetzt. Damit kann indessen die Revision nicht durchdringen.
Das Berufungsurteil sagt im einzelnen:
" ... ist insoweit festzustellen, daß die BCG-Impfung in Deutschland nach früheren mißlungenen Versuchen erstmals durch das dänische Rote Kreuz in den Jahren nach dem Kriege in großem Umfang durchgeführt wurde. Die Vorbereitungen zu dieser Impfaktion wurden in B. nach sorgfältiger Prüfung aller einschlägigen Fragen getroffen. Es wurde die Stellungnahme von Kongressen wissenschaftlicher Gesellschaften, die sich mit der Tuberkuloseschutzimpfung befaßten, eingeholt und die Durchführung der Impfung in anderen deutschen Ländern abgewartet. Erst als dort keine ernstlichen Impfschäden beobachtet wurden, trat man in B. der Impfung näher, die Erfahrung anderer Länder wurde sorgfältig verwertet. Auch dann wurde in B. die Impfung zunächst an einem beschränkten Personenkreis durchgeführt. Erst als sich auch hierbei keine Schädigungen zeigten, wurde sie einem größeren Kreis angeboten. Insbesondere war zur Zeit der Impfung der Klägerin über Schäden, die durch die BCG-Schutzimpfung verursacht worden wären, nichts bekannt.
Die Broschüre des dänischen Roten Kreuzes, auf dessen Erfahrungen sich die deutschen Gesundheitsbehörden stützen konnten, enthält über die Durchführung, den Ablauf, Komplikationen und Kontraindikationen der BCG-Schutzimpfung folgende Angaben:
"Kein Fieber oder Übelkeit nach der Impfung, Komplikationen treten auf in Form von subkutanen Abszessen auf der Injektionsstelle oder Schwellungen der Achseldrüsen; keine dieser Komplikationen ist gefährlich, sie heilen ohne dauernde gesundheitliche Schäden ab; bei tbc-negativen Menschen bestehen keine absoluten Kontraindikationen der BCG-Impfung."
Nur um den Impfstoff gegen unbegründeten Verdacht zu schützen, die Krankheitsursache zu sein, wurde von der Gesundheitsabteilung des BayStMdI empfohlen, die Impfung in folgenden Fällen zu unterlassen: "Bei Personen mit Fieber, ansteckender Krankheit und Neigung zu Komplikationen; bei Personen, in deren Umgebung solche Krankheiten zu verzeichnen sind; in Fällen, in denen eine wirkliche Epidemie in der Gegend herrscht." In den Richtlinien des BayStMindI sind als Gegenindikationen der BCG-Impfung schwere allgemeine Ekzeme und hochfiebrige Erkrankungen, ferner Schutzfristen für überstandene Krankheiten und andere Schutzimpfungen angeführt. Alle diese Anweisungen waren lediglich allgemeine, vom BayStMindI zusätzlich angeordnete Vorsichtsmaßnahmen, um jede Komplikationsmöglichkeit auszuschließen. Vor allem sollte damit verhindert werden, daß etwaige Komplikationen, die im Zusammenhang mit anderen Erkrankungen auftreten, mit der Schutzimpfung in Verbindung gebracht werden konnten."
Sodann heißt es im Berufungsurteil:
"Die Angaben in den Richtlinien der staatlichen Gesundheitsverwaltung über Indikationen, die zur Ausschließung der BCG-Impfung führen könnten, waren, wie das Bundesgesundheitsamt in seinem Gutachten vom 23.5.1957 ausführt, nach heutiger Auffassung ungenügend. Sie beruhten aber darauf, daß im Jahre 1950 - also verhältnismäßig kurz nach Kriegsende - im Inland mit der BCG-Schutzimpfung noch keine Erfahrungen gemacht worden waren und man sich auf ausländische Informationen verlassen mußte. Ausländische Impfaktionen und Berichte und kleine Versuchsimpfungen im Inland erweckten zunächst den Glauben an die vollkommene Harmlosigkeit der BCG-Impfung. Erst im Herbst 1950 (25.9.1950 in Bad Neuenahr) wurden von dem Zentralkomitee zur Bekämpfung der Tuberkulose Richtlinien herausgegeben, die sich in Bezug auf die Gegenindikationen der BCG-Impfung nach der Pockenschutzimpfung richteten. Danach ist wie bei der Pockenschutzimpfung zu verfahren. Dies bedeutet, daß nurmehr gesunde Kinder geimpft werden dürfen. Diese Richtlinien lagen bei der Impfung des Kindes W. im Juni 1950 noch nicht vor."
Anschließend führt das Berufungsurteil aus: Ein Impfmerkblatt verlöre im übrigen seinen Sinn, wenn es die geringen Möglichkeiten des Eintritts von Komplikationen über Gebühr betonte. Es sei sonach entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erforderlich gewesen, gewisse medizinische Bedenken, die gegen die Tuberkuloseschutzimpfung gelegentlich geäußert worden seien, in das Merkblatt aufzunehmen. Ernstliche schädliche Folgen nach BCG-Impfungen seien vorher nicht bekannt geworden. Wären solche Fälle bekannt geworden, so wäre die Impfung in Bayern nicht durchgeführt worden. Alle Sachverständigen, die an den Sitzungen des Landesbeirates zur Bekämpfung der Tuberkulose vor der Freigabe der Schutzimpfung in dem beklagten Land teilgenommen hätten, seien sich darin einig gewesen, daß ernste Impfschäden bei der Tuberkuloseschutzimpfung bisher nicht beobachtet worden seien; diese Unschädlichkeit sei für die Freigabe der Impfung maßgebend gewesen.
Hierzu rügt die Revision:
Bereits in den in der Tageszeitung "Wü. M.", Ausgabe vom 21. März 1950, veröffentlichten und den zuständigen Amtsstellen zugeleiteten kritischen Stellungnahmen der Wü.er Professoren S., St. und Wo. seien Bedenken gegen das Merkblatt ausgesprochen und darauf verwiesen worden, daß eine völlige Unschädlichkeit der BCG-Impfung von sachkundigen und gewissenhaften Ärzten und Wissenschaftlern in Deutschland und im Ausland angezweifelt worden und eine sorgfältige vorherige ärztliche Untersuchung der Impflinge geboten sei;
schon vorher habe Professor K. in der "Ärztlichen Praxis" Nr. 8 vom 25. Februar 1950 darauf hingewiesen, es seien in Schweden und in der seiner eigenen Klinik angegliederten Impfstelle bei etwa 1 % der Impflinge recht ernst zu nehmende Ulcerationen beobachtet worden, nur gesunde Kinder dürften geimpft werden;
nach dem Schriftsatz des beklagten Landes vom 5. Februar 1955 hätte bei der am 5. März 1949 stattgefundenen Besprechung des Landesbeirates Professor Hu. über das Auftreten von Erythema nodosum und Meningitis nach Tuberkulinprüfungen berichtet und erklärt, derjenige, der sich freiwillig zur Impfung bekenne, müsse ein gewisses Risiko auf sich nehmen;
nach dem ersten, am 18. September 1954 erstatteten Gutachten des Bundesgesundheitsamtes werde bei der Pockenschutzimpfung die Maxime, daß nur bei sorgfältiger Untersuchung als völlig gesund befundene Kinder geimpft werden sollten, seit Jahrzehnten als mehr oder minder selbstverständlich angesehen; hätte dies das Berufungsgericht gewürdigt, so hätte es erst recht bei der BCG-Impfung die Anordnung, daß die Impflinge vorher sorgfältig untersucht werden sollten, für geboten erachten müssen.
Der Revision ist zunächst entgegenzuhalten: Professor K. hat in dem erwähnten Aufsatz nicht das Auftreten von Ulcerationen, sondern den Umstand als ernst zu nehmend bezeichnet, daß das Auftreten der Ulcerationen geeignet sei, die Bevölkerung in Opposition zur Impfung zu bringen. Laut der Niederschrift über die Besprechung des Landesbeirates hat im Anschluß an die Äußerungen von Professor Hu. und Erklärungen anderer Wissenschaftler Professor L. "Das Bisherige" dahin zusammengefaßt, auf Grund des vorgelegten Materials ergebe sich, daß besondere Impfschäden nicht beobachtet worden seien, ebenso keine nennenswerten Komplikationen; diesbezügliche Bedenken seien aufgetreten, ohne daß tatsächlich ernste Tuberkulinschäden zu verzeichnen gewesen seien; auf Grund des Vertrages von Professor Hu. müsse jedoch darauf geachtet werden, ob bei der einfachen Tuberkulinisierung jetzt auch Herd-Reaktionen aufträten, dies dürfe jedoch nicht der Anlaß sein, die Tuberkulinprüfungen zu sistieren. Auch haben sich nach der Niederschrift alle Beteiligten für die Impfaktion ausgesprochen, also offenbar keine irgendwie schwerwiegenden Bedenken gegen die BCG-Impfung gehabt.
Weiter hat die Revision gegen sich: Der Tatrichter ist durch die Vorschrift des § 286 ZPO nicht gehalten, in seiner Entscheidung auf jedes einzelne Parteivorbringen und auf jede einzelne Zeugen- oder Sachverständigenerklärung ausdrücklich einzugehen. Sein Urteil muß nur erkennen lassen, daß überhaupt eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat; es genügt, wenn sich eine ablehnende Würdigung aus der Gesamtheit der Gründe ergibt. Letzteres ist hier, was die von der Revision erwähnten und vorstehend zum Teil in ihrer Bedeutung richtiggestellten Äußerungen von Wissenschaftlern angeht, der Fall. Das angefochtene Urteil spricht von gewissen medizinischen Bedenken, die zeitlich vor der Impfung der Klägerin gegen die BCG-Impfung geäußert worden waren. Wenn das Urteil ferner sagt, zur Zeit der Impfung der Klägerin sei über Schäden durch die BCG-Impfung nichts bekannt gewesen, so hält sich diese Feststellung auf der Linie der zweiten Begutachtung des Bundesgesundheitsamtes vom 23. Mai 1957, es sei damals über Impfschäden nicht bekannt göwesen und eine in die Millionen gehende Zahl von BCG-Impfungen ohne ernstliche Schädigungen der Impflinge durchgeführt worden. Die Feststellung kann vom Revisionsgericht zumindest insofern nicht beanstandet werden, als sie das Ergebnis der damals völlig vorherrschenden Meinungen der ärztlichen Autoritäten und ärztlichen Erfahrungen wiedergibt.
Mit dem Hinweis auf die Bekundung der Zeugin Lehrerin Sta., ihr zusammen mit der Klägerin geimpfter Sohn sei ihr nach der Impfung etwa ein Vierteljahr lang fiebrig vorgekommen, sei unlustig gewesen und habe nicht mehr so viel gegessen, vermag demgegenüber die Revision die Gefährlichkeit der Impfung nicht zu belegen. Nebenbei bemerkt hat die Zeugin im Verlauf ihrer Vernehmung noch bekundet, nach dem Abklingen der Impferscheinungen sei ihr Sohn wieder kräftig und gesund gewesen, es sei nichts zurückgeblieben.
Bei dem allen ist zu bedenken, daß es eine absolute Gefahrenlosigkeit in der Medizin wie im menschlichen Zusammenleben nicht gibt. Auch das, was allgemein als gänzlich ungefährlich angesehen wird, kann bei dem Eintreten ungewöhnlicher, im leben nicht vermeidbarer Umstände einem Einzelnen zur Gefahr und zum Nachteil werden. Bei der Frage nach dem, was ungefährlich oder gefährlich ist, kann nicht, weil keinen brauchbaren Maßstab liefernd, auf eine Ungefährlichkeit im absoluten Sinne abgestellt werden, sondern wird vernünftigerweise und mehr oder minder bewußt darauf abgehoben, ob ein Zustand, Handeln oder Unterlassen "praktisch ungefährlich" ist oder nicht.
Alle diese Erwägungen zeigen: Wenn die leitenden Gesundheitsbehörden des beklagten Landes im Anschluß an die im Berufungsurteil aufgezeigten und im Vorstehenden aufgeführten Vorsichtsmaßnahmen die BCG-Impfung als ungefährlich ansahen und danach ihr Verhalten ausrichteten, so haben sie insoweit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer acht gelassen. An abweichenden einzelnen Meinungen und Warnungen wird es bei einer Frage wie hier in der Medizin kaum jemals fehlen. Mit Rücksicht auf sie Maßnahmen zu unterlassen, die von der ganz vorherrschenden Auffassung gebilligt werden, dürfte, worin der Revisionsbeantwortung recht zu geben ist, praktisch zur Lähmung jeder Gesundheitsverwaltung führen. Stellt sich nachträglich auf Grund besserer Erkenntnisse und Einsichten heraus, daß wissenschaftliche Grundsätze nicht aufrecht erhalten werden können, so wird damit die Begrenztheit des menschlichen Erkenntnis- und Urteilsvermögens aufgezeigt, nicht aber mit Notwendigkeit eine Fahrlässigkeit auf Seiten der Anhänger jener überholten Auffassung.
Was schließlich die von der Revision angezogenen Erklärungen in dem ersten vom Bundesgesundheitsamt erstatteten Gutachten betrifft, so ist zunächst mehr allgemein zu bemerken, daß das zweite Gutachten des Bundesgesundheitsamtes, soweit es, in Kenntnis und Würdigung des ersten Gutachtens erstattet, von diesem abweicht, dies auf Grund besserer Kenntnis tun will. Ob der Tatrichter in der einen oder anderen Beziehung dem ersten oder dem zweiten Gutachten folgt, ist letztlich von ihm nach seiner tatrichterlichen, vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Überzeugung (§ 286 ZPO) zu entscheiden.
Das zweite Gutachten, dem der Berufungsrichter insoweit beigetreten ist, verweist darauf, zu der Zeit, als die Klägerin geimpft worden sei, sei die BCG-Impfung anders als heute als völlig harmlos angesehen worden Es betont weiter, über Impfschäden sei damals nichts bekannt gewesen und es habe auch keine Veranlassung bestanden, auf eine Schadensmöglichkeit hinzuweisen.
Unter Berücksichtigung des zur Verschuldensfrage Gesagten kann es danach den leitenden Beamten des Gesundheitsamtes nicht als Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, daß das Merkblatt, was den Eintritt oder Nichteintritt von Impfschäden anlangt, nicht anders gefaßt worden ist. Eine Fahrlässigkeit kann auch nicht unter dem Blickwinkel bejaht werden, daß jene leitenden Beamten über das Geschehene hinaus nicht ausdrücklich in Richtlinien auf eine vorherige gründliche Untersuchung der Impflinge drängten. Daß in bestimmten Fällen (Fieber, ansteckende Krankheiten, Neigung zu Komplikationen) nicht geimpft werden sollte, war anempfohlen worden. Gewisse Gegenindikationen und Schutzfristen in einzelnen Fällen waren genannt worden und dies geschah, wie das Berufungsgericht feststellt, nur als Vorsichtsmaßnahme, nicht wegen einer - nicht befürchteten - Gefahr der Impfung an sich.
In diesem Zusammenhang ist noch auf einen weiteren Revisionsangriff einzugehen: Das Berufungsurteil sagt bei der Würdigung des Merkblatts, einer Bemerkung im Gutachten von Professor Ke. folgend, mehr beiläufig, ein Merkblatt, das der Bevölkerung im Interesse der dringend notwendigen Bekämpfung der Tuberkulose durch eine in der ganzen Welt anerkannte und in ihrer Wirksamkeit doch immerhin bewiesene Impfung mit Rat zur Seite stehen sollte, verlöre seinen Sinn, wenn es die geringen Möglichkeiten des Eintritts von Komplikationen über Gebühr betonte. Die Revision folgert, dann hätten die maßgebenden Stellen des beklagten Landes das Risiko der Impfung übernommen und - bedingt vorsätzlich handelnd - die als Möglichkeit erkannten schädlichen Folgen der Impfung in Kauf genommen. Diese Folgerung geht fehl Professor Ke. hat in seinem Gutachten betont, jede Impfung schließe die Möglichkeit von Komplikationen in sich ein, und hat daran die im Berufungsurteil wiedergegebene Bemerkung geknüpft. Mehr wollte das Berufungsgericht nicht zum Ausdruck bringen. Davon aber, daß die verantwortlichen Stellen, die nach all dem Gesagten mit solchen Impfschäden, wie sie die Klägerin hinsichtlich ihrer Person behauptet, nicht rechneten, auch nicht zu rechnen brauchten, derartige Impfschäden auch nur bedingt gewollt hätten und die mit ihnen verbundenen vermögensrechtlichen Folgen hätten auf sich nehmen wollen, kann nicht die Rede sein.
Ebenso geht es, um auch dies hier mit abzuhandeln, fehl, wenn die Revision darauf abhebt, die Wirkungen der BCG-Impfung seien damals noch unbekannt gewesen, und daraus Folgerungen zu Gunsten der Klägerin ableiten will. Gemessen an der damaligen Auffassung der medizinischen Wissenschaft war nicht eine Unkenntnis über - schädliche - Wirkungen dieser Schutzimpfung vorhanden, sondern eine Kenntnis von den als günstig und unschädlich angesehenen Wirkungen der Impfung.
2.)
Die Revision wirft ferner mit dem Vortrag, bei einer ordentlichen vorgängigen Untersuchung wäre bei der Klägerin eine - entgegen dem Berufungsurteil nicht ruhende - Mittelohrentzündung festgestellt worden, dem Impfarzt vor, er habe schuldhaft pflichtwidrig sich darauf beschränkt, durch Fürsorgerinnen die Kinder nach einigen ansteckenden Krankheiten und nach ihrem Wohlbefinden befragen zu lassen. Auch hiermit kann die Revision im Ergebnis nicht durchdringen.
Das angefochtene Urteil stellt fest: Der Impfarzt sei bei der Durchführung der Impfung nach den gegebenen Richtlinien verfahren; er habe die zu impfenden Kinder vor der Impfung durch genau instruierte und in der Befragung geübte Fürsorgerinnen befragen lassen, ob in den letzten Wochen bei ihnen selbst oder in der Familie ansteckende Krankheiten, nämlich Scharlach, Diphterie, Masern, Keuchhusten vorgekommen seien, oder ob ein Kind sich nicht wohl fühle; außerdem habe er sich jedes Kind vor der Impfung kurz angesehen.
Dann führt das Berufungsgericht, dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes vom 23. Mai 1957 beitretend, weiter aus: Der Impfarzt sei auf Grund seiner Eigenverantwortlichkeit verpflichtet gewesen, nach Vorkrankheiten und bestehenden Krankheiten zu fragen, auch wenn dies in den Richtlinien nicht ausdrücklich vermerkt gewesen wäre; nach allgemeinem ärztlichen Wissensgut sollten nämlich erkrankte Kinder nicht geimpft werden, es sei denn, daß die Bedrohung durch eine Seuche größer als der möglicherweise eintretende Impfschaden sei. Die weitere Frage, ob das Unterlassen der Befragung dem Impfarzt zum Verschulden gereiche, hänge davon ab, ob der Impfarzt nach pflichtgemäßer Abwägung aller Umstände des Falles bei Kenntnis der Vorkrankheiten die Impfung hätte durchführen können. Für den Impfarzt habe kein ersichtlicher Anlaß bestanden, die Impflinge zu befragen, ob sie an einer Mittelohrentzündung litten oder gelitten hätten. Denn diese Entzündung habe nach den damaligen ärztlichen Kenntnissen und Erfahrungen keine Gegenidikation gebildet; eine etwaige Befragung hätte im übrigen das Ergebnis gehabt, daß die bei der Klägerin vorhandene Mittelohrentzündung zwar chronisch, aber - wie unter den Parteien unstreitig - damals nicht akut gewesen sei; dann aber hätte der Arzt das Kind impfen dürfen und aller Wahrscheinlichkeit nach auch geimpft, so daß es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen einer etwaigen Amtspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden fehle.
Die Überprüfung dieser Ausführungen ergibt zu Ungunsten der Klägerin, daß es dem Impfarzt nicht als Fahrlässigkeit angelastet werden kann, wenn er die Kinder nicht nach einer gegenwärtigen oder früheren Mittelohrentzündung befragte oder befragen ließ. Zunächst läßt sich unter den obwaltenden Umständen nicht beanstanden, daß der Impfarzt nicht selbst jedes der Kinder nach Vorkrankheiten oder bestehenden Erkrankungen befragte. Es ist namentlich nichts nach der Richtung dargetan, daß die Fürsorgerin, anstatt eine erforderliche Entscheidung des Arztes herbeizuführen, abschließend darüber zu entscheiden hatte, ob ein Kind geimpft werden solle, das auf ihre Frage von einer Krankheit berichtete. Auch wenn man grundsätzlich dem Impfarzt eine gewisse Eigenverantwortlichkeit beimißt und anerkennt, daß nach allgemeinem ärztlichen Wissensgut ein erkranktes Kind nicht geimpft werden soll, so sind hier doch dem Impfarzt als Besonderheit einige vom Berufungsgericht an anderer Stelle seiner Entscheidung hervorgehobene Umstände zugutezuhalten. Einmal wurde zur Zeit der Impfung die BCG-Impfung für vollkommen harmlos gehalten (Urt. S. 27). Hierzu ist unter 1) das Nötige gesagt. Zum anderen waren in den dem Impfarzt bekannten ministeriellen Richtlinien bestimmte Gegenindikationen und Schutzfristen aufgeführt; bei dieser Sachlage durfte der Impfarzt davon ausgehen, daß imübrigen grundsätzlich die Impfung vorgenommen werden durfte. Auch das Bundesgesundheitsamt betont in seinem zweiten, an sich die Eigenverantwortlichkeit des Impfarztes bejahenden Gutachten, der Impfarzt habe sich auf die Informationen verlassen müssen, die ihm zu dieser Zeit zugänglich gewesen seien, er habe von der Harmlosigkeit der Impfung überzeugt sein dürfen und habe eine eventuelle Krankheit nicht in gleicher Weise wie bei anderen Impfungen als Gegenindikation zu werten brauchen. Daß im übrigen die Klägerin zur Zeit der Impfung gesund und kräftig ausgesehen hat, stellt das Berufungsurteil ausdrücklich fest.
Gereicht es aus den dargelegten Gründen dem Impfarzt nicht zum Verschulden, wenn er von einer Mittelohrentzündung der Klägerin keine Kenntnis erlangte, so kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht gemäß dem von der Revision angezogenen Beweisantritt der Klägerin im Schriftsatz vom 18. März 1955 S. 5 ein Gutachten einer Universitäts-Nasen- und Ohrenklinik darüber hätte erholen sollen, daß die chronische Mittelohrentzündung mehr oder weniger stark entzündliche Erscheinungen zur Felge habe und daß sich die Bazillen der Mittelohrentzündung ständig in der Blutbahn befänden. Ferner ist der Revision unter Verweisung auf das bereits Gesagte auch hier entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht in der Frage, ob die Mittelohrentzündung für ein Impfhindernis gehalten werden durfte oder nicht, dem zweiten Gutachten des Bundesgesundheitsamtes folgen konnte, ohne sich in seiner Entscheidung noch näher mit der ersten abweichenden gutachtlichen Stellungnahme dieses Amtes auseinandersetzen zu müssen.
II.
Zum Aufopferungsanspruch der Klägerin:
Das Berufungsgericht versagt der Klägerin einen Entschädigungsanspruch aus Aufopferung mit der Begründung, das beklagte Land habe weder einen gesetzlichen Zwang noch im Sinne von BGHZ 24, 45 einen "Gewissenszwang" derart ausgeübt, daß den Eltern der Kinder eine eigene Entschließung über die Impfung nur noch der Form nach zugestanden habe. In letzterer Beziehung sagt das Urteil: Das in hohem Maße zugunsten einer Vornahme der Impfung sprechende Merkblatt des dänischen Roten Kreuzes sei nicht an die Bevölkerung verteilt worden und im besonderen nicht zur Kenntnis der Klägerin und ihrer Eltern gelangt. Das verteilte, von deutschen Stellen gefaßte Merkblatt habe mit keinem Wort die Impfung eindringlich empfohlen oder durch Herausstellung von Gefahren für nicht geimpfte Kinder und Jugendliche die Eltern in eine Gewissensnot versetzt, sein Inhalt sei über eine sachliche Erteilung von Rat nicht hinausgegangen. Auch in dem Presseartikel, der in den Zeitungen des Regierungsbezirks O. veröffentlicht worden sei, sei nicht zur Teilnahme an der Impfung aufgefordert, sondern nur über ihr Wesen aufgeklärt und erklärt worden, da es sich um eine freiwillige Schutzimpfung handele, werde bei den Eltern angefragt, ob sie mit der Impfung einverstanden seien. Ebensowenig sei von seiten der Lehrerin, deren Klasse die Klägerin damals besucht habe, eine Aufforderung oder dringende Empfehlung an die Kinder oder deren Eltern ausgegangen, an der Impfung teilzunehmen. Es hätten denn auch viele Eltern ihre impffähigen Kinder nicht impfen lassen; in der von der Klägerin besuchten Volksschule seien von 71 impffähigen Kindern nur 44, im Landkreis von 3.072 impffähigen Kindern nur 717 geimpft worden. Auch der Vater der Klägerin habe sich bei seiner Vernehmung vor Gericht nicht auf eine Aufforderung oder dringende Empfehlung der Lehrerin berufen. Er habe erklärt, seine beiden Töchter, darunter die Klägerin, hätten gebeten, an der Impfung teilnehmen zu dürfen. Sie hätten zu Hause erzählt, in der Schule sei ihnen erklärt worden, daß die Impfung sie vor Krankheiten schütze und daß sie dann gesund blieben. Aus der Darstellung der Kinder sei hervorgegangen, daß in der Schule hervorgehoben worden sei, die Impfung sei für die Allgemeinheit gut oder von Bedeutung.
Selbst wenn, so sagt das Berufungsurteil, das letztere richtig sein sollte, wäre eine solche Belehrung seitens der Schule über die Erteilung eines Rates noch nicht hinausgegangen. Die Teilnahme an der Impfung wäre trotzdem eine freiwillige geblieben. Das erhelle auch aus der weiteren Aussage des Vaters, daß seine Ehefrau sich gegen die Impfung ablehnend verhalten habe, und zwar noch, als er selbst die Einverständniserklärung unterschrieben habe; für ihn sei der Inhalt des Merkblattes ausschlaggebend gewesen; was die Kinder über die Belehrung in der Schule erzählt hätten, sei für ihn mehr nebensächlicher Natur gewesen.
Im Widerspruch hierzu macht die Revision zu Unrecht geltend, man habe durch eine amtliche Propaganda (Presseartikel und Verteilung von Merkblättern) auf die Eltern eingewirkt, ihre Kinder impfen zu lassen. Auch geht angesichts des zu I Gesagten die Ausführung der Revision fehl, man habe, um einen möglichst großen Kreis der Kinder zu erfassen, eine Information über die "bekannte Möglichkeit" von Komplikationen unterlassen Von einem Nötigen oder einem ihm gleichzusetzenden Verhalten des Staates, von dem die Revision spricht, kann nicht die Rede sein.
Wollte man also den Impfschaden der Klägerin an der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, namentlich an der in BGHZ 24, 45 veröffentlichten Entscheidung III ZR 212/55 vom 18. März 1957, messen, so wäre der Klägerin, wie dies das angefochtene Urteil getan hat, der geltend gemachte Aufopferungsanspruch zu versagen. Indessen ist bei dem in dem eben genannten Urteil entwickelten Rechtssatz nicht stehen zu bleiben, sondern über ihn zugunsten eines Impfgeschädigten hinauszugehen.
Bereits in BGHZ 24, 45 ist ausgesprochen, daß eine den Staat zur Entschädigung verpflichtende Aufopferungslage auch dann gegeben sein kann, wenn die Durchführung einer allgemeinen Schutzimpfung nicht unter einem gesetzlichen Zwang gestanden hat (zustimmend Schack in JZ 1957, 554 [BGH 18.03.1957 - III ZR 212/55]; Hock in EJF A 4 Nr. 1; a.A. Menger in VerwArch 48, 352, 358). Das entspricht der Entwicklung, die der moderne Staat und das moderne Leben gekommen haben. Das staatliche hoheitliche Handeln beschränkt sich nicht mehr wie ehedem im wesentlichen auf die Geltendmachung obrigkeitlichen Zwanges, auf den Erlaß von Geboten und Verboten, sondern tritt in besonderem Ausmaße in Planung, Vorsorge und Fürsorge in Erscheinung Hierbei hat der moderne Staat, wenn er sich seines umfangreichen, geschulten und mit ganz anderen Mitteln als der Einzelne ausgestatteten Apparates bedient, im Verhältnis zu dem Einzelnen im allgemeinen ungleich größere Möglichkeiten, neue technische oder wissenschaftliche Erkenntnisse zu überprüfen, Erfahrungen zu sammeln und zu verwerten, sowie die von ihm hierbei gefundenen Ergebnisse auf dem ihm geeignet erscheinenden Wege der Gesamtheit der Staatsbürger zur Kenntnis zu geben. Der durchschnittliche Staatsbürger ist dem gegenüber vielfach gar nicht in der Lage, sich angesichts der Kompliziertheit heutiger technischer oder wissenschaftlicher Vorgänge und Erkenntnisse über diese auch ein nur einigermaßen ausreichendes eigenes Bild zu machen. Dies gilt augenfällig für die Beurteilung der BCG-Impfung vor und in dem Jahre 1950, ihre Schutzwirkung und Notwendigkeit, ihre Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit.
Hinzu kommt: Im demokratischen und sozialen Rechtsstaat erfährt das Verhältnis des Bürgers zu seinem Staat eine besondere Färbung: Wo es um politische Entwicklungen und politische Macht geht, mag Wachsamkeit, wo es um obrigkeitliches Handeln geht, mag mutiges Bestehen auf dem Recht am Platze sein; diesem Staat gegenüber ist aber im Bereich des Fürsorgerischen nicht Skepsis und Ressentiment am Platze, sondern Vertrauen und Bereitschaft zur freiwilligen und verantwortungsvollen Einordnung. Das bedeutet, daß man davon auszugehen hat, der Bürger dieses Staates wird, wenn ihm die zuständigen, für das Gemeinwohl verantwortlichen, sachkundigen Stellen in Rücksicht auf die öffentliche Wohlfahrt - beispielsweise aus Gründen der Sozialhygiene -, einen Rat geben, den sie für ungefährlich halten, ihm folgen. Das heißt aber, gerade der rechtschaffen gesonnene Bürger gerät in die Lage, daß er, indem er sich freiwillig fügt, wider die vorausgesehene Regel einen außerordentlich schweren Schaden an Leib und Leben erleidet, den ihm die Gemeinschaft erkennbar entschädigungslos nicht zugemutet hat, auch nicht zumuten kann und nicht zumuten will, gerade weil sie ihre verfassungsmäßige Ordnung in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat gefunden hat.
Geht man von diesen Überlegungen aus, so stellt sich die Lage so dar: Das beklagte Land hatte sich für die Durchführung der BCG-Impfung entschieden und brachte in dem Merkblatt, das an die Eltern der für eine Impfung in Betracht kommenden Kinder verteilt wurde, zum Ausdruck, nunmehr stehe eine Schutzimpfung gegen die Volkskrankheit Tuberkulose zur Verfügung, die günstig beurteilt werde und "praktisch" ungefährlich sei. Es gab damit zu verstehen, es erachte auf Grund seiner - umfassenden - Prüfung eine Impfung der Kinder für angezeigt, und erwartete - sonst erschiene die Merkblattaktion kaum sinnvoll -, daß zumindest viele Eltern - die rechtschaffen gesonnenen, gewissenhaften Bürger - sich von dem Inhalt des Merkblattes beeindrucken lassen und dementsprechend ihr Verhalten einrichten. Die Erwartung war umso mehr begründet, als der angesprochene Elternkreis im ganzen gesehen offensichtlich abhängig von der besseren Einsicht war, die der Staat auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden überlegenen Mittel gewonnen hatte. Das bedeutet: Der Staat hat in dem Bewußtsein, daß der Bürger sich unter den obwaltenden Umständen dem Merkblatt füge und sein Kind der - später als nicht ungefährlich erkannten - Impfung zuführen werde, einem Kinde, das durch die Impfung eine schwere Gesundheitsschädigung davontrug, zwar nicht durch Ausübung eines gesetzlichen Impfzwanges, wohl aber vermittels eines psychologischen Abforderns der Impfung von den für das Kind handelnden Eltern ein besonderes Opfer auferlegt. Dieses Abfordern lag vor, auch wenn die Impfung seitens des Beklagten als freiwillig bezeichnet wurde. Daß ein besonderes gesundheitliches Opfer von einem Kind hier im Interesse des Volksganzen erbracht wurde, ergibt sich daraus, daß die Schutzimpfung nicht nur dem Schütze des einzelnen Kindes, sondern dem der Allgemeinheit dienen sollte.
Anders als in BGHZ 24, 45, wo der dort umschriebene "Gewissenszwang" für den Fall verneint wurde, daß eine beträchtliche Zahl von Eltern ihre Kinder ungeachtet des Merkblattes nicht der Impfung zuführte, ist das psychologische Abfordern eines Opfers in dem vorstehend entwickelten Sinn auch dann zu bejahen, wenn sich, wie im gegebenen Fall, die überwiegende Zahl der jeweils angesprochenen Eltern von dem Merkblatt nicht beeindrucken läßt. Ob der Tatbestand des Abforderns gerade in der Person des Elternteils erfüllt sein muß, dessen Kind einen Impfschaden davonträgt, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Er ist jedenfalls bei dem damals für die Klägerin handelnden Vater gegeben. Das ergibt sich aus dessen vom Berufungsgericht für wahr erachteten Bekundung, für ihn sei der Inhalt des Merkblattes ausschlaggebend gewesen.
Nach dem allen ist der Klägerin ein Aufopferungsanspruch gegen das beklagte Land erwachsen, wenn die vom Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus ohne Rechtsirrtum offen gelassene Frage, ob zwischen der Impfung und der bei der Klägerin aufgetretenen Gesundheitsschädigung ein ursächlicher Zusammenhang besteht, zu bejahen ist. Die Ausführungen der Revision geben dem erkennenden Senat keine Veranlassung, von seinem gefestigten Standpunkt abzugehen, daß ein Aufopferungsanspruch wegen Impfschadens auch für das Gebiet des beklagten Landes anzuerkennen ist. Der Anspruch wäre anders als das beklagte Land meint, nicht wegen verspäteter Geltendmachung gemäß Art. 125 Abs. 1 Bayer AGBGB erloschen. Die dort vorgesehene Frist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in welchem der Zeitpunkt eintritt, von dem ab die Leistung gefordert werden kann. Hierzu hat der Senat rechtsgrundsätzlich entschieden (LM Nr. 1 zu Art. 125 Bayer.AGBGB), daß ein solches Fordernkönnen angesichts der früheren Rechtsprechung, die einem Impfgeschädigten einen Aufopferungsanspruch versagte, bis zum Beginn des Jahres 1953 nicht vorgelegen hat. Es hält sich auf der Linie dieser Entscheidung, daß das der Klage vorangegangene Armenrechtsverfahren sich noch zu Beginn des Jahres 1952 nur mit einem Schadensersatzanspruch der Klägerin aus unerlaubter Handlung befaßt. Bereits dann aber, wenn in diesem Zeitpunkt die Klägerin eine Aufopferungsentschädigung noch nicht im Sinne der landesrechtlichen Vorschrift hat fordern können, ist die im Januar 1955 eingereichte und sodann zugestellte Klage rechtzeitig anhängig gemacht worden.
III.
Zusammenfassendes Ergebnis:
Ein der Klägerin zustehender Anspruch auf eine Aufopferungsentschädigung erstreckt sich nicht auf nichtvermögensrechtliche Nachteile des Betroffenen (BGHZ 20, 61). Da der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz nicht zusteht, ist ihre Klage insoweit unbegründet, als sie 20.000 DM Schmerzensgeld und die Feststellung erstrebt, das beklagte Land müsse alle (materielle und immaterielle) Schäden ersetzen. In diesem Umfang muß die Revision zurückgewiesen werden. Im übrigen ist der Rechtsstreit, da er weder unter irgend einem rechtlichen Gesichtspunkt (§ 563 ZPO) im Sinne der Klagabweisung noch im Sinne eines Zusprechens der Klage zur Entscheidung reif ist, der nochmaligen Würdigung durch den Tatrichter zu unterstellen. Dieser hat über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und Schaden sowie gegebenenfalls über die Höhe einer der Klägerin gebührenden Aufopferungsentschädigung (s. hierzu BGHZ 22, 43) und über den Feststellungsantrag zu befinden, soweit letzterer nicht bereits abgewiesen ist.
Der Senat überläßt es ferner dem Berufungsgericht, über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.