Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.1992, Az.: 5 StR 333/92 B
Voraussetzungen für das Vorliegen einer bestimmten Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.07.1992
- Aktenzeichen
- 5 StR 333/92 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 11.03.1992
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unterbringung
Prozessgegner
Michael E. aus H., dort geboren am ... 1963
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Juli 1992
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. März 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet; eine Aussetzung nach § 67 b StGB hat es abgelehnt.
Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte Anfang 1988 und im Mai 1990 jeweils einer Frau ins Gesicht geschlagen sowie im Frühjahr und Sommer 1990 bei drei Gelegenheiten Männer geschlagen und, nachdem sie zu Boden gegangen waren, getreten; in einem Fall ist es auch zu einer Bedrohung im Sinne des § 241 StGB gekommen.
Das Urteil hat keinen Bestand, weil die bisherigen Feststellungen dem Revisionsgericht nicht in ausreichendem Maße eine sachlich-rechtliche Nachprüfung ermöglichen.
1.
Die Feststellungen geben keine Auskunft über den Anlaß und die Umstände der Taten, insbesondere darüber, ob sie sich gegen Personen aus dem näheren Umkreis des Beschuldigten gerichtet haben. Ohne solche Angaben kann der Senat nicht nachvollziehen, ob der durch die hochgradige geistige Behinderung begründete Zustand des Beschuldigten mit den rechtswidrigen Taten in einem symptomatischen Zusammenhang gestanden hat.
2.
Nach den Ausführungen der Sachverständigen, denen die Strafkammer folgt, "können" sich die festgestellten Vorfälle jederzeit wiederholen (UA S. 6). Damit ist die vom Gesetz vorausgesetzte bestimmte Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten nicht genügend dargetan. Im übrigen sind Feststellungen über Anlaß und Umstände der bisherigen Taten sowie das Umfeld des Beschuldigten auch im Hinblick auf die Prognose nicht zu entbehren. Nur auf dem Hintergrund solcher Feststellungen kann beurteilt werden, ob, auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB), angenommen werden kann, daß der Beschuldigte für die Allgemeinheit gefährlich ist. In diesem Zusammenhang drängte sich eine Erörterung der Frage auf, ob der im Jahre 1963 geborene Beschuldigte schon vor 1988, in dem Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten der hier festgestellten Vorfälle (Januar 1988 bis Mai 1990) und zwischen dem letzten Vorfall und dem Beginn der einstweiligen Unterbringung (15. August 1990 bis 7. März 1991) mit rechtswidrigen Handlungen aufgefallen ist.
3.
Gelangt der Tatrichter wiederum zur Anordnung der Unterbringung, so wird er erneut Gelegenheit zu der Prüfung haben, ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 67 b StGB). Dabei werden die Wirkungen der Führungsaufsicht (§ 67 b Abs. 2 StGB), unter Umständen auch Vorkehrungen im Zusammenhang mit einer Betreuung des geistig behinderten Beschuldigten (§§ 1896 ff BGB), in die Prüfung einzubeziehen sein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Horstkotte
Harms
Hager
Nack