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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.03.1972, Az.: V R 35/68

Revision im Anfechtungsverfahren; Steuerbescheid; Abschließende Enrscheidung; Berichtigung im Revisionsverfahren; Berichtigungsbescheid; Erledigung der Hauptsache

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
23.03.1972
Aktenzeichen
V R 35/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 10593
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BStBl II 1972, 467
  • DB 1972, 1372 (Volltext)
  • DStR 1972, 346 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der V. Senat des BFH ruft wegen beabsichtigter Abweichung von dem Beschluß des II. Senats II S 54/66 vom 19. Oktober 1966 (BFH 86, 727, BStBl III 1966, 655) und von dem Urteil des IV. Senats IV 162/65 vom 29. Januar 1970 (BFH 99, 157, BStBl II 1970, 623) den Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 FGO zur Entscheidung folgender Rechtsfragen an:

1. Kann der BFH über die Revision im Anfechtungsverfahren gegen einen Steuerbescheid abschließend entscheiden, wenn der Bescheid während des Revisionsverfahrens gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO berichtigt wurde und der Kläger und Revisionskläger gegen den Berichtigungsbescheid Einspruch eingelegt, einen Antrag nach § 68 FGO aber nicht gestellt hat?

2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: Muß das Revisionsverfahren ausgesetzt werden, bis das Verfahren über den Berichtigungsbescheid seinen rechtskräftigen Abschluß gefunden hat, oder ist es sogleich durch Endurteil zum Abschluß zu bringen?

3. Falls die zweite Alternative der Frage zu 2 bejaht wird: Hat dieses Endurteil unabhängig von den Anträgen der Beteiligten festzustellen, daß die Hauptsache erledigt ist oder hat es die Revision als unbegründet zurückzuweisen, weil die Klage unzulässig geworden ist?