Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1959, Az.: 5 StR 208/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.06.1959
- Aktenzeichen
- 5 StR 208/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 11376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 23.01.1959
Verfahrensgegenstand
versuchter schwerer Raub
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. Juni 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23. Januar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Straßenraubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB) verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.
Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, in denen die Revision einen Verfahrensverstoß sieht.
Die Sachrüge greift durch.
Zur Gewaltanwendung im Sinne des § 249 StGB gehört, daß der Täter durch Anwendung von Körperkraft einen vorhandenen Widerstand gegen die Wegnahme brechen oder einen erwarteten Widerstand von vornherein unmöglich machen will. Erforderlich ist daher, daß zumindest nach der Vorstellung des Täters irgendein Widerstand gegen die Wegnahme zu erwarten ist (vgl. RGSt 67,183,186; 69,327, 330; BGHSt 4,210).
Das Urteil stellt diese Voraussetzung nicht fest. Sie kann auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte zwar gegen G. Körperkraft angewendet, indem er diesem ein Bein stellte, um ihm, nachdem er zu Boden gefallen war, Geld aus der Geldbörse wegzunehmen. Das Urteil stellt aber auch fest, daß G. infolge Alkoholgenusses nahezu bewußtlos war und kaum gehen konnte. Es sagt weiterhin, daß G. sich "in einem Zustand befand, bei dem der Angeklagte mit Widerstand nicht zu rechnen brauchte". G. stieg, als der Angeklagte ihm ein Bein stellte, gerade eine Stufe hinunter, die den Vorgarten des Lokals, das beide soeben verlassen hatten, vom Gehweg trennte. Die Feststellungen des Urteils ergeben weiterhin, daß Personen, die sich in dem Lokal aufhielten, durch das Frontfenster Vorgänge vor dem Lokal beobachten konnten. Der festgestellte Sachverhalt läßt also die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte sein Opfer nicht deshalb zu Fall brachte, weil er einen Widerstand G.s gegen die Wegnahme erwartete und von vornherein unmöglich machen wollte, dies vielmehr nur zu dem Zwecke tat, G. das Geld wegnehmen zu können, ohne dabei von Personen in dem Lokal bemerkt zu werden. War es aber so, dann hat der Angeklagte keinen Raub, sondern einen Diebstahl (Rückfalldiebstahl) versucht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Dr. Koffka
Siemer
Schmitt
Börker