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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1989, Az.: BVerwG 5 C 30.86

Sozialhilfe; Eigenes Einkommen; Hilfesuchender

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1989
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 30.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 25.03.1985 - AZ: 5595 XVIII 84
VGH Bayern - 14.11.1985 - AZ: 12 B 85 A.1688

Fundstellen

  • BayVBl 1990, 632
  • DokBer A 1990, 29-30
  • DÖV 1990, 485 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 1990, 93-97
  • NDV 1990, 57
  • NVwZ 1990, 370-371 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfS 1990, 84-86
  • ZfSH/SGB 1990, 358-363

Amtlicher Leitsatz

§ 84 Abs. 1 Satz 1 BSHG verweist den Hilfesuchenden zwingend auf vorhandene eigene Mittel; das Tatbestandsmerkmal dort "in angemessenem Umfang" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, für dessen Auslegung und Anwendung im Satz 2 des § 84 Abs. 1 BSHG (beispielhaft) Kriterien genannt sind.

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter, Dr. Hömig und Dr. Pietzner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich dagegen, daß die Beklagte (örtlicher Träger der Sozialhilfe) bei der Gewährung von Hilfe zur Pflege in der Gestalt der Übernahme von Kosten für einen Hauspflegedienst vom 1. November 1983 an einen Teil seines die maßgebende Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens berücksichtigt und es insoweit abgelehnt hat, Hilfe zu gewähren.

2

Der 1944 geborene Kläger erlitt im Jahre 1964 einen Sportunfall; er brach sich den vierten und fünften Halswirbel mit der Folge, daß er an einer Tetraplegie mit Blasen- und Mastdarmlähmung leidet. Zur Fortbewegung ist er auf einen Rollstuhl angewiesen. Er wohnt mit seiner Familie, zu der seine Ehefrau und zwei Söhne gehören, in einem Rehabilitationszentrum für Köperbehinderte. Aus einer Tätigkeit als Programmierer erzielte er Einkommen, das 1983 (bereinigt) 2.662 DM netto betrug. Außerdem bezog er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von (damals) 1.375,20 DM.

3

Der Kläger wurde von jeher durch den Hauspflegedienst des Rehabilitationszentrums betreut, zeitweise bis zu 90 Stunden/Monat. Die Kosten hierfür übernahm die Beklagte bis zum 31. Oktober 1983 ohne Anrechnung von Teilen des Einkommens des Klägers; sie betrugen in der Zeit von 1973 bis 1983 etwa 95.000 DM. Außerdem gewährte die Beklagte dem Kläger anfangs angemessen erhöhtes Pflegegeld, später das Höchstpflegegeld. Hierbei rechnete sie bis Oktober 1983 zeitweise einen gewissen Teil des Einkommens des Klägers an.

4

Im Februar 1983 kündigte sie dem Kläger an, daß sie künftig in bezug auf die Kosten des Hauspflegedienstes eine Eigenleistung fordern werde. Nachdem der Kläger Angaben zur Höhe der Unterkunftskosten und zu laufenden Belastungen, insbesondere aus Versicherungen, gemacht hatte, setzte die Beklagte mit dem Bescheid vom 27. September 1983 für die Zeit vom 1. November 1983 an die Eigenleistung auf 711 DM/Monat fest; das sind 50 v.H. des (damals) die maßgebliche Einkommensgrenze (2.532 DM) übersteigenden Einkommens (1.504 DM) unter Berücksichtigung von vom Kläger geltend gemachten Belastungen (82 DM/Monat). Dagegen gewährte sie das Höchstpflegegeld vom 1. November 1983 an ungekürzt. Mit Rücksicht auf eine Verringerung des Einkommens setzte die Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 1984 den monatlichen Eigenanteil auf 614 DM herab (Bescheid vom 1. März 1984). Wegen Veränderung der Berechnungsgrundlagen setzte sie schließlich den Eigenanteil des Klägers mit Wirkung vom 1. September 1984 nochmals herab.

5

Auf die vom Kläger nach erfolglos verlaufenem Widerspruchsverfahren erhobene Klage, der Sache nach auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, die Kosten des Hauspflegedienstes für die Zeit vom 1. November 1983 bis zum 31. August 1984 ungekürzt zu übernehmen, hat das Verwaltungsgericht dahin erkannt, daß die Beklagte verpflichtet wird, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden; denn der Träger der Sozialhilfe habe in Ausübung von Ermessen darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfange dem Hilfeempfänger die Aufbringung der Mittel aus dem die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommen zuzumuten sei, die Beklagte habe aber Ermessenserwägungen nicht angestellt, insbesondere nicht Besonderheiten des Einzelfalles ausreichend gewürdigt.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Satz 1 des § 84 Abs. 1 BSHG sei als strenges Recht mit unbestimmtem Rechtsbegriff zu verstehen; Satz 2 enthalte Auslegungs- und Anwendungskriterien. Die angefochtenen Bescheide seien daher nicht wegen rechtswidrigen (Nicht-)Gebrauchs des Ermessens fehlerhaft. Die Anrechnung von 50 v.H. des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens sei in diesem Umfang angemessen. Die Beklagte habe die Art des Bedarfs und die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt. Sie habe ihrer Entscheidung die laufenden Geldleistungen für den Hauspflegedienst zugrunde gelegt. Die geltend gemachten Belastungen für Versicherungen habe sie in Höhe von 82 DM abgezogen. Der folgende Pauschalabzug von 50 v.H. sei nicht zu beanstanden; denn sonstige Besonderheiten forderten keine weitere Reduzierung. Daß die Beklagte den Hauspflegedienst früher ohne Anrechnung von Eigenleistungen getragen habe, habe sie nicht gehindert, nach Ankündigung künftig Einkommen anzurechnen. Zurückliegende Dispositionen aus der Zeit vor der Umstellung dauerten als Belastungen nicht an. Auch müsse berücksichtigt werden, daß die Beklagte das Pflegegeld ohne Kürzung gewähre.

7

Mit der Revision erstrebt der Kläger, daß aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen wird.

8

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

9

II.

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Urteil des Berufungsgerichts beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (s. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); denn der Verwaltungsgerichtshof hat § 84 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBl. I S. 613) - BSHG - zutreffend ausgelegt und angewendet.

10

Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der es bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) davon auszugehen, daß der Kläger während der entscheidungserheblichen Zeitabschnitte (November und Dezember 1983 sowie Januar bis August 1984) nach § 68 Abs. 1 BSHG einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege hatte, weil er infolge seiner Behinderung so hilflos war, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bleiben konnte; ferner davon, daß es im Rahmen der häuslichen Pflege, ungeachtet der Gewährung des Höchstpflegegeldes nach § 69 Abs. 4 Satz 2 BSHG, erforderlich war, eine besondere Pflegekraft (hier: den Hauspflegedienst des Rehabilitationszentrums) heranzuziehen (s. § 69 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 BSHG), und zwar in dem Umfange, in dem der Hauspflegedienst die Pflege tatsächlich geleistet hat. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen zur Höhe des (bereinigten) Nettoeinkommens des Klägers während der fraglichen Zeitabschnitte zugrunde zu legen (4.037,20 DM in den Monaten November und Dezember 1983, 3.842,44 DM in den Monaten Januar bis August 1984). Letztlich sind die Grundlagen für die Berechnung der maßgeblichen Einkommensgrenze in Anwendung des § 79 Abs. 1 und des § 81 Abs. 1 Nr. 5 BSHG nicht umstritten mit der Folge, daß das jeweilige Einkommen des Klägers die Einkommensgrenze (2.531,40 DM) überschritten hatte.

11

Inwieweit aufgrund dessen die Beklagte es im Hinblick auf den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (siehe § 2 Abs. 1 BSHG) ablehnen durfte, die Hilfe zur Pflege in der Gestalt der Übernahme der Kosten des Hauspflegedienstes zu gewähren, indem sie den Kläger darauf verwies, die Mittel für die Deckung dieses sozialhilferechtlich relevanten Bedarfs teilweise aus dem eigenen Einkommen aufzubringen, richtet sich nach § 84 Abs. 1 BSHG. Der Rechtscharakter dieser Vorschrift, nämlich ob sie zwingenden Rechts ist oder ob der Träger der Sozialhilfe berechtigt und verpflichtet ist, eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, inwieweit er dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel zumutet, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (siehe dazu im einzelnen z.B. Giese in Gottschick/Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 9. Auflage 1985, § 84 RdNr. 5; Zink in Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Loseblatt-Kommentar, Rechtsstand: Juli 1988, § 84 AbsNr. 18).

12

Das Berufungsgericht versteht den Satz 1 dieser Vorschrift als strenges Recht. Dabei sieht es in dem Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" einen unbestimmten Rechtsbegriff, für dessen Auslegung und Anwendung im Satz 2 des § 84 Abs. 1 BSHG (beispielhaft) Kriterien genannt sind. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Auffassung an. Daß die Verweisung des Hilfesuchenden auf vorhandene eigene Mittel durch § 84 Abs. 1 Satz 1 BSHG - vorbehaltlich der Bestimmung des angemessenen Umfangs - zwingend ist, folgt schon daraus, daß diese Vorschrift im Kontext mit § 28 und § 79 Abs. 1 Satz 1 BSHG steht. In diesen miteinander verknüpften, den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe konkretisierenden Vorschriften wird übereinstimmend darauf abgestellt, ob dem Hilfesuchenden (oder besonders genannten anderen Personen) die Aufbringung der Mittel (nicht) zuzumuten ist. Mit diesen Vorschriften wird, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausführt, für die Hilfe in besonderen Lebenslagen das bestimmt, was für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 BSHG gilt. Die sich aus jenen Vorschriften ergebenden Einschränkungen, insbesondere die, daß der Hilfesuchende nicht auf den Einsatz solcher Mittel verwiesen werden darf, die zwar über der besonderen Einkommensgrenze, aber außerhalb dessen liegen, was unter Berücksichtigung insbesondere der in Satz 2 des § 84 Abs. 1 BSHG genannten Kriterien als "angemessen" zu erachten ist, betreffen die Höhe der Eigenbeteiligung, nicht deren im Interesse der Wahrung des Nachrangs der Sozialhilfe liegendes zwingendes "Ob". Zu Recht weist der Verwaltungsgerichtshof auf Vorschriften hin, in denen in demselben rechtlichen Zusammenhang ausdrücklich abweichend Ermessensermächtigungen bestimmt sind: § 84 Abs. 3 und § 85 BSHG. Im Gegensatz dazu sind die §§ 28, 79 Abs. 1 und 84 Abs. 1 BSHG also Vorschriften, mit denen im Sinne des § 4 BSHG die Ausübung von Ermessen ausgeschlossen wird.

13

Auf der Grundlage dessen ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, daß der Verwaltungsgerichtshof im weiteren bei seiner uneingeschränkten Prüfung der Bescheide der Beklagten vom 27. September 1983 und 1. März 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von 0. vom 11. Oktober 1984 auf ihre Rechtmäßigkeit in Würdigung der den Hilfefall des Klägers kennzeichnenden Umstände zu dem Ergebnis gelangt ist, die dem Kläger während der maßgeblichen Zeitabschnitte zugemutete Aufbringung der Mittel aus seinem Einkommen habe den "angemessenen Umfang" nicht überschritten. Die Beklagte hat nicht nur die ihr auf ihre Anfrage vom Kläger mitgeteilten Belastungen, die sich insbesondere aus vom Kläger abgeschlossenen Versicherungsverträgen ergaben, weitgehend berücksichtigt, sondern darüber hinaus 50 v.H. des Betrages, um den nach Abzug der genannten Belastungen das Einkommen die maßgebliche besondere Einkommensgrenze noch überstieg. Damit hatte die Beklagte nach der revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts dem Kläger ausreichend zusätzlich einen Teil des Einkommens vom Einsatz freigehalten und so den im Satz 2 des § 84 Abs. 1 BSHG genannten, nicht ohne weiteres in konkreten Beträgen ausdrückbaren Kriterien, wie die Art des Bedarfs, die Dauer und die Höhe der erforderlichen Aufwendungen, Rechnung getragen. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, daß bereits vermöge der gesetzlich bestimmten besonderen Einkommensgrenze ein nicht unerheblicher Betrag von vornherein geschont ist und daß derjenige, der mehr als diesen "Freibetrag" zur Verfügung hat, im Rahmen der staatlichen Hilfe grundsätzlich sich selbst helfen kann und soll (Inhalt des Nachrangs der Sozialhilfe). Hinzu kommt der vom Verwaltungsgerichtshof gleichfalls zu Recht in die Gesamtbetrachtung einbezogene Umstand, daß die Beklagte bei der Regelung des Hilfefalles in seiner Gesamtheit vom 1. November 1983 an dem Kläger das Höchstpflegegeld von (damals) 750 DM ohne jede Kürzung gewährt hat, obwohl sie nach § 69 Abs. 5 Satz 2 BSHG in Ausübung von Ermessen zu einer Kürzung berechtigt gewesen wäre.

14

Zu der Frage, ob diese teilweise Versagung der Hilfe zur Pflege (in der Gestalt der Übernahme der Hauspflegekosten) für die Zeit vom 1. November 1983 an aus Gründen eines Vertrauensschutzes, den der Kläger gegenüber der Ankündigung der Beklagten vom Februar 1983, die Hilfegewährung künftig anders regeln zu wollen, in erster Linie geltend gemacht hatte, rechtswidrig war, hat der Verwaltungsgerichtshof in Würdigung seiner vom Kläger nicht mit zulässigen Rügen angefochtenen tatsächlichen Feststellungen ausgeführt, daß fortdauernde Belastungen, die ihren Grund in Dispositionen aus der Zeit vor der Umstellung gehabt hätten, nicht bestanden hätten. Das ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

16

Beschluß

17

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 6.334 DM festgesetzt (§ 10 Abs. 1 BRAGO).

Dr. Zehner
Rochlitz
Rotter
Dr. Hömig
Dr. Pietzner