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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.08.1998, Az.: 3 StR 160/98

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.08.1998
Aktenzeichen
3 StR 160/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 16390
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 05.12.1997

Fundstelle

  • NStZ-RR 2000, 22 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. August 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Pfister als beisitzende Richter,
Staatsanwalt in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 5. Dezember 1997

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird;

    2. b)

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Beihilfe zur tateinheitlich begangenen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiterer Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

2

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils befand sich in dem von dem Angeklagten gefahrenen und privat genutzten Taxi auf der Fahrt von Amsterdam nach Hamburg neben einem Gramm Haschisch und drei Joints Haschisch und Marihuana, die der Angeklagte geschenkt bekommen hatte und die er in Hamburg weiterverschenken wollte, in einem Versteck unter der Rückbank ein Paket mit einer Heroinzubereitung von 494 Gramm (236,6 Gramm reines Heroinhydrochlorid), dessen Inhalt der Beifahrer des Angeklagten, der gesondert verfolgte B., in Hamburg mit Gewinn weiterverkaufen wollte. Der Angeklagte wußte, daß sich unter der Rückbank Heroin in einer solchen Größenordnung befand; er kannte auch den Verwendungszweck. Bei der Zollkontrolle auf deutschem Boden wurde das gesamte Rauschgift sichergestellt.

3

Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte das Heroinpaket aus Gefälligkeit für den schwerkranken B. transportiert und auch keinen Lohn dafür erhalten hat. Es hat insoweit Mittäterschaft verneint, weil "Umstände, die wesentlich auf eine nicht unbedeutende Tatherrschaft des Angeklagten hindeuten könnten - gemeinsame Tatplanung, eigenes Interesse am Taterfolg und gewichtige Tatbeteiligung", - nicht festzustellen seien (UA S. 20). Bei der Tatbeteiligung des Angeklagten habe es sich um Gefälligkeiten gehandelt, "die zwar (wie das Zurverfügungstellen des Autos und das Fahren) wesentlich für das Erreichen des Tatziels waren, die aber innerhalb der gesamten 'Schmuggelaktion' nicht herausstachen und nicht von einem zweifelsfreien - etwa gemeinsamen - Täterwillen getragen waren" (UA S. 20). Das Landgericht geht davon aus, daß die Tatherrschaft bei dem Beifahrer B. gelegen habe (UA S. 20).

4

Der Schuldspruch wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat ihrer rechtlichen Wertung einen zu engen Begriff der täterschaftlichen Einfuhr zugrunde gelegt. Wer Betäubungsmittel durch Führen eines Fahrzeugs über die Grenze verbringt, ist, weil er alle Tatbestandsmerkmale in seiner Person verwirklicht, grundsätzlich auch dann Täter der unerlaubten Einfuhr, wenn er nur unter dem Einfluß und in Gegenwart des Mittäters in dessen Interesse handelt (BGHSt 38, 315). Nichts anderes gilt, wenn er dabei aus Gefälligkeit handelt (BGH NStZ 1993, 138). Der Angeklagte hat als Fahrer seines Pkw das Rauschgift willentlich über die deutsche Hoheitsgrenze in die Bundesrepublik verbracht. Dem steht nicht - wie das Landgericht meint - entgegen, daß es sich bei den Tatbeiträgen des Angeklagten um Gefälligkeiten handelte, die zwar wesentlich für das Erreichen des Tatzieles waren, die aber "innerhalb der genannten Schmuggelaktion nicht herausstachen" und nicht von einem Tatwillen getragen waren. Denn er hatte die Tatherrschaft; von ihm hing es ab, ob das Rauschgift mit seinem Pkw über die Grenze gebracht wurde oder nicht. Unerheblich ist, daß der Angeklagte als Chauffeur bezogen auf die Heroineinfuhr nur eine untergeordnete Tätigkeit ausübte (vgl. BGHSt aaO S. 318).

5

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen. Angeklagt war der Angeklagte insoweit der (mit-)täterschaftlich begangenen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

6

Die gesonderte Aburteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln bezüglich des einen Gramms Haschisch und der Joints entfällt, da sie von der Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfaßt ist.

Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach
Pfister