Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.08.2025, Az.: B 12 KR 1/25 BH
Versicherungspflicht und die damit einhergehende Beitragspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.08.2025
- Aktenzeichen
- B 12 KR 1/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27631
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:210825BB12KR125BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Darmstadt - 20.10.2023 - AZ: S 10 KR 49/22
- LSG Hessen - 28.11.2024 - AZ: L 1 KR 271/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Das Rangverhältnis des Versicherungspflichttatbestandes als Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V zu demjenigen aufgrund des Bezugs von Bürgergeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ergibt sich bereits aus dem Gesetz.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. November 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht und die damit einhergehende Beitragspflicht des Klägers als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung im Zeitraum vom 16.2.2021 bis zum 30.9.2021.
Der Kläger bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er war vom 1.4.2020 bis zum 30.9.2021 an der G-Universität F als Student immatrikuliert. Das Jobcenter D hob die Leistungsbewilligung ab dem 16.2.2021 nach dem Umzug des Klägers aus der elterlichen Wohnung auf, weil der Kläger gemäß § 7 Abs 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei (Bescheid vom 19.1.2021). Am 1.5.2021 sandte der Kläger das ihm von der Beklagten überlassene Formular "Mitgliedschaftserklärung Student" zurück und gab an, ab diesem Zeitpunkt als Student versichert sein zu wollen. Für die Zeit davor werde er keine Zahlung leisten, da der Ausgang des laufenden Gerichtsverfahrens gegen den Bescheid vom 19.1.2021 abgewartet werden müsse. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass er ab dem 16.2.2021 in der Krankenversicherung der Studenten zu versichern sei und setzte die Beiträge ab diesem Zeitpunkt fest (Bescheid vom 20.5.2021; Widerspruchsbescheid vom 3.2.2022).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 20.10.2023). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 28.11.2024). Die Beklagte habe die Krankenversicherung der Studenten rückwirkend ab dem 16.2.2021 feststellen müssen, da die Versicherungspflicht kraft Gesetzes eintrete. § 5 Abs 1 Nr 2a Halbsatz 2 SGB V greife nicht, da das Jobcenter mit Bescheid vom 19.1.2021 die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zukunft verfügt habe. Es sei unerheblich, dass dieser Bescheid noch nicht bestandskräftig sei. Die Beklagte habe auch die Zwangsvollstreckung betreiben können, da der Klage keine aufschiebende Wirkung zukomme und die Beiträge fällig seien.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts und Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist beantragt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG führen. Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes iS von § 160 Abs 2 SGG ergeben.
a) Dass eine Zulassung der Revision auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass sich eine Rechtsfrage ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Ungeklärte Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, liegen nicht vor.
Der Kläger ist insbesondere der Auffassung, die vom LSG angegebene Rechtsgrundlage greife nicht und verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art 1, 3, 13 und 103 GG. Es sei übersehen worden, dass sein Widerspruch und seine Klage aufschiebende Wirkung hätten, weil das Jobcenter ihm den Bewilligungsbescheid erst zugesandt habe, nachdem er sich als Student eingeschrieben habe. Es stelle sich die Frage, ob die Zwangsvollstreckung schon habe betrieben werden dürfen und ob sie verhältnismäßig gewesen sei.
Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens des Klägers und unter ergänzender Berücksichtigung des Akteninhalts sind im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ersichtlich, die ein Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG darlegen könnte. Das Rangverhältnis des Versicherungspflichttatbestandes als Student nach § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V zu demjenigen aufgrund des Bezugs von Bürgergeld nach § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 5 Abs 7 Satz 1 SGB V in der Fassung <idF> des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015, BGBl I 2408). Danach ist nach § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V nicht versicherungspflichtig, wer ua nach § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V versicherungspflichtig ist. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V besteht indes nur solange, wie tatsächlich Bürgergeld bezogen wird. Zudem ordnet § 86a Abs 2 Nr 1 SGG(idF des Sechsten Gesetzes zur Änderung des SGG vom 17.8.2001, BGBl I 2144) ausdrücklich an, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen entfällt. Auch eine verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist im Hinblick auf Art 1, 3, 13 oder 103 GG nicht zu erkennen. Ob das LSG ausgehend von der materiellen Rechtslage im Einzelfall richtig entschieden hat, ist für die Zulassung der Revision nicht von Belang (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 9.2.2016 - B 12 R 11/15 B - juris RdNr 3). Allein die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Deshalb verspricht auch eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 1 Nr 2 SGG) keine Aussicht auf Erfolg.
c) Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Verfahrensmangel darin, dass das LSG durch den sog kleinen Senat mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 153 Abs 5 SGG) entschieden hat (zu den Voraussetzungen des § 153 Abs 5 SGGBSG Beschluss vom 6.6.2023 - B 4 AS 133/22 B - juris RdNr 3, 10 mwN).
2. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
3. Die von dem Kläger persönlich gegen das Urteil des LSG eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Sie ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG). Der vorsorglich gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist damit gegenstandslos.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.