Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.12.1983, Az.: 2 BvL 15/82

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
13.12.1983
Aktenzeichen
2 BvL 15/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 19868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerfGE 66, 1 - 25

Verfahrensgegenstand

Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts - 10. Senat - vom 17. September 1981

  1. 1.

    10/8b/12 RAr 16/79 - 2 BvL 13/82;

  2. 2.

    10/8b/12 RAr 2/79 - 2 BvL 14/82;

  3. 3.

    10/8b RAr 16/80 - 2 BvL 15/82

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 13.12.1983 - AZ: 2 BvL 13/82

Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 13.12.1983 - AZ: 2 BvL 14/82

Amtlicher Leitsatz

Kirchen und ihre Organisationen sind, soweit sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, von der Pflicht zur Zahlung der Umlage für das Konkursausfallgeld ausgenommen. Ihre Konkursunfähigkeit folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz.

Zur Prüfung der Frage, ob §186 c Abs. 2 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz, eingefügt durch das Gesetz über das Konkursausfallgeld vom 17. Juli 1974 (BGBl. I S. 1481) insoweit das Grundgesetz verletzt, als diese Vorschrift nur einen Teil der Körperschaften des öffentlichen Rechts von der Pflicht zur Zahlung der Umlage für das Konkursausfallgeld ausnimmt

...
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richter Vizepräsident Zeidler als Vorsitzender,
Rinck, Wand, Rottmann, Niebler, Steinberger, Träger, Mahrenholz
am 13. Dezember 1983
beschlossen:

Tenor:

Nach §186 c Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes sind im Blick auf §213 der Konkursordnung und Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 und 6 der Weimarer Reichsverfassung die Kirchen und ihre Organisationen, soweit sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, von der Pflicht zur Zahlung der Umlage für das Konkursausfallgeld ausgenommen. Insoweit ist §186 c Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar.